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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 314. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-13
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Ztvanqsdienst gewesen, und die tüchtigsten und befähigst«» Ge-! meindeglirder jeden Vorwand ergriffen hätten, um sich der > Uebernahme eines solchen zu entziehen. Wenn aber eine von ! den Landgemeinden erwartete neue Landgemeindeordnung in dieser Beziehung mannichfaltige Veränderungen bezwecke; wenn insbesondere der künftige Gcmeinderath aus der freien Wahl der Gemeinde hervorgehcn würde, und die dazu erwählten Mitglie der schon mit Rücksicht auf die ihnen künftig obliegenden Ge schäfte und Pflichten gewählt werden könnten, so besorge er keineswegs, daß solche Gemeindevorstande nicht befähigt sein sollten, die sehr einfache Aufgabe zu lösen, welche dem Orts schulvorstand obliege. Am übrigen habe die Deputation einen sehr praktischen Grund für ihren Vorschlag ausgestellt; nämlich den, daß, wenn schon die Mesorgniß wegen ermangelnder Per sonen für den Grmeinderath vorwalte, es noch weit schwieriger werden würde, noch neben denselben auch die paßlichrn Perso nen für den Ortsschulvprstand aufzufinden. Er (der Redner) füge hinzu, baß nur Unfrieden und Mißhefligkeiten aller Art die Folge einer solchen Einrichtung sein würden, und daß di- Schule von der entstehenden Eifersucht zwischen einem solchen besonderen Ortsschul- und Gemcindcvorstand dann am meisten zu leiden haben würde, wenn der erstere zur Deckung der Schulbedürfnisse Beiträge anordnen wolle, und der letztere An stand nehme, die dazu erforderlichen Umlagen in der Gemeinde zu genehmigen und eintrcibxn zu lassen. Abg. Axt: Er könne sich mit dem Acputatr'onsgutachten und dem letzten Sprecher nicht einverstehen. Die Deputation habe beantragt, daß der Vorschlag der .Regierung eine vollkom mene Verändemng erleiden solle. Die Staatsregierung habe nämlich einen vom Ortsvprstand getrennten Schulvorstand im Sinne gehabt, und er glaube, daß die Staatsxcgicrung eine höchst wohlthätige Absicht dabei gehabt. Seine Ansicht über diesen Gegenstand haße er zum Thcil schon jn der allgemeinen Werathung ausgesprochen, und er füge nur noch Folgendes hin zu: Er meine, das Interesse eines jeden Ortes sei doppelter Art, ein geistiges und ein leibliches. Für das leibliche habe die Ortsbehörde, die Gemeindeverordneten, der Ortsrichter, und nach Befinden noch die höhere Behörde zu sorgen; dagegen habe für das geistige Interesse bisher nur die Kirche und die Schule gesorgt. Sehr wünschenswerth sei es, daß mehr und mehr dse Theilnahme sammtüchcr Gemeindeglieder such gn Pen geistigen Interessen des Volks durch geeignete Zuziehung der Fähigen unter ihnen bei deren Bersthung geweckt und belebt werde; es sei dieß sein eigner Wunsch von jeher gewesen und er habe sich auch bereits anderwärts in einem Gutachten über Presbyteriasverfaffung dahin ausgesprochen. Allein, daß jetzt schon überall der Fall-intrrten soll, und daß alle die, welche unter dem Namen Gemeindevorstände begriffen würden, auf dem Standpunkte stünden, daß sie geeignet feien, das geistige Interesse ihrer Gemeinden mit Sicherheit und Tüchtigkeit zu vertreten, müsse er bezweifeln. Der Abg. Runde sage, der Abg. Zschrsche habe die jetzigen Gemeindevorstände im Auge ge habt; allein es lasse sich hoffen, daß für die Zukunft dieß sich anders gestalte. Sehr wohl, gestalte sich dieß in Zukunft an ders, so werde Niemand dagegen fein, aber man müsse erst diese Zukunft abwarten, ehe man den Gemeinden etwas in die Hande lege, wozu sie noch nicht befähigt seien, oder wozu ihnen der Trieb, Lust und Liebe fehle. Er sei der Meinung, daß, wenn der Ortsyorstand dazu bestimmt werden solle, dieses nicht auf dem Wege geschehen könne, wie bisher die Ortsbehör den gewählt worden. Schon ein anderer Staat sei mit lobens- werthcm Beispiele vorausgegangen, im Großherzogthum Hes sen sei bereits über die Art, wie die Ortsfchulvorstände zusam mengesetzt werden sollten, im Schulgesetz eine sehr zweckmäßige Bestimmung enthalten. Dort wäre» nämlich die oberste welt liche und die oberste geistliche Ortsbehörde jederzeit die ständigen Mitglieder des Ortsschulvvrstandes, uud von den unständigen und ihrer Wahl heiße es im Art. 59. also: Die unständigen Mitglieder des Schulvorstandes werden in der Art ernannt, daß der Geistliche und Bürgermeister vier rechtschaffene, ein sichtsvolle Familienväter aus der Schulgemeinde der Bc- zirksschulcommission Vorschlägen, welche daraus die zwei Mit glieder des Schulvorstandes bestimmt. Hier sei, wie ihm scheine, eine ganz zweckmäßige Art der Erwählung vorgeschla- gcn. Von einsichtsvollen Männern würden die herausgesucht, welche am meisten zu einer solchen Stelle geeignet seien, und das sei nach seiner Ansicht der einzig richtige Weg, eine solche Behörde zusammenzusetzen. Er könne aber auch nicht finden, daß die Deputation mit den Gründen, welche sie angegeben hgbe, völlig sicher gehe, und es scheine in Bezug auf das Deputationsgutachten eine Illusion stattgefunden zu haben. Denn es werde wohl Niemand den Gedanken haben, Schule und Kirche so weit zu trennen, daß man besondere Vorstände für beide wähle; diese Interessen sielen so zusammen, daß keine besondere Behörde für jede zu bestehen nöthig habe. Ferner habe hie Deputation wohl gefühlt, daß Schwierigkeiten entste hen würden, wenn mehrere kleine Gemeinden einen Schulbe zirk bildeten; man habe deshalb schnell einen besonder» Schul vorstand zusammengesetzt; denn was dort gesagt sei, fti nichts anderes, als Organisation eines besondern Schulvorstandes, und man habe ihn nur auf andere Weise ins Leben gerufen. Dann scheine ihm noch, daß die Städte vor dem Lande beson ders bevorzugt seien, man lasse ihnen außerordentliche Freiheit, wie dieß im Deputationsgutachten bestimmt ausgesprochen sei. Den Städten solle erlaubt sein, die Leute auszusuchen, die zu diesen Geschäften geeignet seien, während dieß den Landgemein den nicht zustehen soll. Darin finde er eine Bevorzugung der Städte, die um so weniger zulässig sei, als mehrere Abgg. sich darüber schon ausgesprochen hätten, daß die konstitutionelle Gleichheit aller Staatsbürger dieß nicht gestatte, auch die Land gemeinden ebenfalls als mündig betrachtet werden müßten, Abg. Eisen stu ck: Der geehrte Abgeordnete, der so eben sprach, hat einen Satz an die Spitze gestellt, gegen welchen ich mich gedrungen fühle, etwas zu sagen. Er macht .eine Einthei- lung der geistigen und materiellen Interessen. Er sagt, die Wahr nehmung der geistigen Interessen gehöre der Kirche, mit dem ma teriellen Interesse möge der Staat sich beiläufig beschäftigen. I Das ist das, was ein großer Feldherr sagte, und was ich schon
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