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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 284. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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den, Rechnen, Geschichteund Religion, und übcr düse solle jeder Familienvater Aufsicht führen, und sein Urtheil äbgebeN können. Er solle zu übersehen im Stande sein, ob. sein Kind in der Schule einen zweckmäßigen Religionsunterricht empfange, da die Quelle, wornach dieß beurtheilt werden solle, das Evangelium sei, welches in jedem Hause auf dem Tische aufgeschlagcn sein solle. Zudem sei vorauszusehen, daß der Ortspfarrer in der Re-, gel auch Mitglied des Schulvürstandes sein werde, und er sei"also durch seinen Antrag nicht von derAufsicht gänzlich ausgeschlossen, sondern werde immer mittelbar die Aufsicht missühren. Er müsse hier zwei Einwendungen anticipiren, welche man ihm machen könne, die erste Einwendung dürfte die sein, daß man ihm wie der vorhalte, er beabsichtige, was man die sogenannte Tren nung der Schule von der Kirche nenne. Die allgemeine Heiter keit, welche sich in der verehrten Versammlung auf dem Gesichte verbreite, wenn dieses Thema zur Sprache käme, überhebe ihn aber einer nahem Erörterung; er müsse jedoch bemerken, daß auch dann, wenn man den Geistlichen die Aufsicht über das Schulwesen nicht übertrage, keineswegs das vollzogen werde, was man eine Trennung der Schule von der.Kirche nennen könnte; denn wo Religionsunterricht ertheilt werde, da finde die Schule in der Kirche, und die Kirche in der Schule statt; da seien Kirche und Schule eins, von welchen Männern'dicse^Un- terricht auch ertheilt werden möge, und wenn der Ünterricht auf den Grund des Evangeliums gebaut sei, dann sei dix Kirche nicht zur Schule hinausgeworfen, wenn auch die Aufsicht über den Schulunterricht nicht der Geistlichkeit der verschiedenen Eonfessio- nen übertragen sei. Er sage damit nicht, daß die Theilnähme eines P redigers von dem Schulwesen ganz abgcschm'ttm sein soll ; nur wolle und könne er nicht zugeben, daß der Kirchenlehrer, weil er dem Kircheninstitute angchöre, deswegen gesetzlich befugt sein solle, in das Schulwesen seine Hände zu mischen. Ein anderer Ein wand, der sich auch schon heute habe hören lassen, dürfe vielleicht der sein, daß unsere bürgerlichen Gemeinden nicht fähig feien, die Schulangelegenheiten durch' ihre Vorstände ausüben zu lassen; da frage er aber, wie vielen unter den 3,300 Gemeinden'Man einen solchen Vorwurf mit Recht.machen könne? Ob die Mißgriffe, Welcher M einzelne Gemeinden schuldig machten , einen Grund abgeben könnten, allem Gemeinden die ihnen gebührende Selbst ständigkeit abzuschnciden. Gesetzt aber auch, es sei so, noch viele Gemeinden seien unfähig, diese Aufsicht zu führen, so frage er weiter, ob sich dieser Zustand ändern werde, wenn man sie in der Unwürdig keil lasse, wie bisher, oder werde nicht ihr Eifer für das Schulwesen dadurch am besten belebt, wenn man ihnen so viel Einfluß als möglich zugestehe. . Nachdem der Antrag die ausreichende Unterstützung.gefun- den hatte, nimmt Der Prä si d ent das Wort und bemerkt, , daß, wenn man als hauptsächlichsten DisciplingegenstaNd die Schulverfäumnisse angegeben habe, diese es nicht allein seien, sondern Erhaltung S der Aufmerksamkeit, Ruhe und Ordnung, kurz Berücksichtigung alles dessen, wodurch auf das Kind gewirkt werden müsse, ge höre zur Disciplin. Nächst dem Schullehrer sei seiner Ansicht nach wohl kein Individuum in der Gemeinde geeigneter, mit günstigem Erfolge dieser Angelegenheit vorzustehen, als der Geist ¬ liche, wenigstens nach dem -BlldAiMHes-'H.fich'vG jhHM- che,' da das Streben desselbe'n als Theolog schon daraufgep'chtet sein müsse, die Generation zü sittlichen undchligiösm Menschen zü bilden, und diese Aufgabe'schon erheische , daß er so viel mög lich mit anhaltendem Fleiße UNd festem Bestreben auch auf die junge Gesseratkon-wirke, und so glaube, er denn nicht, daß ekn anderer in der Gemeinde auf gleiche Weise das ausführen könne, was der Geistliche im Stande sei. Wenn Vergessliche dem Bilde entspreche, welch es er sich entworfen habe, wenn der Geist liche als Vorbild, - als Beispiel der Sittlichkeit und Moralität M der Gemeinde erscheine und fein Wirken undStreben dahin ge richtet sei, dkeGemeindemitgliederzu guten und sittlich religiösen Staatsbürgern zu machen, so könne seine Aufsicht über Schulart- gclegenheiten nur von dem wohlthätigsten Erfolge sein, und er könne daher für das Amendement des Abg. Richter (aus Zwickau) nicht stimmen. , . Abg. v. Hartmann: Er könne nur der Ansicht des Prä sidenten beipflichten, und er mache aufmerksam,.was da werden soll , wenn dem Pfarrer die Einwirkung ganz abgeschnitten wer den sollte. Der allgemeine Lehrplan sei von d,cr Staatsregierung vorgezeichnet, aber die Idee des Abg. Richter könne nur in gro ßen Gemeinden üusgeführt werden, indem es da an solchen qua- lisicirten Personen,' die über den fraglichen Gegenstand zu urthrk- len im Srande seien, nicht fehle, während aus Mangel an solchen Personen in der Regel in kleinen Gemeinden diese Idee nicht aus führbar sei. Abg. Roux: Ermässe abermals zugeben, haß derAnirag derAbg. Richter Manches für sich habe und noch mehr für sich zu haben scheine; allein es feien hier mehrere Gründe, welche über wiegend seien, nicht darauf einzugchm. Einmal würden selbst die übrigen Mitglieder des Schulvorstandes außer dem Pfarrer sich nicht füglich solchen Inspektionen zu manchen Zeiten unterzie hen können, oder nicht unterziehen wollen. Letzteres gebe er vorzüglich zu erwägen; er glaube kaum, daß sich viele Mitglie der finden würden, um die Geschäfte eines Schulvorstandes zu übernehmen, wenn man sie mit solchen Geschäften überhäufen wolle, denen sie großentheils nicht gewachsen seien. Der Vor schlag der Deputation, daß der Geistliche Znspector sein solle, sei eine Einrichtung, welche auch bisher stattgefunden. Er glaube wohl, daß der Geistlicho der befähigste Mann im Orte sein werde, namentlich auf dem Lande, Um diese Inspektion zu besorgen, und wer anders darüber in spicken wolle, ob der Unterricht sy ertheilt werde, wie er ertheilt werden soll, und ob die Disciplin auch gut geführt werde, müsse noch befähigter sein, als diejeni gen, die er inspkcire, und man könne wohl annehmcn, daß der Pfarrer über dm Schullehrer stehe, und aus der Gemeinde werde kaum irgend einer im Stande sein, direet behaupten zu können, der Schullehrer habe kn Bezug auf die Unterrichtsertheilung,oder die Disciplin dm oder jenen Fehler gemacht. , Dann halte ,er, auch, den Vorschlag bedenklich; denn räume man dieses Recht dem Schulvorstande ein, so werde der Pfarm gehindert, rasch und kräftig e.inzuwirken, der Lehrer.wer.de saMf .er stehe nicht unter ihm, sondern unter dem Schulvorstande,,und glso wür den, von dieser Seite betrachtet,, nur Mißhelligkeiten entstehen. Abg. Clauß verwendet sich für den Antrag des Abg. Rich-
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