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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 325. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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.Initiative bei der kirchlichen Gesetzgebung, und entzieht ihm gleich wohl die Verwaltung und mit derselben alle Mittel, seinen Zweck zu erfüllen und den kirchlichen Zustand des Landes durch eigne Erfahrung kennen zu lernen. Er will die Aendcrung im Kirchen wesen, die er bezweckt, für „keine Hauptreform," vielweniger für eine Aufhebung der Consistorial-Verfassüng angesehen wissen, und spricht doch diese Aufhebung auf unverkennbare Weise factisch aus! Er erklärt ausdrücklich, es solle eine größere Parität in der Stellung der verschiedenen Conftsstonen herbeigeführt werden, und läßt doch das katholische sowohl, als das reformirte Consisto- rinm mit ganz andern Befugnissen fortbestehn, während die un längst in der Kammer vernonmwneBehsupmng deS Hm. Bi schofs,daß das in der Verfassungsurkunde ausgesprochneinswroa ' ssoro in Bezug auf die katholische Kirche im Sinne dieser zu nehmen, und ein ganz anderes sei, als in Bezug auf andere Kir chen, zur Zeit noch nicht widerlegt ist. Er giebt vor, in dem neuen sogenannten Landes-Consistorio der evangelischen Landeskirche eine ausreichende Vertretung zu sichern, und laßt ihm doch nur kaum noch einen Schatten der bisherigen ConsistoriallBefugniß, so daß es ihm so gut wie unmöglich ist, auch nur die Materialien dazu zu sammeln! — Das sind Widersprüche, die kein Ocdipus lösen dürste. Und darum muß ich nicht nur dem Gutachten der Majorität der geehrten Deputation von seiner negativen Seite, in allen Puncten, vollkommen verstimmen, sondern ich fühle mich auch gedrungen der verehrten Majorität der Deputation, na mentlich dem hochgestellten Hrn. Referenten für so klare, gründ liche und mit so sichtbarem Interesse für die Sache angestellte Erwägung der hochwichtigen Angelegenheiten auszusprechen, ein Dank, den gewiß die ganze evangelische Landeskirche mit mir theilen wird. Dmn nicht um materielle Interessen handelt es sich hier, sondern um Religions- und Gcwissenssachen, die für jeden . Einzelnen einen absoluten Werth haben. Und darum muß ich mit Ausnahme eines einzigen Punctes, des den Krcisdi'rectionen zugewiesenen Antheils an der Kirchenvcrwaltung gegen denGe- - setzentwmf aussprechen, mit der ausdrücklichen Bemerkung, daß ich dem Ministerio die oberste Leitung der kirchlichen Angelegen heiten keinen Augenblick streitig mache. Ick will nicht alle die Gründe wiederholen, die ich bei der ersten Berathung dieses Ge genstandes im April d. I, ausführlich auseinander gesetzt habe, . sondern nur einige derselben wieder hcrvorhcbcn und mit neuen verstärken. Drei Puncte sind es hauptsächlich, auf die es hier an kommt. Es sind die Fragen über die Nothwendigkeic, die Zweck mäßigkeit und die Rechtmäßigkeit dcr im Entwürfe vorliegenden neuen Kirchenverfassung. Die erste Frage bei jedem Gesetze: ist es nothwendig und durch die Verhältnisse geboten? ist in dem Entwürfe so gut wie unerörtert geblieben. Denn die Nvthwcndigkeit einer Verände rung im Principe der zcitherigen Kirchen-Verfassung ist nirgends gründlich nachgewiesen, sondern nur hier und da beiläufig ange- deutet. Man beruft sich zuerst auf das Mer der Consistorial- Verfassüng und erschließt daraus die Präsumtion derNothwen- digkekt einer Verbesserung. „ Es würde ein Fall ohne Beispiel .sein, wenn man glauben wollte, daß nach Verlauf eines so lan gen Zeitraums ick dieser Beziehung allein eine Verbesserung nicht möglich fei, wahrend die Fortschritte der menschlichen Erkenntm'ß und Cultur in allen andern öffentlichen Einrichtungen Verände rungen nöthig gemacht haben." Allein ich entgegne darauf Fol gendes: das Alte an sich kann keine Einrichtung verwerflich ma chen, wenn sie sonst kn der Natur der Sache gegründet, rationell und zweckmäßig ist. Aber das ist die Consistorial-Verfassüng heute noch. Das Fortbestehen derselben in allen andern Ländern zeugt dafür, daß sie keineswegs veraltet ist und mit dem constk- tutköncllen Principe sich wohl verträgt. Niehls ist ferner so nahe mit der Religion verwandt als das Älte ; es ist gleichsam das Symbol des Unwandelbaren, das die Erscheinungen trägt. Da her halten sich auch religiöse Einrichtungen in dcr Regel am läng sten, nicht blos Jahrhunderte lang, sondern Jahrtausende hin durch und überleben sogar die CelbststanLigkcügcsunkener Völker. Ich beziehe mich hier «ufdievonderJüdischm übertragmeGrund- form der christlichen Liturgie, und so wie auf die tausendjährige Rörruschkatholifche und die mehr als zweitauseuLjährige Jüdische Äirchenverfüssung. Der Typus kirchlicher Einrichtungen ist be dingt durch das kirchliche Princip, kein Gegenstand dcr Verord nung, keine Berwaltungömaßrcgel. Veränderungen hier sind unstatthaft, wenn nicht dringende Nolh sie gebietet, wiedieKir- chenverbcsscrung. Alls Religions- und Gcwissenssachen wollen ! aufs zarteste behandelt sein. Und sind nicht die Consistoricn re- ! formirt, erst bei diesem Landtage reformirt worden? Die Ge richtsbarkeit gehört ihnen nicht; sie ist ohne Widerspruch gefallen. ; Aber die kirchliche Verwaltung innerhalb der gesetzlichen Schram- j km gehört ihnen unstreitig, so gewiß, als die Gewissensfreiheit ' als Hauptgrundsatz unserer Kirche besteht und staatsrechtlich i sanctiormt ist, als die Kirche eine Gesellschaft ist und ihre Gcsell- ! schaftsrechte hat; als durch das Regulativ vom 7., Aug. 1ÜI3 über die kirchlichen Rechtsverhältnisse der reformr'rten Elaubens- ! genossen, diesen weit ausgedehntere Rechte, und nur der ausdrück lichen Bemerkung Zugethcilt sind: es wären das „die jeder kirch lichen Gesellschaft als solcher zustchmden Rechte." Jetzt, nach Wegfall der persönlichen Gerichtsbarkeit und dcr Ehesachen kön nen unstreitig die Consistorien für ihren eigentlichen Beruf, für Kirche und Schule, mehr wirken, als bisher; man sollte daher doch die Erfahrung abwartm, bevor man sie stürzt. Sonst ist das keine Reform, sondern eine Revolution. Man sagt ferner: die Kirchen- und Schulverwaltung, nach dem neuen Klane, könne mit mehr Kraft und Nachdruck beaufsichtigt werden, als zeichcr-, Es mag sein, daß man zeilher bisweilen in der Nachsicht zu weit gegangen scheinen kann; allein die'Ratur der Verhältnisse brachte das mit sich. Das Consistvrium war auch ein geistliches und die juridische Behandlung waltete vor der disciplman'schm vor; aber rann man ohne Beweis verdammen und abfttzcn? Man hat bei Parochial- und Bausachen keine Machtsprüche gethan; aber wer wird diese-anrathen, da die Kirche keine Zwangsanstalt und ihr Element Freiheit ist? Man erwartet Viel von der Geschäfts kunde, den Erfahrungen, den Organen und Mitteln dcr Krcis- directionm. Allerdings können diese nützlich werden und das iss dcr einzige Puttct,. dem ich Anerkennung schenke; allein nützlich^ sonnen sie meines Erachtens nur. bann wirken, wenn sie, wie die -geehrte Deputation es will, in Bezug auf Kirchmsachm zugleich
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