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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 288. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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hm ist, sondern daß man vielmehr bei Entscheidung der vorlie genden Sache von einem höheren Betrage des Garnes, als dem, welcher aus dem Accisbuche und dem Eingeständnisse der Ange- zeigten hervorging, ganz hatte absehen sollen; weil ein nur eini germaßen haltbarer Beweis eines Mehrbetrages nicht vorlag, und daß ein solcher nicht mehr zu ermöglichen, die eigne Schuld der unteren Accisbeamten war, welche 5 Jahre hatten hingehen lassen, ohne den Handel der Ersteren und dessen ungehörige Ac- cis-Derrechtung am Wohnorte bei ihrer vorgesetzten Behörde an- zuzeigen. Kann nun, schließt die Deputation ihr Gutachten, nach alle dem weder mit Sicherheit behauptet werden, daß die Beschwerde führerin verbunden gewesen sei, bei ihrem Garnyandel 12 Gr. Accise vom Centner zu entrichten, noch daß sattsamer Beweis vorhanden sei, cs habe dieselbe in dem oftbcrcgten Zeiträume mehr Garn erhandelt, als sie in ihrem Wohnorte vergeben; hat sich ferner in dem Verfahren der fraglichen Beamten und in den Ent scheidungen der Behörde selbst ein so großes Schwanken gezeigt, und ist dadurch, so wie durch die so lange unterbliebene Anzeige die Sache um so vieles weitläufiger und schwieriger geworden; so findet sich die Deputation durch olles Dieses bewogen, ihre An sicht dahin auszusprechen, daß die Ständeversammlung sich für die Niederschlagung dieser Accisrügensache und der in selbiger er wachsenen Kosten, welche nach der letzten Zufertigung auf31Thlr. 7 Gr. 5Pf. angewachsen sind, zu verwenden haben werde und zwar um so mehr, da es wünschenswerch erscheint, alle auf die vormalige Accisadgabe sich beziehenden Rügensachen möglichst bald und mit thunlichster Schonung beseitigt zu sehen, von wel cher Ansicht die Staatsregicrung selbst bei der unterm 3l. Decbr. v. I. erlassenen Verordnung (Gesetzsammlung von 1834. St. 2. Nr. 3.) ausgegangen ist. — Die Deputation schlägt daher der Kammer vor: sich mit der 2. Kammer dahin zu vereinigen, daß die vorliegende Beschwerde zur Abhilfe in der oben begutachte ten Maße an das König!. Ministerium der Finanzen abgegeben werde, Staatsminister v. Zeschaur Der Gegenstand, um den es sich handelt, ist sehr unbedeutend, und erlangt nicht einmal um der Confeguenz willen einige Wichtigkeit, da die Accise nicht mehr besteht. Indessen unterlasse ich nicht, wenigstens Eini ges auf die Äußerungen des Deputationsberichtes zu erwiedern. Wenn zuvörderst gesagt wird, daß sich die Beschwerdeführerin bei dem xompetentm Accisbeamten erkundigt habe, so ist dieß nicht ganz richtig, denn sie hat sich an den Einnehmer ihres Orts gewendet, während der kompetente doch nur der gewesen wäre, wo sie die Abgaben hätte entrichten sollen, also der Beamte des Akts, wo sie das Garn erkaufte. Die Deputa tion nimmt an, daß nicht zwölf Groschen, sondern nur vier Groschen vom Zentner Garn zu entrichten gewesen sind. In dessen hat bei der Unvollstandigkeit der Accisgesetze, wie leider l so oft nothwendig gewesen, auch hier die Praxis die vorhande nen Lücken ergänzt, und man Hst stets von wirklichen Zwischen händlern 12 Gr. verlangt, den Satz von vier Groschen aber nur da angewendet, wo Fabrikanten selbst und unmittelbar ge kauft haben. Was den der Mosch nachgelassenen Eid anlangt, so steht es nicht zu verkennen, daß dergleichen Eide nicht wün schenswert!) sind, allein bei der Mangelhaftigkeit der Accisvm faffung hat es häufig gar kein anderes Mittel gegeben, wenn man nicht den Beschuldigten jeden Weg, sich zu exculpiren, hat abschneiden wollen, Endlich würde bei dm yon der Beschwer deführerin begangenen Irregularitäten wohl mancherlei Grund da gewesen sein, sie kn Strafe zu ziehen. Man Hat davon ab gesehen, aber die erwachsenen Kosten müssen ihr nach der damals noch bestandenen Accisverfassung wohl zur Last fallen. Die Hausung dieser Kosten hat sich freilich die Denunciantrn wegen ihrer vielfach eingereichten Vorstellungen selbst zuzuschreiben. v. Heinroth: Es scheint mir, daß bei der falschen Be scheidung der Accisbeamten selbst die Nachforderung des hö- hrrn Satzes von 12 Gr. kaum Platz ergreifen kann, ja daß nach der im Dcputationsberichte ausgehobenen Stelle des Accistarifs der Garnhandel auf dem Lande eigentlich Hatte ganz frei gestellt sein sollen. Bürgermeister Wehner: Ich muß mich ganz für das Deputationsgutachten erklären. Man kann in Sachen, welche ehemalige Accise anlangen, keineswegs streng verfahren, ohne hart zu werden, sobald man dabei die Verfassung im Auge be halt, welche obwaltete. Die Accisgesetze waren zu vielfach, um sie zu kennen, und wurden nicht einmal gehörig bekannt. Die Accisbeamten erhielten sehr oft Verordnungen, welche Stra fen nach sich zogen. Diese Verordnungen wurden vor den Ac- cisexpeditionen allenfalls angeschlagen, dort erhielt aber Nie mand Kenntniß von ihnen, denn an solche Orte kamen gewöhn lich nur die, welche gesündigt hatten. Dergleichen Verord nungen kamen mir daher immer vor, wie Fußangeln, welche an verborgene Orte gelegt sind, um Menschen zu sahen. — Dermalen, und das ist doch ein großer Vorzug, werden Ver ordnungen , nach welchen die Staatsbürger sich richten sollen, in der Gesetzsammlung bekannt gemacht. Wir wollen daher froh sein, daß diese Zeit hinter uns ist; ich bin es wenigstens, denn ich bekenne, daß ich keineswegs unter diejenigen gehöre, welche mit sehnsüchtigen Blicken, über 1831 weg, nach der Jahrzahl 1731, und der sogenannten alten guten Zeit, zurück schauen. Bürgermeister Bernhard!: Es ist hier von einer AcciS- sache die Rede, bei der die meisten Leute sich nur gar zu gern Hin terziehungen haben zu Schulden kommen lassen, und man den Grundsatz anwenden konnte: gnilibet praesumttur mslnr. Deßhalb bin ich nicht abgeneigt zu glauben, daß auch die verehel. Mosch gefehlt haben dürfte. Indessen ist doch so viel klar, daß auch die Dorfeinnehmer Fehler begangen haben, was bei Leuten dieser Art und ihrer geringen Kenntniß der Accisverfassung nicht zu verwundern steht, und deßhalb bin ich in Erwägung des Grundsatzes: in äubia mitior sententm est xrankerenüs, ganz für den Antrag der geehrten Deputation. Die Kammer erklärt sich hierauf einstimmig für den An trag der Deputation, und soll die jenseitige Kammer hiervon mittelst Protokoll-Extrakts kn Kenntniß gesetzt werden. Man kommt nun noch zum dritten Gegenstände der heu tigen Tagesordnung, nämlich zum Bericht der 4. Deputation über die Petition der Anspänner im Amte Wurzen. Bürgermeister Ritterstädt hat auch hierüber Vortrag zu erstatten. Das Gesuch der Petenten geht dahin: Ihnen entweder die Erlaub-
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