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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 326. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Gewissen und Pflicht mir verschreibt; ich werde auch nicht die Achtung verletzens welche irgend Jemanden gebührt; aber ich erwarte auch nicht, daß man mir zumuthen will, nicht das zu äußern, was ich für recht und wahr halte. Staatsm. v. Könneritzx Ich habe durchaus nicht gesagt, daß an sich die Verwerfung eines Gesetzes dem constitutionellen Princip Gefahr bringe. Daß die Stände einen Gesetzentwurf verwerfen können, ist keine Frage; aber ich frage, welches Gewicht die Staatsregierung den Anträgen der Stande beilegen soll, wenn sie um einGesetz bitten, mit Bezeichnung des Umfangs, und dann dasselbe, nicht nach specirller Prüfung verwerfen, sondern ohne solche bei der allgemeinen Berathung darauf antragen, es zurück zunehmen. Insofern sie hierdurch ihre eigerkn Anträge schwa chen, schaden sie allerdings ihrer Wirksamkeit, und mithin dem constitutionellen Princip. Wenn übrigens auch der Abg. Gründe angeführt hat, warum er diesen oder jenen Z. nicht angemessen findet, so kann ich doch in solchen Acußerungcn: der Z. würde ri- dieule sein, wenn er nicht so traurig wäre, und dann: daß man sich erröthend wegwenden müßte, allerdings nur als Schmähun gen erkennen und ich kann es ruhig dem eigenen Gefühl der geehr ten Kammer überlassen, ob sie diese Ansicht theilt. Abg. Richter (aus Zwickau): Wenn der Hr. Staatsmi- Nister ein besonderes Gewicht darauf zu legen scheint/oaß cs nicht zweckmäßig sei, wenn die Kammer einGesetz ablehne, welches sie beantragt habe, so glaube ich doch, daß dich ohne Gefahr für das konstitutionelle Princip geschehen könne, Es kann sich doch wohl die ganze Kammer eine andere Vorstellung von dem Gesetze gemacht haben, als es sich zeigt, als die Probe oder der Auszug sich darstellt. Wäre das ganze Gesetz vorgelegt worden, so hät ten wir vielleicht wieder eine andere Meinung gehabt, aber einen . Auszug, möge er ein Auszug nach der Form oder nach dem In halte sein, abzulehnen, kann keinen Anstoß verursachen. Uebri- gens sollte ich doch wohl selbst meinen, daß es ein recht schönes .urchconsiitutionelleß Princip sei, das, um was gebeten worden . ist, wieder zurückzugeben. Es würde daraus die Freiheit Her vorgehen, welche nur dankbar angenommen werden könnte, und Staatsregierung kann sich nicht verletzt fühlen, sondern muß sich freuen, daß jn der Kammer so viel selbstständiger Sinn herrscht. Staatsmimster v. Zezschwitz: Es scheint mir doch,- daß in der Lcmdtagsordnung der Grundsatz durchgeführt sei , daß der . Antrag auf Zurücknahme oder Ablehnung des Gesetzes nicht eher ^stai! finden könne, als nach Dmchgehung der einzelnen Ztz. Ein tz. isi bereits angeführt, und auch tz. 113. spricht dafür. -Et heißt: „Ein an dis Deputation gebrachter Gegenstand wird zuerst von dem Referenten mündlich vorgetrsgen, und von der . Deputation Punct für Punkt berschen." Es geht Hieraus Her vor , haß auch in dem Fall, wenn von einer Deputation ein sol cher Antrag gestellt wird, diesem die Berathung der einzelnen .Puntt.e.vorausgchsn muß. In dem vorliegenden Falle hat aber die Deputation für die Annahme des GesttzsntWMfs gestimmt, sie hat dabei Pun.ct für Punct berathen, und es.würde also die geehrte Kammer, wenn sie den Antrag jetzt zur Abstimmung bringen wollte, selbst das Gutachten, welches die Deputation auf die einzelnen Puncte gegeben hat, ohne eine specielle Durch- gehung derselben, ablehnen, was meiner Ueberzeugung nachher Landtagsordnung nicht gemäß sein würde. Abg. v. Thiel au: Der Herr StaatSminisier hat hier tz. 113. angeführt, ich möchte ihm tz. 83. entgegcnstellen. Mir scheint dieser tz. noch etwas deutlicher zu sein als der erstere, und daraus würde hervorgehen, daß über den Antrag, der allerdings eine große Modisication des Gesetzes enthält, zuerst abgestimmt werde. In tz. 84. heißt es dann: „Bei Anträgen, welche nicht von der Regierung an die Kammer gelangen, sicht cs letz terer frei, die Berathung in der für die königl. Anträge vorgc- schriebenen Form zu beschließen, und da nöthig, eine Trennung der allgemeinen von der besonder» Berathung eintrcten zu las sen." Das spricht also eben so viel für meinen Antrag, als auf der andern Seite tz.si13. dagegen. Was im Allgemeinen den Antrag betrifft, so muß ich gestehen, daß ich an dem An träge nicht hänge, weil ich bestimmt für das Gesetz nicht stim men werde; aber 33 Mitglieder haben den Antrag unterstützt, .und wenn sie davon Zurücktreten wollten, würde ich ihn fallen lassen; ich habe ihn jedoch nur gestellt, um die Zeit zu ersparen. Staatsminister v. Zezschwitz: Es handelt sich jetzt nicht darum, über welchen Antrag zuerst abgestimmt werden soll, sondern ich habe zu beweisen gesucht, daß der Grundsatz der Landtagsordnung dahin gehr, daß, wenn ein solcher Antrag in der Deputation oder in der Kammer gestellt wird, zuerst stets eine specielle Berathung stattsindcn soll. Darauf bezieht sich aber. tz. 83. und 84. nicht. Viceprasident V. Haase: Ich habe mich schon früher da hin ausgesprochen, daß ich. glaube, es müsse nach der Landtags ordnung zuerst über das Deputationsgutachten abgestimmt, mit hin auf die specielle Berathung eingegangen werden; denn der Antrag enthalt nichts als eine Ablehnung des Gesetzes, das De- putatiönsgutachten spricht sich über für die Annahme aus, da her muß. meiner Ansicht nach zuerst das Deputationsgutachten zur Abstimmung gelangen. Demnächst kommen hinzu die A 70. und M., welche mich noch völlig überzeugen, daß von die ser Regel nicht abgegangen werden könne, welche auch bisher stets in der Kammer beobachtet wurde. Es sieht in ß. 70.: „Ist die allgemeine Berathung geschlossen, so vcrfchreitct die Kammer sofort zu der besondcrn über die einzelnen §Z. oder Artikel." In §. 8L>. heißt cs: „ Die Abstimmung erfolgt unmittelbar nach dem Schluffe der Berathung über den Gegenstand oder den einzelnen Artikel, Paragraphen oder sonstigen Theil desselben. Darauf folgt die definitive Abstimmung über Pie Frage: Ob ein Gesetz entwurf oder ein Antrag der Regierung -- — angenommen oder verworfen werden soll." Die Kammer wird mir zugehen, daß meine Behauptung richtig Ist, wenn ick sage: der Antrag ist auf weiter nichts gerichtet, als auf eine Abwerfung des Gesetzes, diese kann aber nur nach specieller Berathung erfolgen. Ich muß ? mich nach jenen Ztz. der Landtagsordnung richten; ich bin als Vorsitzender nach Z. 9. derselben verpflichtet, auf die Bestimmmr- i gen der Landtagsordnung zu halten, ich darf und werde mich
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