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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 313. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-12
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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desAbg. Axt zu'beststigry, «nm Zusatz zu tz. 57. unter einer besondern Nummer vor, wonach em nachteilig sich zeigender Besuch der Schenkhäuftr zu dem tz. 58. vorgeschrrebenen Ver fahren Anlaß geben könne. Abg. Eisenstu ch: Dieser tz. müsse für manchen achtbaren Schullehrer ein unangenehmes Gefühl Hervorrufen, und es sei nicht zu verkennen, daß er einer der unangenehmsten tz. sei. Schon bei 2. habe mancher Anstoß genommen, und geglaubt, es könne der Drtsschulvorstand dieß sehr übel deuten; aber noch mehr Anstoß habe man an dem Punkte 4. genommen, und es sei nicht zu leugnen, daß sich hier ein Dilemma befinde; denn man müsse allerdings aussprechen , daß solche Handlungen, die zwar kein Verbrechen seien, jedoch den Schullehrer in der öffent lichen Achtung herabfetzten, sich wohl dazu eigneten, ihn mit der Entlassung zu bestrafen. Das könne man aber nicht der Willkühr überlassen, es seien Beispiele angeführt worden , und der Deputation habe geschienen, daß daß Anführen einzelner Beispiele allerdings passend fei , damit die Herabsetzung in der öffentlichen Meinung nicht zu weit gehe ; wenn man aber gesagt habe: „öfterer Besuch der Schenkhauser", so könne man sich damit nicht vereinigen; denn nach den Pandecten heiße „öfter" so viel als „dreimal." Wenn Einer sich wiederholter Trunken heit schuldig mache, nun das sei etwas, das keine Rechtferti gung finden könne. Ferner sei die Spielsucht, leichtsinniges Schuldenmachcn genannt worden; hingegen der öftere Besuch der Schenkhäuser stehe so kahl da, daß man diese Worte wohl habe wegfallen lassen müssen. Es sei sogar von Nutzen, wenn der Schullehrer mit den Gliedern der Gemeinde in Berührung komme, und m den meisten Fällen sei die Schenke der Ort, wo die Mehrzahl der Gemeindeglieder sich versammele, und wenn man dort bei der Publikation der Gesetze einen Werth darauf gelegt habe, daß sie in den öffentlichen Schenkhäusern NuSge- hängt werden sollten, so habe man doch nicht annehmen kön nen, das es solche Orte seien, wo es mit Gefahr verbünden, hinzugehm. Wenn aber der Abg. Axt meine, es könnten die Worte ausgenommen werden: „Anhaltendes Auflieger, in der Schenke außer den Unterrichtsstunden", so fti damit ausgespro chen, daß« während der Unterrichtsstunden in die Schenke gehen könne, daher müsse er das Ganze ablehnen. Abg. Axt entgegnet noch, daß schon §.'38. dafür sorge, indem er darnach die Schulstunden nicht vernachlässigen dürfe, und man geht nun auf dis Fragestellung über, und zwar 1) Soll dss Beziehung Ms das Stastsdienergesetz Wegfällen? 2) Sollen die Worte „öfterer Besuch der Schenkhäuser" mit Vorbehalt des Axtschen Amendementä wegfallen? 3) Wird das Amendement desAbg.Axt angenommen? 4) Wird 'osrtz. 56. mit den beliebten Modifikationen angenommen? Die erste, zweite und vierte Frage werden einstimmig bejaht, die drifte mit 38 Stimmen verneint. Man gelangt nun zu tz. 57. (s. he-chlben Wb bis Erinne rung der Deputation S. 5282.) Man beschließt sofort einstimmig den Wegfall dieses Wor ¬ tes, und eS wird der §. in der Art von der Kammer einstim mig angenommen. . , . tz. 58. (s. dens.und die Bemerkung der Deputation oben S.5283.) ' ' . . Die Kammer erklärt sich sofort einstimmig für das Depu- tationsgutachten und nimmt ohne Diskussion in der Art den tz. einstimmig an. > Zu tz. 59. (s. oben S. 5283.) wird von'kejner Seite etwas erinnert und dem tz. einstimmig beigetreten. tz. 60. (s. dens. und die Erinnerung der Deputation oben S. 5283.) wird sofort einstimmig von der Kammer ange nommen, und gleichfalls einstimmig depr von der Depu tation beantragten Zusatze die Zustimmung ertheilt. §.61. V. Abschnitt. Pflichten der schulfähigen Jugend, sowie der Aeltern, Erzieher und etwaniger Dienst- und Lebrherren der selben. Dießfallsige Vorschriften überhaupt.. tz. 61. (Schul eintritt zur gesetzten Zeit.) Jedes in das. schulpflichtige Alter eingetretene Kind (§. 23.) ist zur gesetzten Zeit (Z. 22.) dem für den Schulbezirk angestellten Schullehrer zur Unterweisung zu übergeben. Er erhält sofortige ein stimm ige Annahme. Bei §.62.: (Besondere Fälle dießfallsiger Befreiungen.) Eine Be freiung von der Verbindlichkeit des Besuchs der Orts - oder Be zirksschule und von der Entrichtung des für die in letztere wirklich von ihren Aeltern rc. geschickten Kinder zu bezahlenden. Schulgel des tntt insbesondere dann ein: 1) wenn Aeltern oder Pflegeäl- tern rc, ein Kind, welches sich den Wissenschaften oder irgend ei nem Berufe, der eine besondere, in der Bezirksschule nicht-zu er langende, Vorbildung erfordert, widmen soll, oder dem sie über haupt eine mehr als gewöhnliche Bildung geben wollen, auf eine, gelehrte Schule oder Vorschule, oder in eine öffentliche, als Lan desinstitut bestehende, Anstalt, oder auch in eine Specialanstalt (Real-, Handlungsschule u. s. w.), oder in eine concessio.m'rte Sammel- oder Privatschule (Z.8.), oder m ein mit obrigkeitli cher Genehmigung und durch höhere Autorisation bestehendes Privat-oder Pensions-Institut bringen; 2) wenn sie für,ihre Kinder einen Hauslehrer halten, oder 3) denselben Privatstunden in oder außer dem Hause geben lassen; 4) wenn sie den Unter richt ihrer Kinder selbst besorgen und nach dem Ermessen-der Be- hörde dazu geeignet sind. . ,, Bemerkt die Deputation: Was nun die im V. Abschnitte unter andern und zwar Z. 62. vorkommenden Befreiungen von der Theilnahme am ge wöhnlichen Schulunterrichte anlangt, so scheinen die «ub 2. und. 3. gedachten Falle der Exemtion nicht bestimmt genug gefaßt, auch in der Hauptsache zusammen zu fallen/ da wohl auch ein Hauslehrer für einzelne Unterrichtsgegenstande gehalten werden, und eben so die in oder außer dem Hause gegebenen Privatstun den sich nur mit einzelnen Gegenständen abgeben können. Es schienen daher beide Fälle in einen Satz zusammengefaßt und mit folgender etwas bestimmteren Fassung ausgedrückt werden zu können; „2) wenn sie ihren Kindern Privatstunden für die ge kämmten Gegenstände des Elementarunterrichts in oder außer dem Hause durch einen hierzu befähigten Lehrer geben lassen." Abg. Axt findet dasselbe Bedenken, welches die Deputa tion in Betreff des Punctes 2. aufgestellt hat, auch bei dem > Punkte 3..
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