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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 310. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-16
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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Sache regulirt «erden konnte. Gegen den Antrag, an sich be trachtet, würde nilyts einzuwenden sein, ja, er würde sehr vielen Herrschaften, ja vielleicht selbst dem Skadtrathe zu Zittau we gen einer oder der andern Dorfschafiea vortheilhaft sein, wenn es nur für die vorgeschlagene kommissarische Ausmittelung einen sichern und gesetzlichen Maßstab gäbe, der aber sehr schwer zu finden fein möchte. Ferner muß ich bemerken, daß, wie sich die Gerechtsamen modift'cirten, eben dieß hinsichtlich der Ver bindlichkeiten nach den örtlichen Verhältnissen der Fall war; denn nicht überall bestanden diese Verbindlichkeiten der Herrschaf ten in gleicher Maße. Erwägt man dieses alles, so wird die Bestimmung des Gesetzes als ein solcher Vrrmittelungswez sich darstellen, daß eine kommissarische Erörterung kaum ein für die Verpflichteten vortheilhasteres Resultat heröeisüdrcn möchte. Ein anderer Abgeordneter Hat bereits richtig bemerkt, daß für den Dienstzrvang von Seiten der Verpflichteten bedeutende Ab lösungssummen bezahlt woeden sind, oder daß sie mir der ge genwärtigen Rente zusammmfallen. Es ist ausdrücklich ge sagt, daß diese' Summe eine Rente sein soll, und es gilt also auch die Bestimmung, daß durch den 25fachen B.trag d'gs ganze Recht abgelöst werden kann. Dieses ist so unb'd.u-eno, daß ich glaube, es könnte jeder Bauer, Gärtner und Häusler dieses Quantum aufbringcn. Wenn die Petenten sagen, daß der Dienstzwang seit Menschengedenken in diesen Omchaften nicht exercirt worden sei, so ist das eine Umichligk-it, und laßt sich, was namentlich Ebersbach, Eibau und Oderfriedersdorf betrifft, durch die Acten widerlegen. Sollte es aber auch an andern Orten der Fall sein, so hat doch die Verpflichtung früher bestanden, da sie aus dem Verhaltniß der Erbunterchänigkeil hervorging, indem alle Besitzer erbunterthaniger Nahrungen zu vollen kandüblichen Diensten verbunden waren, und eben dieses Verhaltniß ist es, wodurch die Oberlausitz von den Erblonden unterschieden war; da nun aber die Eibunierrhanigkeit aus den schon angegebenen Gründen mir einem Schlage aufgehoben wer den mußte, so mußte auch die Entschädigung sogleich cintre- tcn. Wenn die Negierung selbst verfügte, daß nur die Halste be zahlt werden soll, wo der Gesindedicnst nicht mehr stattsi'nde, und die volle Rente nm da, wo er noch besteht, so liegt hierin eine große Ermäßigung, die nur dem Verpflichteten zum Bvriheile gereicht. Sian erwäge nur, daß das Ablösungs-Capital von einem, der.j2 Groschen bezahlt, nur 12 Lhlr. I2Gr. ausmacht, von einem Hausler aber, der die Hälfte mit 2 Gr. entrichtet, nur L Shlr, 2 Gr, ausmacht, und setze dagegen die vielen Kosten, Verdrüßlichkeiten und Weillaustigkeiten einer kommissarischen Erörterung, so.wird man sich wohl überzeugen, daß durch letz- kere kaum eine Erleichterung herbeigeführt werden möchte, welche dem Verpflichteten günstiger wäre, als das Gesetz selbst. Sollte überhaupt der Fall cintreten,. daß die Dorfschaften, wo der Ge sindedienstzwang zcikher noch bestand, ihn voll vergüten müßten, so würden sich Resultate Herausstellen, gegen welche diese Rente und das zu deren Ablösung erforderliche Capital in keinen Be tracht kommen möchte. Ich halte demnach diesen Antrag für un ausführbar und glaube, daß die Kammer nicht darauf cingehen könne. Würde aber etwas anderes beschlossen, so glaube ich, ist dasM Gegenstands bei welchem die Dberlausitzer Provinzial« stände jedenfalls-u'hören waren. Staatsminister v'.Zeschau: Als damals dieser Thekl drS Ablösüngsgcsetzes bearbeitet worden ist, so waren der Regierung allerdings , die über diesen Gegenstand gesammelten Nachrichten von den Provinzialständen zugekommen. Die Regierung sand es angemessener, hier den im AblüsungSgefetze aufgenommenr» Weg einzuschlagen und für die verschiedenen Leistungen jene Rente festzusctzen, als die Sache selbst auf kommissarische Er mittelung zu stellen. Ich möchte in der That wissen, wie durch Commkssari'en die verschiedenen Leistungen, wie sie im §.293. ausgenommen sind, festgesetzt werden sollten. Dem Commis- sar würde auch nichts übrig bleiben, als auf das Ungefähre hin die Schatzung anzunehmen. Auf der andern Seite lag aber auch zu Grunde, diese Rechte, welche für die Berechtigten wie für di- Verpflichteten etwas Unangenehmes haben, und aus einer Zeit herrühren, welche mit der jetzigen keinen Vergleich aushält, sobald als möglich zu beseitigen; diese Sache selbst wieder in weitläuftige kommissarische Unterhandlungen zu ziehen, würde dem Zweck nicht entsprochen haben. Auch ist nicht zu leugnen, daß, wenn in solchen Fallen auch keine Kosten ligui- dirt werden, doch schon die Verlage an Auslösungen und Reise kosten, welche den Betheiligren zur Last fallen würden, in der Khat mit dem Gegenstände im Mißveihällniß stehen würden. Ich habe mir deshalb einige Worte über diese Angelegenheit zu äußern erlaubt, weil ich früher Besitzer eines Gutes meiner Provinz war, wo ähnliche Verdalmiffe statt fanden. Nach den gemachten Erfahrungen möchte ich aber die hier ausgeworfene Rente nicht für übermäßig halten, sondern als eine solche aner kennen, bei der man die Entstehung und die eigenthümlichen Verhältnisse hinreichend berücksichtigt und ausgeglichen hat. Abg. Zimmermann: Ich muß mir die Bemerkung er lauben, daß das Äblösungsgesetz Sie Ansicht zu begründe» scheint, als ob sich die gegenseitigen Rechte und Verbindlichkeiten com- pensiren sollten; aber dennoch stellt ß. 295. eine Taxe auf, ob wohl der Abg. aus Zitrau bemerkt hat, daß es ein persönliches Verhaltniß sei. Nun sind die Verhältnisse sehr verschieden; manche haben sich schon losgekauft, manche eine Rente gegeben, und ich muß bemerken, saß die Verpflichtung, welche die Ge richtsherrschast dagegen zu leisten schuldig wäre, leicht den Nutzen, den sie aus diesem Verhaltniß zu ziehen hat, überwiegen dürfte. Abg. Seer. Bergmann: Ich muß nur darauf enviedern, daß im Zl 295. ausdrücklich heißt: „Deren jetzigen Besitzern durch gegenwärtiges Gesetz die Ccbunlerthänigkeil entnommen wird." Üeber diese Bestimmung kann keine Herrschaft hinausgk- hen und auf Besitzer, die schon vordem Erscheinen des Gesetzes von der Erdunterchanigkeit entlassen waren, kann diese Renken pflicht nicht erstreckt werden. Abg. Zische: Muß ich auch in mehreren Punkten dem geehrten Abg. Roux bcistimmen, muß ich namentlich bestätigen, baß die Löhne des freien Gesindes höyee sind, als der im Zwange dienenden, und sind oft Ablösungen zu hohen Sätzen erfolgt,
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