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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 315. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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5344 Personen, welche nicht thatig rnitwirktcn, auch auf eine un-?M-Eo nicht elnverstHen, haß einsÄendemng erfolgen soM In zweckmäßige Weise in einer solchen Versammlung dm Platz ein- zwischen halte er unbedenklich,chen'§. ganz wcgzulassen. : nehmen. Ein Abg. habe zwar rntgeKnet , daß dösvwecto- . Staatsminister v. Müller; Inr Gesetzentwürfe Habs die- riuwackorum dem Geistlichen verbleibe; wenn « aber nicht irr^ ser deßhalb'aufgcnommen werden müssen, weil man davon ausgegangen sei, daß besondere Vorstände für Kirche und Schule constituirt werden sollten; nachdem aber nunmehr die Geschäfte des Schulvorstandes mit denen des Gemeinderathes vereinigt werden sollten, ss-scheine ihm freilich diese Bestimmung jetzt ent behrlich; denn es würden nun die Bestimmungen der Gemeinde- ordnung eintreten und daher dieser §. nicht nöthig sein. ' Abg. Asch ische hält den Wegfall dieses §. umso nothwen« diger, als sich diese Sache, wie er sagt, nach den örtlichen Ver hältnissen einrichten werde, unh.es wird vu» auf die Frage des Präsidenten: ob Z. 79. nach dem De- putatkonsgutachtcn .angenommen werde? mit großer Majorität verneint. §. 80. des Deputationsgutachtens lautet: H. Schulvorstande in Städten. §. 80. Für die An gelegenheiten der Volks- oder Elementarschulen in den Städten sind ebenfalls Schulvorstände zu errichten. Die Art der Zusam mensetzung derselben, deren Wirkungskreis und Geschäftsführung sind.unter Genehmigung der Kreis-Schulbehörde in der Local» schulordnung festzusetzen, doch gilt die Zuziehung eines oder meh rerer Geistlichen des Orts für Angelegenheiten der Schulen auch hier als Regel. ° . Abg. Roux: Ihm fei hierbei ein Bedenken beigegangen. Im §. heiße es im Allgemeinen: Für die Angelegenheiten der Volks- oder Elementarschulen in den Städten, sind ebenfalls Schulvorstande zu errichten, Nun gehe die Absicht doch unfehl bar nicht dahin, die städtischen Gemeinden geringer zu stellen, als die Landgemeinden, die Landgemeinden wählten ihre Gemeinde vertreter und wenn es nun hier heiße: Sind Schulvorstände zu errichten, so frage es sich, wer sie zu errichten habe? Doch wohl nicht die Stadträthe oder die Gerichtsherrschaft; wenn also dar über eine Erläuterung gegeben werde, so werde er sich beruhigen. Staatsminister v. Müller:. Die Wahl der Schulvor stände in Städten werde auf dieselbe Weise stattsinden, welche die Städteordnung bereits für die Wahl der Stadtverordneten bestimmt habe, und deswegen sei eine neue Bestimmung nicht nothwendig. Ehen so werde auch der in der Stadteordnung bestimmte Wirkungskreis derselben nicht beschränkt werden. -Referent Abg. v. Friesen: Die Deputation habe es gleichfalls so angesehen, daß den Städten nicht weniger Frei heit gegeben werden solle, und ein Abgeordneter, welcher bei der allgemeinen Berathung gegen den Vorschlag der Deputation vorgestern gesprochen habe, sei gerade vom Gegentheil ausge gangen, und habe gesagt, die städtischen Communen würden eine größere Freiheit erhalten, als die Landgemeinden. Das charakteristische Merkmal werde das sein, ob eine Stadt die Städteordnung angenommen habe, oder nicht? Habe sie diese nicht angenommen, so werde das Verhältniß nach der Landge meindeordnung zu bestimmen sein; habe sie aber eine Städte- habe dieser von jeher dieses Direktorium gehabt. Abg. Sachße: Mit dem Ehrenvorsitze sei es nicht so ge meint, als ob der Schulpatron nicht Antheil an den Verhand lungen nehmen solle. Wenn, einer an der Versammlung An- theil nehme, so sitze er nicht dabei , wie ein Strohmann, son dern habe Sitz und Stimme, und, wie schon gesagt worden, wenn auch diese Stelle nicht im Gesetze enthalten sei, so würde man ihm doch dieses Ehrenrecht eknräumcn, und zudem ftl ja der Vorsitz durch den Zusatz beschrankt, daß das Üirectorwm, kwtormn dem Geistlichen verbleiben solle. Darauf fragt daö Prasidrum: Db der 2. Satz des §. angenommen werde? und man antwortet gegen 16 Stimmen mit Za. . tz. 79. des Leputationsgutachtens lautet: - (Unentgeltliche Geschäftsverwaltung.) Die Mitgliedschaft Leim Schulvorstande ist ein Ehrenamt und daher unentgeltlich zu verwalten. . Abg. Richter (auS Lengenfeld): Ich halte es doch nicht für billig, wenn der Ortsvorstand Alles unentgeldlich verrichten soll. Ich will nur eins erwähnen. Er soll für die Subsistenzmit tel des Schullehrers sorgen, er muß also die Schulgelder und an dre einkommenden Gelder einnehmen. Wenn er auch einen Col-. lettanten hat, so hat er doch immer die Haupteinnahme und die Ablieferung und Berechnung. Wir haben ja jetzt schon öfters Noch, einen Richter zu bekommen, weil ihnen zu viel auferlegt wird. Ich wäre daher dafür, den ganzen §. wegzulassen. Referent, Abg. v. Friesen: Er müsse zugeben, daß die Bemerkung des Abg. Richter sehr richtig sei und er glaube nicht, daß es gut fein würde, die unentgeltiche Dienstleistung zu wün schen; er halte dieß selbst für nachtheilig. Auch sei es der Ehre nicht entgegen, für etwas, was man leiste, sich bezahlen zu lassen, sonst würde man sich auch als Staatsdiener nicht bezahlen lassen dürfen», er glaube, daß die Geschäfte, wcnnBezahlung statt finde, besser verrichtet würden. Ihm scheine es im Vortheil der Gemeinde zu sein, wenn eine Entschädigung gegeben werde, wenigstens solle man die Gemeinde nicht daran hindern- wenn sie diese Absicht hab'. Abg. Roux: Er halte am besten, wenn-der ganze §. weg falle. In Bezug auf die Städte sek dessen Ausführung ohnedieß nicht möglich; bestehe aber der Gemeinderath aus Personen, welche ihre Verrichtungen unentgeldlich thun müßten, so könne wegen der Besorgung der Schulangelegenheiten ein Anspruch nicht vorhanden sein. Ganz beistimmen könne er dem nicht, was gegen den Inhalt des L. gesagt worden; denn es sei nicht ohne Grund, was auch in der Städteordnung gesagt worden, daß die städtischen Aemter Ehrenämter seien und eine Remuneration da für nicht geleistet werbe. Dieß geschehe deßwegen, damit die Ge meinde sagen könne, Leder sei verpflichtet, seine Kräfte, seinen Geist der Gemeinde darzubringen; aber ein bezahltes Amt zu k ordnung, so werde sie auch ein Localstatut besitzen, und darnach übernehmen, sei nicht Jeder verpflichtet. Deßhalb seien dieseAem-1 werde sich dann das Verhältniß bestimmen; sie könne in diesem Ler auch nur auf Zeit, und von dieser Seite betrachtet, könne er j Falle auch eine Localfchulordnung errichten.
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