Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 325. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-03
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
sie doch bisher an den Consistonen hatte. Sie wird, wie ein ungehorsames Regiment untergesteckt. Ich frage, ist das Rechtsgleichheit? und wird nicht dadurch die Selbstständigkeit Unserer Kirche so gut wie aufgehoben? denn eine Gesellschaft, die keine eignen Organe mehr hat, ist gar keine Gesellschaft, kein Ganzes mehr; sie verschwindet auS der Reihe organischer Wesen und wird dem Staate assimilirt, dessen Organe ihre An gelegenheiten verwalten. Wie verträgt sich das mit der Augs- burgischen Confession, die das Staatsgrundgesetz anerkennt, na mentlich mit §. 28. derselben, wo der Grundsatz ausgestellt wird, daß geistliche und weltliche Macht nicht miteinander zu vermen gen? Ich gehe weiter. K Der Entwurf besteht auf der Tren nung der knnern und äußern Angelegenheiten der Kirche. Die innern werden vorzugsweise in die Hand des Cultministerii unter Bcirath des sogenannten Landekconsistorii gelegt; die äußern dagegen vorzugsweise den Kreisdirectionen überlassen. Daraus geht, meines Erachtens, rin unsicherer, holprigter und erschwerter Geschäftsgang hervor. Die Fäden der Inter essen werden zerrissen; diejenigen, welche die Waage in der Hand halten, wornach der Werth des Wissens und Wirkens im Küchendienste gemessen werden sollte, haben kein materielles Mittel in der Hand, den Tüchtigen und Bewährtesten zu be lohnen. Denn der Hebel der Beförderung ist allein in der Hand des Cultministeriums. Welch eine unermeßliche Macht wird dadurch in Eine Hand gelegt! und wie unermeßlichen Schaden drphtein möglicher Mißbrauch derselben! Dazu kommt: 7) Der Gesetzentwurf gicbt die Oberaufsicht über das gesammte Kirchen wesen, die Disciplin der Amtsgeistlichen und die kirchliche Ge- setzgebung lediglich in die Hände weltlicher und bureaukratischer Behörden. Die Disciplin der Amtsgeistlichen und Schulleh rer sollen die Kreisdirectionen handhaben. Daß in diesen das weltliche Element überwiegend vorherrsche, wird ausdrücklich ge sagt. Allein geistliche Dinge wollen geistlich gerichtet sein, nach Wissenschaft und Amtserfahrung, da es.keinen coäex ckssckvum- tieus der Disciplin für Geistliche giebt und geben kann. Kann diese von jedem Ädministrativ-Beamten gleich gut geführt wer den, kommt es nicht auf tiefere Sachkenntniß an, warum be stellt man denn nicht den Arzt zum Feldherr» und den Rechts- gelehrten zum Berghauptmann? Das Cultministerium selbst ist eine bureaukratische Behörde, in welcher der Wille des Vorstan des entscheidet. Wie kann aber die Willkühr der Verwaltung ein Schutz gegen die Willkühr fein? Die Bureaukratie mag in andern Zweigen der Verwaltung, die es nicht mit geistigen In teressen zu thun haben, ihre Vorzüge haben; allein daß sie die reife Frucht des Militairdespotismus aus der französischen Kai serzeit, und für die geistigen Angelegenheiten der Kirche und Schule völlig ungeeignet, sondern nur auf eilende minderwi'ch- tige, an bestimmte Gesetze und Verwaktungsnormen gebundene Sachen für alle blos vorbereitenden wie für alle bloß zu vollzie henden Beschlüsse passend ist, das hat so eben erst der Gehei me Regierungsrath Emmcrmann in Wiesbaden in einer treffli chen Abhandlung über Bureaukratie und Collegialverfassung mit einleuchtenden Gründen dargethan. (s. Pölitz Jahrbücher rc. September 1834). Die Kirche, als ethisches Gemeinwesen, hat das höhere Menschenleben, das Leben in Gott zum Zwecke. Können die Kirchenglieder als solche, die Mittel zu Erreichung dieses Zwecks lediglich von der Einsicht und dem guten Willen eines einzigen Dritten abhängig machen? H Das Ministerium des Cultus soll über allen Consistonen stehen: so heißt es aus drücklich in den Motiven! Wie kann es die Detailverwaltung einer besonder» Confession unmittelbar und ausschließlich füh ren ? Denn dann werden und müssen Fälle Vorkommen, wo es Kläger und Richter in Einer Person ist. Und so kann es bei keiner Partei Vertrauen gewinnen, e) Das vor geschlagene Consistorium kann in der ihm angewiesenen Stellung seinen Zweck nicht erfüllen. Wachen soll es über alleJnteressett der Kirche, Rath und Gutachten in allen wichtigen Fällen crihei- len, und selbst die Initiative in Gesetzgebungsgegenstanden gegen das Ministerium ergreifen. Dazu gehört eine gründliche, um fassende, anschauliche Kenntniß von dem kirchlichen Zustande des Landes. Ohne Erfahrung in der Verwaltung ist diese Kennt niß nicht zu erwerben; Acten aber können die Erfahrung nicht ersetzen. Und so fehlt dem Consistorio gerade die Hauptb.din- gung eines gedeihlichen Wirkens. In seiner Mitte hat die Wis senschaft wohl das Uebergewicht, im Ministmo dagegen die Erfahrung. Wissenschaft und Erfahrung aber gehören beide wesentlich zusammen, wenn etwas Tüchtiges herauskommcn soll. Der Gesetzentwurf reißt sie auseinander und lähmt so die Wirk samkeit beider Behörden. L) Will man sich Besorgnissen hin geben, so kann selbst die Lehrfreiheit der protestantischen Kirche durch die Stellung der Amtsgcistlichen unter dieKreisdirectionen gefährdet erscheinen. Diese Behörden haben die Censur und Policeigewalt auszuüben. Werden sie nicht in demselben Geiste die Lehrvorträge beobachten und beobachten lassen und an un schuldigen Aeußerungen Anstoß nehmen? »?) Endlich ist es zwar als eine große Wvhllhat zu achten, daß den einzelnen Kirchgemeinden eine freiere Verfassung und selbstständigere Stel lung zu Theil werden soll und ich erkenne das willig und dank bar an; allein die Freiheit der Gemeinden ist illusorisch und hat keinen Halt in dem Ganzen, wenn die Freiheit der Kirche im Ganzen nicht gesichert ist. Fasse ich dieses Alles zusammen, so erscheint mir die Zweckmäßigkeit der neuen Kirchenverfassung mehr als zweifelhaft. Fragen wir aber drittens nach der Rechtmäßigkeit der im Gesetzentwurf vorgcschlagenen Umänderungen der beste henden Kirchenverfassung, so kann ich mich von dieser nicht über zeugen. Ich übergehe hier den früher aus dem 28. Artikel der Augsbmgischen Confession entlehnten Grund von Nichtvermen gung der geistlichen und weltlichen Gewalt, indem nach dem Ausdruck eines neuern berühmten Schriftstellers: „Glaubens mandate, Gebetssormulare, Textvvrschriften aus den Kanzleien eben so widernatürlich sind als diplomatische Noten aus dem Beichtstühle oder Policeibefchle von einer geist.ichen Synode"; nur zwei positive Nechtsgründe, die gegen den Entwurf zu spre chen scheinen, will ich hier anführen. Der eine ist in den Schlußworten des §. 57. der Verfassungsurkunde enthalten.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder