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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 300. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Antrag ab stimmen wolle, so ist es eine ganz einfache Sache; man bringt die Sache an die erste Kammer, und wenn diese beistimmt, kommt die Sache an die Regierung, und so wird es immer ge halten, wenn eine Sache zweifelhaft ist. Man denke sich -en Fall, daß eine Verletzung der Verfassung in Frage komme, der Präsident ist nicht der Meinung, daß der Antrag discutirt werden dürfe, und schließt auf einmal auf diese Weise die Sitzung. Was soll daraus werden? Der Präsident ist nicht für die Kammer verantwortlich, nur dafür, was ihm in der Landtagsordnung zur Pflicht gemacht wird, Ordnung in der Kammer zu erhalten. Ich frage aber, ob in jener Sitzung die Ruhe und Ordnung un terbrochen worden ist? Es ist regelmäßig discutirt worden, und ich halte es für einen großen Mißbrauch der Directorialgewalt, die Sitzung aus diese Art zu schließen. Viceprasidentr Es thut mir wahrhaft leid, daß der verehrte Abgeordnete eine Meinungsverschiedenheit, welche sich in vorletzter Sitzung zwischen ihm auf der einen und mir und andern Abgg. auf der andern Seite herausgestcllt hat, jetzt zum Gegenstände einer neuen Erörterung macht, und damit gewisser maßen eine Anklage verbindet. Derselbe behauptet, ich hätte in der vorigen Sitzung, wo ich den Vorsitz geführt, das Recht miß braucht, welches dem Präsidenten nach der Landtagsordnung zustehe. Dem ist aber in der Lhat nicht so, und je härter die Anklage lautet, um so leichter wird meine Rechtfertigung sein. Der ganze Vorgang ist im Protokolle jener Sitzung enthal ten, dieses ist der Kammer vorgelesen und von ihr genehmigt wor den, und ich glaube, daß dieses Protokoll den sichersten Anhalt giebt, um zu entscheiden, auf welcher Seite das Recht stehe. Ich bitte daher den Hrn. Präsidenten, daß er das Protokoll verlesen lasse, und mir dann erlaubt, daran das Weitere zu meiner Recht fertigung anzuknüpfen. Abg. Secr. Bergmann verliest dem zu Folge die Schluß debatte aus dem vorletzten Protokolle, und es fahrt Diceprasident fort: Die verehrte Kammer wird aus dem Protokoll vernommen haben, daß ein Antrag eines Abg. zur Abstimmung der Kammer vorlag, hinsichtlich dessen ich meine Ueberzeugung ausgesprochen hatte, daß er der Landtagsordnung entgegen sei, und wobei ich namentlich mich auf §. 9. der Land lagsordnung berufen hatte, welcher den Vorsitzenden verbindlich macht: „aufdie Bestimmungen, welche der Kammer durch die Landtagsordnung gegeben sind, zu halten." Dieselbe Meinung, welche ich hegte, hatten mehrere Abgg. ebenfalls ausgesprochen, unter welchen ich die achtbaren Namen der Abgg. Eisenstuck, Sachße und Richter (aus Grimma) nenne. Selbst die Staats regierung hatte darauf durch eins ihrer Organe, durch den Hrn. Staatsminister v. Könneritz erklärt, daß auf die specielle Bera- thung überzugehen sei, und Seiten der Negierung die Fragstel lung, welche der Abg, wünsche, nicht zulässig erachtet werde. Ich frage Sie alle, meine Herren, was in der Sachs zu thun war? Allein dem entgegen verlangte nichts desto weniger der An tragsteller, daß ich den Antrag zur Abstimmung an die Kammer bringen sollte, Ich habe schon erwähnt, es war meiner Uebex- zeugung nach gegen meine Pflicht, dieß zu thun. Es waren also nur 2 Weg? möglich, entweder ich stellte die Frage, und dieß war allerdings der bequemste Weg, oder der andere -Weg war der, der allerdings schwerer und unangenehmer war, diesem Antrag nicht Statt zu geben, und die Pflicht nicht der persönli chen Hochachtung unterzustellen, welche ich gegen den Hrn. An tragsteller widme. Ueberhaupt handelte es sich auch nicht um die Person, sondern darum: „WaS hat der Präsident zu thun, wenn ein ordnungswidriger Antrag gestellt worden ist? " In der Lhat war kein anderer Ausweg vorhanden, als der, den ich wählte, l". überdkeß Rede und Gegenrede sich belebt hatten und da die Diskussion mehr Zeit in Anspruch nahm, als die gewöhn liche Sitzungszeit darbot ; ich wiederhole, ich hatte keinen andern Ausweg, als von dem Rechte Gebrauch zu machen, das mir nach §. 9. als damaligem Präsidenten zustand, nämlich den: die Si tzung zu schließen. Ich glaube, gerade dadurch, daß ich die Sitzung schloß, den Beweis abgelegt zu haben von Mäßigung, und daß ich weit entfernt war, meine Meinung oben an zu setzen; km Gegentheil, ich schloß die Sitzung, um die Sache offen zu lassen; dem Abg. verblieb das Recht, in Bezug auf seinen An trag, was er zu haben glaubte, unversehrt; die allgemeine Be- rathung blieb bis zur nächsten Sitzung offen und eben in der Er wartung, daß der Hr. Präsident in nächster Sitzung selbst zuge gen sein würde, schloß ich die Sitzung, da dann der Hr. Präsi dent der unparteiische Richter in der Sache sein konnte. So ver hält sich die Sache. Setzen Sie, meine Herren, sich in meine Stelle, und erlauben Sie, daß ich Sie frage, ob einer unter Ih nen anders gehandelt haben würde, als ich? Gewiß würde Je der von Ihnen seiner Ueberzeugung nicht zuwider gehandelt ha ben, Es hat auch jetzt wieder die Staatsregierung erklärt, daß sie mit meiner Ansicht als damaligen Vorsitzenden einverstanden war und ist, und wenn dieselbe den Ausweg vorschlagt, so bald die Kammer und die Staatsregierung über die Auslegung jener Z§. der Landtagsordnung nicht einig sind, die Sache einer Deputation zu überweisen; so bin ich das recht gern zufrieden, obwohl das schwerlich jetzt am Schluß des Landtags zu einem Resultate führen wird, weil die Kammer Beschluß gefaßt hat, in Berücksichtigung, daß die Zeit zu kurz sei, dermalen noch in der Landtagsordnung eine Abänderung' zu berathen und zu be schließen. Nach dieser Auseinandersetzung überlasse ich es nun der Kammer, wie sie darüber urtheilen will. Es kann sich nur darum handeln, ob die Kammer glaubt, daß ich der Landtags ordnung gemäß verfahren sei, Von einem Mißbrauch eines Rechts, glaube ich, kann nicht dir Rede sein, denn indem ich gehandelt, wie meine Pflicht es mir gebot, habe ich zugleich das vermeintliche Recht des Antragstellers aufrechterhalten, derselbe kann es noch heute geltend machen, wenn er dazu Lust Hat, Es ist unnöthig, von meiner Seite mrhr zu sagen, und jeder, der damals anwesend war, wird es billigen, daß ich die Sitzung schloß, da sine steigende Aufregung der Gemüther nicht zu ver kennen war, Abg. v. Lhielau: Die ganze Kammer ist Zeug? des Vor falls, und ich bitte die, welche mich widerlegen wollen, so gleich aufzutreten; ich habe gesagt, daß ich wünschte, daß der Präsident die Kammer frage, ob sie über meinen Antrag abstim men wolle, Ich habe nicht darauf bestanden, sofort meinen Antrag
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