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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 294. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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schieden, und man kann nicht glauben, daß sie zugleich mit der Erbunterthänigkeit aufgehoben worben sei. Die Deputation Hat dieß in ihrem Berichte aufs gründlichste erörtert. Nun aber liegt eö klar am Tage, daß nach dem Begrifft der Consti tution und nach dem Geiste, der jetzt unser ganzes Staatsleben durchdringt, nicht denkbar ist, daß Jemand noch irgend einem Andern als dem höchsten Landesherrn mit Unterthanspstichten zugethan fein könne. In sofern nun noch rin solches V'er- hältniß besteht, und führe es einen Namen, welchen es wolle, so glaube ich, ist es Pflicht der Ständeversammlung , wie der Regierung, dieses Verhältniß zu lösen; denn es gehört zu den Verhältnissen, welche der Verfassungsurkunde zwar Nicht in Worten, aber in dem Wesen widersprechen. Daß an diese Schutzunterthänigkeit sich mehrere Verbindlichkeiten knüpfen, welche große Aehnlichkeit mit der Erbunterthänigkeit haben, läßt sich nicht leugnen; sie unterscheidet sich aber von letzterer da durch, daß sie nicht auf der obcrlausitzer Verfassung, sondern stets auf einem besondern Vertrage beruht. Da nun in dem Ablösungsgefetze ausdrücklich gesagt ist: daß Alle auf Privat verträgen beruhende Verhältnisse nicht aufgehoben, und selbst der Ablösung auf einseitige Provokation nicht unterworfen seien, so besteht die Schutzunterthänigkeit noch heute. Wenn ein for melles Bedenken aufgestellt worden ist, als wenn die jetzige Etändrvcrsammlung nicht berufen sei , einen Vorschlag in dieser Beziehung an die StaatSregicrung zu bringen, so muß ich mich dem anschließen, was der letzte Redner geäußert hat; ich glaube gerade, daß es sich hier um die Competenz der allgemeinen Ständcversammlung handelt; denn in §. 6. des obcrlausitzer Particularvertrags lautet es: „Letzteres (nämlich die Nothwen- digkeit der Zustimmung der Provinzialstande der Oberlausitz) gilt auch in Rücksicht derjenigen speckeüen nutzbaren Befugnisse von Privatpersonen, welche nicht in Privattiteln, son dern in Bestimmungen der oberlausitzer Verfassung, in soweit solche von der erbländischen abweicht, ihren Grund haben." — Run beruhen aber die Verhältnisse, welche hier vorliegen, ge rade auf Privattiteln, und hier, wie bei andern Verhältnissen, welche mit dem Geiste der Zeil und der fortgeschrittenen Aufklä rung oder mit nothwendigen Staatseinrichtungen in Wider spruch treten, kann cs nur in der Pflicht und dem Rechte der Regierung und der Stände liegen, diesen Zwiespalt möglichst bald zu lösen. Wenn ich in der Petition gesagt habe, es soll dieses Verhältniß gegen angemessene Entschädigung aufgegeben werden, so würde ich das nimmermehr gesagt Haben, wenn die Erbunterthänigkeit nicht entschädigt worden wäre. Ware durch die Gesetzgebung die Erbunterthänigkeit ohne Entschädigung auf gehoben worden, so wäre ich in meiner Petition gleichfalls da von auSgegangen, daß eine Entschädigung auch für die Schutz- untrrthänigkeit und deren Rechte nicht erfolgen solle. Aber eS scheint den Grundsätzen der Gerechtigkeit nicht angemessen zu sein, daß einem Theile der Lanbesbcwohner etwas umsonst cr- -laffen werde, was ein anderer Thcil bezahlen muß , welcher sich noch dazu meistens in mißlichern Verhältnissen befindet als jener. Daher ist die Idee in meine Petition gekommen, daß eine Ent ¬ schädigung gewährt Mrde. Würde die Kammer beschließen, daß die Rechte der Schutzunterthänigkeit ohne Entschädigung aufgehoben werden sollen, so würde die Frage entstehen, wie man von der aufgehobenen Erbunterthänigkeit eine Rente ver langen könne. Das aus der Schutzunterthänigkeit schuldige Gunst- und Losgeld ist in dem Berichte der 3. Deputation umfänglich erörtert , und ich erspare mir daher, die Gründe an- zuführen, welche meiner Petition zur Seite stehen, und welche großentheils, ja vollständig in den Bericht übcrgegangen sind. Es kann unmöglich an der Zeit sein, ein Verhaltniß in der Ober lausitz unter dem!Schutze der Gesetze fortbestehcn zu lassen, wel ches in Widerspruch mit den Ansichten der Zeit und der übrigen Gesetzgebung getreten ist. Was die Deputation unter I. bean tragt hat, mit dem bin ich vollständig einverstanden; ich wün sche es ebenfalls dringend, und glaube, es würde einer großen Anzahl obcrlausitzer Unterthanen zur großen Befriedigung gerei chen, wenn dem Anträge Folge gegeben wird. Was unter H. den Theilschilling und Vorfang betrifft, so hat die Deputation angegeben, daß er auch in den Erblanden stattsindet. Ich will das nicht bestreiten; ich habe selbst von dergleichen gehört, in dessen habe ich es nur von Hörensagen, und konnte mich daher nur auf die Oberlausitz beschränken, wo mir dieses Verhältniß genau bekannt ist. Daß dieser Theilschilling und Vorfang, welcher aus dem früher« gänzlich mangelnden oder unvollständi gen Eigcnthume historisch hervorgegangen und ebenfalls eine große Belästigung ist, auf einseitige Provokation abgelöst wer den könne, muß wünschenswerth erscheinen. Es war auch sehr wohl möglich, daß dergleichen Verhältnisse dtr Gesetzgebung von 1832 unbekannt und darin unberücksichtigt gcbliebeü sind. Der Fall ist keineswegs der einzige. Als nämlich' z. B. in Baden das Ablösungsgeseß schon langst erschienen war, muß ten die Stände noch im Jahre 1820 oder 1821 darauf antra- tzcn, daß die Gesetzgebung noch Ablösungsnormcn bestimme für einige Gutsabgaben in einem gewissen Theile des Landes, wo die Gutsherrschast bei Erbschaften den 3. oder 4. Thcil der ganzen Verlassenschaft eines Hintersassen in Anspruch nehmen konnte. Derselbe Fall war noch spater mit dem Blut- und Ncu- bruchzehnten. Daß es unpassend und unwürdig erscheint, wenn in Zukunft noch der Besitzer eines Rittergutes bei Erb schaften seiner Hintersassen gewissermaßen micerbt, und daß es also nothwendig sei, hier die Ablösung cintreten zu lassen, daS glaube ich, rechtfertigt sich wohl von selbst. . Wenn ferner un ter lll. gesagt ist, wie die Deputation dafür halte, die übrigen in der Petition erwähnten Leistungen übergehen zu können, da sie ohne Schwierigkeit nach dem Ablösungsgesetze sich behandeln lassen, auch nicht als nothwendige Folgen der Schutzunterthä nigkeit zu betrachten sind, so bin ich damit einverstanden und habe auch darauf keinen Antrag gestellt, weil es Gegenstände sind, welche durch das Ablösungsgesetz vollständig getroffen wer den. Das ist aber nicht mit dem Gunst- und Losgelde der Fall. Jene Gegenstände, welche noch außerdem in der Peti tion erwähnt sind, sind nur angeführt worden, um ein Bild des ganzen Verhältnisses zu geben, wie es eben faktisch besteht.
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