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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 313. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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5285 fallen ? 5) Wird der tz. in drr Maße attgenoinmen?^ Sännnt-, lassen werden müssen. Er glaube Mr auch, daß, wenn einer liche Fragen erhalten einstim mige Bejahung. « die Schenke besuche-uüd sich ordentlich aufführe, di'cß ganz et- Man gelangt nunmehr zu tz. 56. (st denselben und die Be- was unschuldiges sek;' übertreibe er aber den Besuch,' so komme mcrkung der Deputation o. S. 5282.) - k gewiß nicht allein dieses Vergehen vor, sondern es würden sich Referent Abg. v. Friesen macht bemerklich, dass er bei noch andere Umstande daran knüpfen, als Spiclsucht, .Trun- Durchlesung der Schrift, in Bezug auf das Staatsdienergefttz, I kmheit, Schuldenmachen, Trägheit u. dcrgl., und da sei schon daß Wort: „unbedingt" bei §. 25 d. gefunden habe , und er Untersuchung und Bestrafung festgesetzt. gebe anheim, ob das Wort unbedingt nicht auch hier zu Slaatsministcr V. Müller entgegnet, daß man geglaubt fttz.-n sei. habe, eine nähere Bestimmung deshalb treffen zu müssen, in- Abg. Roux stimmt dem bet. .. / Abg. Eisen stück macht aber darauf aufmerksam, daß, wenn rS heiße: „mit Gefangniß belegt werden", er darunter verstehe, daß die Gefängnißstrasi verbüßt werde, und darin sei das unbedingt schon enthalten. Etwas anderes sei cs, wrnn es hrißen würde: „erkannt worden", und Referent Abg. v. Friesen findet diese Bemerkung richtig. Abg. Richter (aus Lengenfeld) bemerkt: Der Fall kann eintreten, daß der Schullehrer Jemanden schimpft, und wird willkührlich, mit Geld oder Gefangniß bestraft. Er hat aber keine Mittel, die Strafe zu bezahlen, muß also ins Gefängniß. Das kann kein Grund sein, ihn zu entlassen. Abg. Axt: Die Deputation habe seinem Wunsche gemäß die Worte: „den Besuch der Schenkhauser" wegfallen lassen, weil dem Lehrer das Mittel entzogen würde, auch mit Gebil deteren zusammen zu kommen, aber ob die Sache selbst weg- zunehmen sek, bezweifle er, und wünsche doch den Gegenstand in dem Gesetze berührt. Es könne nur straffällig sein, wenn der Lehrer die Zeit, welche er zur Correctur der Arbeiten und zu seiner Fortbildung anwenden sollte, in den Schenken verlebe. Er habe gehört, daß es Schullehrer gebe, welche in die Schenke ginge», wenn die Schule geschlossen werde, und daselbst blie ben, bis sie wieder ansinge, und daher beantrage er zu setzen: „fortwährendes Auflkegen in den Schenkhausern außer den Un terrichtsstunden." Er findet eine zahlreiche Unterstützung; es sprechen sich aber mehrere Abgeordnete gegen das Amendement aus. Zu nächst äußert Abg. Roux: Daß das Bedenken, welches der Antragstel ler aufgestellt, schon im ß. 57.1. und 2. seine Erledigung finde; denn einer, der die Correctur vernachlässige, vernachlässige sei nen Dienst, und eben so sei wegen der Besorgm'A, daß der Schullehrer durch fortwährendes Auflieger: in den Schenken an seiner Fortbildung gehindert werde, schon unter I. eine Bestim mung enthalten. Es würde dann das Disciplinarverfahrm eintreten, und das scheine viel richtiger, als einen Mann, der ein Paarmal in die Schenke gegangen sei, sofort mit Entlassung zu bestrafen. Referent Abg. v. Friesen erklärt sich gleichfalls dagegen, und macht bemerklich, daß unter den vielen Petitionen, welche eingegangen feien, auch eine von dem Schullehrer Krabes in den Kohlgärten bei Leipzig sich befinde, worin gesagt werde, Petent besuche öfters den Kuchengarten in Leipzig, und erwürbe also, wenn es bei der Gesetzesbestimmung verbliebe, auch ent- sdem man ine unangenehme Erfahrung gemacht habe, daß es mit ! Schullehrern in den Schenkhausern sogar zu Tätlichkeiten in Folge einer bei dem Spiel entstandenen Zwistigkeit gekommen sei, was große Nachtheile für die Schule selbst herbeiführe. Man sei nun in dem Gesche von der Ansicht auSgegangen, daß der Besuch eines Schenkhausts zwar an und für sich nichts Straf bares sei, daß man aber dem Mißbrauche Vorbeugen und mög--> liehst dahin wirken müsse, baß. der Schullehrer mehr seinem Be rufe lebe, und auch in feiner Muße sich nützlich beschäftige. Denn so werde z. B. ein Schullehrer, welcher einen Garten habe, und sich in seinen Freistunden mit der Dbstcultur beschäftige, durch, Miktheilmig .der hierin- erlangten Kenntnisse und Erfahrungen, wozu es an Berührungen mit Gemeindemitgliedern, von deren: Umgänge er sich keineswegs entfernt halten solle, nicht fehlen werde, sehr nützlich werden können. Darum sei zu wünschen, daß der öftere Besuch der Schenkhauser vermieden werde; es sei dieß übrigens Sache des Gefühls für Schicklichkeit, das man in der Regel bei einem Schullehrer sollte voraussetzen dürfen, und daher auch kein Bedenken, wenn dieses gewählte Beispiel, wegsiele, und vorkommenden Falls es der Brmtheilung der Be hörden überlassen bliebe. Abg. Axt findet die Einwendung gegen fein Amendement nicht schlagend, namentlich in Bezug auf §. 57., weil diese Wahrnehmung bei Schulvisitationen erst in späterer Zeit ein trete, und eine Dienstvernachlässigung vielleicht gar nicht vor komme, indem der Lehrer zur Stunde da sei, um die Schule zu eröffnen, und zur Stunde sie schließe, aber die freie Zeit einer unpassenden Beschäftigung widme. So würden auch die Folgen eines fortwährenden Schankbesuchrs, als Spielsircht, Trunkenheit, Trägheit rc. erst spater eintretm, er wünsche aber, daß der Mann noch zur Zeit gewarnt werde; denn werde das Verfahren erst eingrleitet, wenn der Schullehrer schon ein Trun kenbold sei, dann sei es zu spät. Bmnrke aber der Geistliche dieß in früherer Zeit und zeige er es an, so könne das Bcffe- rungsverfahm: sofort eingeleitet und der Mann noch gerettet werben. . . Abg. Roux entgegnet auf die letzte Aerrßemng, daß bann das Amendement an einem falschen Platze angegeben worden sei. Uebngens sei auch die Fassung desselben selbst nickt annehmbar; denn es werde der Fall wohl nicht vorkommen, daß em Schul lehrer die ganze Zeit hindurch aufliege, und fehle nur eine halbe Stunde, so passe der Sah nicht mehr, dem es sei dann kein fortwährendes Auflieger!. Staatsminister 0. Müller schlägt, um das Bedyssm
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