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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 331. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-10
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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unbedingt dagegen erklären; die Deputation hat bas Gesetz be- rathen, und es ist nun in der speciellen Berathung fortzu fahren. Abg. v. Mayer tritt dieser Ansicht bei, und eS wird nun wegen Ablauf der Sitzungszüt nach halb 3 Uhr die Sitzung ge schlossen. (Dreihundert und sechste öffentliche Sitzung der ersten Kammer, am 9. October 1834. Berathung des Berichts der 4, Deputation, die Beschwerde der Frauenstein- schcn Erben wegen Erhebung der Accisgrundsteuern von den auf ihren Grundstücken haftenden Communschockcn betreffend. Die Sitzung nimmt halb 12 Uhr unter dem Vorsitze des Stellvertreters v. Deutrich ihren Anfang. Es wird so dann das über die gestrige Session aufgenommene Protocoll ver lesen, von der Kammer genehmiget, und durch Prinz Jo hann und v. Leipziger mitunterzeichnet. Auf der Registrande ist neu eingegangen: Protocollextract der 2. Kammer vom 18. September 1834, die Berathung über den Bericht der 3. Deputation über die Pe tition Hrn. Schusters, die Errichtung einer Musterwirthschast auf einer Staatsdomaine betr.; an die 3. Deputation. Man gelangt zur Tagesordnung, auf welcher sich als erster Gegenstand der Bericht der 4. Deputation über die Beschwerde der Frauensteinschen Erben befindet. Bürgermeister Ni tterst ädt ist Referent über diesen Ge genstand. Selbiger verliest den Bericht: Die Erben des vormaligen Geheimen Finanzsecretairs Carl Gottfried Frauenstein kamen unterm 1. November vorigen Jah res bei der Ständeversammlung mit einer Beschwerde ein, welche von der ersten Kammer, an die sie zuerst gelangt war, ihrer un terzeichneten Deputation zur Begutachtung zugewiesen wurde. Letztere sah sich, da sie ein der Annahme der Beschwerde entge- genstchendes formelles Bedenken nicht fand, veranlaßt, sich zu vörderst durch dasPrasidium der Kammer von dem Gesammtmi- nisterium Auskunft über die Sache zu erbitten. Nachdem ihr diese nunmehr geworden ist, erstattet sie der Kammer über diese Angelegenheit in Folgendem Bericht. — Die Beschwerdeführer behaupten in der von ihnen übergebenen Schrift: der Stadtrath zu Dresden habe in früheren Zeiten, um dem zerrütteten Zustande der dasigen Kämmereikasse wieder aufzuhelfen, ohne rechtliche Wefugniß verschiedenen dasigen, sowohl bereits steuerbaren, als steuerfreien, städtischen Grundstücken nack dem ,Fuße der auf ständische Bewilligungen ausgeschriebenen Schocksteuern, will- kührlich Schocke auferlegt und erhoben, selbige aber nie in den Steuerregistern aufgeführt, noch weniger zur Steuerkasse berech net, sondern innebebalten und den Betrag derselben zur Bestrei tung verschiedener Kämmereiausgaben verwendet, auf welche Weise die lediglich bei der Stadt Dresden existirenden sogenann ten Commun- oder Uebermaß-Schocke entstanden seien. Das Obersteuercollegium habe sodann dem ernannten Stadtrathe zwar zu fernerer Erhebung dieser Schocke, und zu Verwendung des Betrags derselben zu Kämmereiausgaben, so lange sie hierzu erforderlich seien, unterm 3. October 1624 und 29. März 1677 Concession ertheilt, welche durch Rescript vom 8. September 1823 bestätigt worden sei, zugleich aber auf alle Ansprüche der Steuerkasse an diese Commun- oder Uebermaß-Schocke und auf jeden Genuß davon verzichtet, solche ausdrücklich für eine nach dem Steuerfchockfuße der Concessionsjahre 1624°und 1677 zu erhe- bende Communanlage erklärt, und die Erhöhung derselben auf den gegenwärtigen Steuerschockfuß und zwar auf I8r Pf. aufs Schock für die städtischen Grundstücke, nur in Erwägung der ge steigerten Communbedürfnisse Dresdens gestattet. In der Na tur der Sache liege es daher, daß, da dte fraglichen Commun- oder Uebermaß-Schocke Communanlage seien, von denselben die gesetzlich von den Steuerschocken zu erlegenden Grundsteuern nicht zu entrichten sein können.— Nun habe ihr, der Beschwer deführer, Vater und Erblasser, laut Kaufs vom 30. Deccmber 1793 und dessen Bestätigung vom II. Mai 1795, ein in der Seevorstadt zu Dresden gelegenes ehemaliges Stadtvorwerk an sich gebracht, welches nach dessen, am 25. Februar 1830, erfolg ten Ableben auf sie vererbfällt worden sei, wozu 63 Scheffel 2A Metzen Feldgrundstücke gehören, auf denen nun 377 Steuerschocke und 122 Commun- oder Uebermaßschocke haften. Gleichwohl aber habe man ihrem Erblasser vom Monat Julius 1794 an, von welcher Zeit an derselbe die darauf haftenden Abgaben zu entrich ten gehabt, bis zu seinem Ableben, und nachher auch ihnen, wäh rend ihrer Wesitzzeit die „von Schocksteuern zu entrichtenden" Accisgrundsteucrn nach Höhe von 499 Schocken, mithin zugleich mit von den erwähnten 122 Communschockcn, von Seiten der Gmeralacciseinnahme zu Dresden abgefordert, welche auch von ihrem Erblasser bis zum Monat Junius 1818, als so lange der selbe in Dresden selbst gewohnt, zur Halste, und vom 1. Juli 1818 an, von welcher Zeit an er sich abwesend bis zu seinem Tode auf seinem Stadtgute bei Löbtau aufgehalten habe, so wie von ihnen, ungeachtet die Mehrzahl von ihnen in accisbaren Städten wohne, zum vollen Beitrage entrichtet worden seien, so, daß ihr Erblasser und sie selbst diesen Zeitraum hindurch 383 Thlr. 9 Gr. 6Z Pf. zu viel und inäsbitv an die Acckfe bezahlt haben.— Deshalb haben sie nun, nachdem sie ihren hierunter begangenen Jrrkhum inne geworden seien, bei dem vormaligen Geheimen Finanzcollcgium Vorstellung gethan und darauf ange- kragen , ihnen obige 383 Thlr. 9 Gr. 6^ Pf. wieder zu erstatten und die Einnahme-Behörde anzuweisen, daß sie künftig die Grundsteuern von den gedachten Feldgrundstücken nur nach Höhe von 377 Schocken, und zwar, da die Mehrzahl von ihnen in ac cisbaren Städten wohne, nur zur Hälfte des Gesammtbetrages fordern solle. Darauf sei ihnen nun zwar die Hälfte des von ih nen auf die Monate Marz bis mit Juni 1830 erlegten Grund steuerbetrags von 499 Schocken mit 10 Thlr. 12 Gr. 1,IH Pf. und die Hälfte des aus diese Zeit erlegten Quatemberbeitrags mit 5 Gr. 10 5 Pf. wiedererstattet, mit ihrem übrigen Suchen seien sie aber nicht nur auf Verordnung des besagten Collegiums, son dern auch, auf eine hiergegen eingewendete Appellation, und bei dem vormaligen Geheimen Nathe geführte Beschwerde, von dem Landes-Justizcollegium, von, letzterem jedoch unter Nachlassung des Rechtsweges, abgewiesen und sei ihnen auf Verordnung des Finanzministeriums aufgegeben worden, die fraglichen rückstän digen Grundsteuern, sammt den erwachsenen Kosten zu berichti gen. Bei allen diesen Entscheidungen vermögen sie sich jedoch, nicht zu beruhigen, sondern bitten nunmehr: , , die Standeversammlung wolle sich bei der Staatsregierung dahin verwenden, daß ihnen die übrigen inckebittz bezahlten Accisgrundsteuern, an 372 Thlr. 14 Gr. 8H Pf. ebenfalls noch, und zwar ohne die ihnen vom Landes-Justizcollegium auferlegte weitläuftige Proceßführung, wiedererstattet, und die fernere Erhebung der Accisgrundsteuern von den gedachten 122 Commun- und Uebermaß-Schocken abgestellt werde. , Zu Rechtfertigung dieses Antrages beziehen sie sich auf,die oben erwähnte besondere Beschaffenheit der vorberegten Schocke, und schließen daraus: daß von einer Abgabe, die lediglich für eine Communanlage erklärt worden und zu achten sei, nicht zugleich landesherrliche Abgaben erhoben werden können, wenn nicht deß- halb besondere Bestimmungen bestehen, dergleichen Bestimmung
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