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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 324. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-02
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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müssen ihrer Vollmacht nachkommen. Nun glaube ich auch, daß bei den Rittergutsbesitzern die Halste Hinreichendfti. Ein mal muß ich aufmerksam machen, daß schon Manchem feine Verhältnisse unmöglich machen, zu erscheinen. Es sind Viele im Dienst, sie können schon dadurch abgehalten werden, cs sind Viele, welche im Auslands sich befinden, ja es sind Viele, welche sogar in pecuniärer Hinsicht, ohne daß es eine drückende Last für sie ist, nicht erscheinen können, namentlich wenn der Wahlmann weit entfernt ist, wie das in dem Theile des Lan des, dem ich angehöre, der Fall ist, wo die Kreisstadt an den j entferntesten Granzen des Kreises liegt. Es müßte auch wohl am Ende geschehen, wenn das Gesetz es sagen würde , aber ich j glaube nicht, daß es gut sei, eine so drückende Last in dem Ge setze auszusprechen. Ich halte auch für vollkommen hinreichend, wenn die Hälfte der Urwähler an diesem Tage versammelt sind. Eine harte Beschränkung bleibt es immer, wenn es weiter aus gedehnt werden soll. Ich muß mich daher dem Deputations gutachten anschlicßen. Abg. Sachße: Es sind schon mehrere Gründe vorgebracht worden, welche ich anführen wollte. Es sind in unserm Vater lande Gegenden, wo die Entfernung von dein Kceisorte zehn Meilen beträgt. Man kann zwar anführen , solche Personen könnten sich entschuldigen; allem cs kommen Falle vor, wo eine begründete Abhaltung nicht versiegt, und eS doch schwer ist, bei der Wahlhandlung sich einzusinden. Wird festgesetzt, daß zwei Dritthsile anwesend sein sollen, so kann kein einziger Rit tergutsbesitzer zu Hause bleiben, ohne Sorge tragen zu müssen, daß sein Auffenblekben die Wahlhandlung verhindert, und eift die Kosten zahlen muß. Die Gründe, welche vorgebracht wurden, um zwei Drittheile anzunehmen, scheinen mir nicht ausreichend. Der Vergleich mit den Wahlmännern erleidet schon darum keine Anwendung, weil der Wahlmann, der mehrere Tausend Per sonen zu vertreten hat, nicht wegbleiben wird, da er sogar viel leicht für seine Reise eine Entschädigung erhalt. Das Interesse an der Wahl dadurch zu steigern , kann keinen Grund abgeben; denn auch von der Halste, welche erscheint, muß angenon»,en werden, sie nehme lebhaftes Interesse an der Wahl, und daher wird sie auch hinlänglich sein, um dieselbe vorzunehmen. Abg. Richter (aus Zwickau): Im Grunde sollte ich mei nen, daß über diesen Gegenstand nicht eine so große Discusston erhoben werden könnte. Die 1. Kammer hat das Princip zu gegeben; sie hat anerkannt, daß die Rittergutsbesitzer ebenfalls in einer gewissen Anzahl vorhanden fein sollen. Das ganze Verhältniß bewegt sich um eine geringfügige Sache, zwischen zwei Drittheilen und der Halste, oder es verhält sich wie sechs Zwölstheile zu acht Zwölstheilen. Ist einmal anerkannt, daß die Rittergutsbesitzer in einer bestimmten Zahl vorhanden sein sollen, so begreift ich nicht, warum man sich noch spröde zeigt, der Zahl von zwei Drittheilen beizutreten. Dieser Zwangszahl Hst der übrige, allerdings bürgerliche Theil des Publikums un terworfen ; warum sollen ihr die Rittergüter nicht unterworfen sein? Etwa darum, um einen Appendix, um die Zahl von zwei Zwölstheilen vor dm übrigen, vor den bürgerlichen Gc- ! meinden vorauszuhaben? Das ist kaum der Mühe Werth, dar über zu streiten. Es wurde von einzelnen Abgeordneten noch etwas bemerkt, worauf ich allerdings etwas erwkedern muß; es wurde nämlich gesagt, die Rittergutsbesitzer stünden den Ur wählern gleich. Däs dünkt mir nicht also; die Urwähler wäh len erst die Wahlmänner, und also nur mittelbar den Landtags abgeordneten, die Rittergutsbesitzer wählen ihn aber unmittel bar. Das ist ein großer Unterschied; denn indem sie sofort den Deputirten wählen, stehen sie sogleich den Wahlmänncm der bürgerlichen Gemeinde gleich, und darnach dürste diese Sache beurtheilt werden. Wenn also die Wahlmänner der Zwangs zahl von zwei Drittheilen unterworfen sein sollen, so wird diese auch bei den Rittergutsbesitzern festzustellen sein. Ein anderer Deputirter sagt, es wäre besser, gar keine Zahl zu bestimmen. Das wäre allerdings in vieler Hinsicht sehr gut; denn wenn keine Zahl überhaupt stattfande, so wäre damit zu gleicher Arif der Nation das bestimmteste Mittel in die Hande gegeben, durch gänzliches Wegbleibcn von der Wahl erkennen zu geben, ob sie die Constitution billige oder^nichr? Indessen so weit die Sache zu treiben, ist wohl nicht der Zweck und die Absicht des Abge ordneten. Also läßt sich im Ganzen mehr dafür aufbrin- gen, daß man dem frühem Beschlüsse der Kammer treu bleibe. ss Abg. v. d. Planitz: Wenn man die Wahl der Ritterguts besitzer der der übrigen Abgg. ganz gleichstellen will, so kann ich dem nicht bcistimmen; cs hat sich in der Praxis ein Unter schied gezeigt. Es sind nämlich bei der letzten Wahlhandlung ? alle Wahlen fast gleichzeitig erfolgt, auch bei den Rittergutsbe sitzern ; die Kreisconvente waren in allen Kreisen zu gleicher Zeit; es sind nun mehrere Rittergutsbesitzer in verschiedenen Kreisen angesessen, sie sind in mehreren Kreisen sitz - und stimmbefähigt, und wie ist es nun möglich, daß sie bei allen Wahlen erschei nen; namentlich war hieß bei dem Meißner-und Leipziger Kreis der Fall. Sollte nun von der Negierung nicht noch dar über eine besondere Bestimmung festgesetzt werden, daß die Wahl zu verschiedenen Zeiten statlsinde, so würde ich cs sehr hart halten, wenn man nicht die Bestimmung annehme, daß die Rittergutsbesitzer nicht in zu großer Anzahl auf dm Kreis Convertten zu erscheinen brauchen. ' Abg. Haüßner: Ich muß im Voraus bemerken, d<ßl'L- dem Abg. Atenstädt vollkommen bcistimme. Das, >aö dch Abg. Richter gesagt hat, hat schon genüglich die gründe-im Allgemeinen widerlegt, welche dem Abg. Atcnstädt^ntgegch ge setzt worden sind, und die Gründe, welche ak fpeckell ange führt wurden, können unmöglich Berücksichtsiung finden. ES ist gesagt worden, es solle kein Zwang stktfinden; aber da nehme man erst den Zwang des Eensu/^^Z- und wenn das nicht geschieht, so kann auch von AuflMng des Zwanges nicht die Rede sein. Es ist gesagt woxmi , die Ritergutsbesitzer treten häufig in Dienste, und fiy> daher verhindert, an diesen oder jenen Tagen Antheil an d-i Wahl zu nehmn; nun frage ich: Sind die Staatsdiener nicht auch im Meiste, und sind oft übrigen WablmÄmr «iM so güt befähigt, dieselben
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