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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 335. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-15
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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hinreichend, die Sache gänzlich in "die Hand der Regierung zu legen, .welche es sich gewiß zur angelegensten 'Pflicht machen wird , die Abendschulen Möglichst zu beschranken -, und sie durch zweckmäßige Anordnung und Vcrthcilung der Lehrstunden und Lehrgegcnstände minder nachtheilig zu machen. . ' v. Beust (auf Thosfcü): Das Wild, welches der geehrte HerrV. Großmann von der Lage der in Fabriken arbeitenden Kinder entworfen, ist offenbar, etwas zu grell. Ich selbst bin Besitzer einer Spinnerei und kann versichern, daß um kern Etablissement dieser Art bekannt ist, wo nicht, den a-ngestcllten Kindern gewisse Tagesstunden Mn Schulbesuche frei gelassen.! würden. Vielleicht ist dieß in den Kattunfabriken anders, allein j so viel muß ich doch behaupten,, daß cs für die Kinder gewiß! vortheilhastcr ist, den Tag.,über unter Aufsicht mit nützlichen. Arbeiten beschäftigt zu werden, als sich, wie in vieles! Städten, auf den Straßen herum zu treiben. Bürgermeister Wehner versichert noch, daß von einer Leibeigenschaft, wie v. Großmann meine, hier gar nicht die Rede sein könne, indem das ganze Verhältniß in den Fabriken ja auf freier Uebersinkunft beruhe. b Bürgermeister H übler: Ich meinesTheiles kann in den Abendschulen nur das größte Unwesen, einen Nachthcil für das physische wie für das geistige Wohl der Kinder erkennen. Un möglich liegt es in der Stellung der Stande, einem solchen In stitute das Wort zu reden, und darum kann ich dem Wehner- schen Anträge nicht bei'treten, wünsche vielmehr, daß man unter Verwerfung des Großmannschm Antrags die Sache ganz dem Ermessen der Regierung anheim stelle. Referent, Prinz Johann: Ich bitte, meine Herren, zu bedenken, daß wir bereits den 17. Oct. schreiben, und bei diesem Gesetze allein noch 72 §§. durchzugehen haben, mit der kostbaren Zeit also wohl wuchern sollten. Man schreitet hierauf zur Abstimmung, wobei der §. 9. nach der Fassung der 2. Kammer mit der veränderten Ueberschrist all gemein genehmiget, derWehnerscheAntraghingegen mit 18 gegen 13 abgelehnt wird. — Den Großmannschen Antrag wirft man mit 17 gegen 14 Stimmen ab. Die zweite Kammer hat Z. 10. (s. Nr. 472. d. Bl. S. 5122.) bloß bis zu den Worten— „ Schulbezirk haben " ange nommen. Doch dürfte die Aufnahme der Worte: „oder es muß — werden können", für deren Wegfall kein specieller Grund angegeben worden, darum schon nicht angemessen sein, weil die selben in allen Städten, wo Würger- und Frcischulen u. d. m. neben einander bestehen, stets Anwendung leiden müssen.— Der Wegfall des zweiten Satzes wurde von dem anwesenden Herrn Cultminister selbst in Vorschlag gebracht und statt dessen eine Einschaltung allgemeiner Art in einem spatem Z. beantragt. Ist nun wohl nicht zu verkennen, daß die Absicht der Regierung nicht dahin ging, daß je auf 50 Kinder eine Schule errichtet werden müsse, so ist doch anderer Seits unleugbar, daß schon die ge brauchten Worte „in dcriRegel" andeutm, wie hier von einem allgemein anwendbaren Grundsätze nicht die Rede sein'könne, so wie es auch an sich klar ist, daß Localumstande ihn mannigfach fwvdisiciren müßten.' 'Die Deputation stimmt daher dem Weg- j fall des letzten Satzes bei.- — Eine Berücksichtigung dürften hier die-Verhältnisse der §Z. 2. und 4. erwähnten besonder» Confes-- sivnsschulen erheischen. Dieselben können nämlich nicht als bloße Sammel-oder Privatschulen betrachtet werden, es müßte sonst die öffentliche Schule als Simultanschule angesehen, in derselben daher für doppelten oder mehrfachen Religionsunterricht gesorgt, ja nach Befinden, wie dieß z. B. in Darmstadt der Fall ist, mehrere Lehrer) einer'aus jeder Confession, ««gestellt werden, Menn man billig, sein wollte. Abgesehen aber von den Beden ken) die an sich den Simultanschulen entgegen stehen, dürfte eine solche Einrichtung dem numerischen Verhältnis! der verschiede nen RerfgioMtheile in' d.LN-meistcn Eommunen unseres Vaterlan des nicht entsprechen. Es' bleibt also nichts'übrig, als für die Confessionsschulen besondere Schulgemeinden zu errichten, deren Schulbezirk. bei wenig zahlreichen Religionsgescllschaften auch über die Grenze des Schulbezirks der Ortsschule sich erstrecken > könnte, — Die Depütatiön erlaubt sich daher, folgenden Zu- ssatzparagraphen zu beantragen: ß. 10b. Werden nach §Z. 2. und 4. besondere Confessionsschu- lcn errichtet, so bilden die innerhalb des Schulbezirks vorhan- ' denen Religionsverwandten eine besond'ere Schulgemeinde. Eine solche Schulgemeinde kann sich auch unter Genehmigung der vorgesetzten höher« Behörde über mehrere nahe gelegene ' Schulbezirke erstrecken. Den §§.11. und 12. (s. dieselb. Nr. 473. d. Bl. S. 5126.) enthaltenen Bestimmungen über die Bildung der Schulbezirke sind nach letztem Z. in der jenseitigen Kammer nach Maßgabe eines frühem bei den Abkürzungsverhandlungen gefaßten Be schlusses eine Reihe Paragraphen, die Aüsschulungen betreffend, nach Anleitungen der Bestimmungen Z. 6. des zurückgelegten Gesetzes über Aufbringung der Parochiallasten eingeschaltet ' worden. DerDeput. schien es hier wünschenswerth,möglichftvon dem Bestehenden auszugehen,u. nur da eine Veränderung des.Schul- bezirks durch Ausschulung eintreten zu lassen, wo cs der Zweck erheischt, indem die bisherigen Schulanstalten doch mehr, oder wenigstens nach dem Schulbezirk, eingerichtet sind, und eine Veränderung daher jedesmal Kosten mancherlei Art mit sich führt. So lange als es möglich, würde es angemessen sein, durch Ver mehrung der Lehrer für den Zweck zu sorgen. — Es dürfte dieser Absicht entsprechen, wenn der Grundsatz des Z. 12. in Bezug auf die Schulen und das Schullehrerpersonal an die Spitze ge stellt, dagegen in Bezug auf die Schulbezirke das bisher Be standene als Regel festgesetzt würde, von welchem nur da eine Ausnahme zu machen, wo es unbedingt erforderlich erscheine. - - Dem gemäß würde nach §. 10. b. §. 12. als Z. 11. folgen, jedoch mit Vertauschung der Worte: „und Schulbezirke" mit den Worten „und Schullehrer". — Dann würde ein neuer §° 12. folgenden Inhalts folgen: Z. 12. In Hinsicht der Abgrenzung der Schulbezirke be wendet es bei dem bisher Bestandenen; wogegen die Bestimmungen des §.11. des Entwurfs, die sich nunmehr von selbst ergeben dürften, in Wegfall kommen könn ten; auch würde sich der Anfang des Z. 12. a. in angemessener Weise modkfrcircn müssen, wie wir spater bemerken werden. In den Z-12. «..wie er im jenseitigen Deputationsbericht F. Nr. 473. d. Bl- S. 5126.) zu lesen ist: „Wenn dieser Zweck auch durch die Annahme eines zweiten oder mehrerer Lehrer nicht mehr erreicht werden kann, so hat die Kreisschulbehörde die Bil dung eines neuen Schulbezirks und die Errichtung einer beson- -ern Schulanstalt für denselben anzuordnen. Eben so steht es
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