Suche löschen...
Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 304. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
5069 stimmung das im Allgemeinen ausgedrückt wird, was die frühe re Gesetze über den Unterricht selbst enthalten. — Nur schien cs der Deputation nörhig, neben der allgemeinen Bildung der Ju gend, auch noch der „religiösen" insonderheit und ausdrücklich zu gedenken, da, wenn auch solche schon unter der allgemeinen Bildung begriffen wird, und aus dem Gesetze selbst, namentlich aus 7.21. und 27. genügend hervorgeht, daß der Schulbe such bis zur Confirmation fortzusetzen, diese aber nur zu gestat ten ist, wenn das Kind hinlängliche Kenntnisse namentlich auch in der Religion und über den Inhalt der heiligen Schrift besitzt, dennoch die ausdrückliche Erwähnung des religiösen Unterrichts km Anfänge des Gesetzes nothwendig scheint, um dessen Zweck vollständiger herauszuheben, dem Gesetze im Volke selbst leich tern Eingang zu verschaffen, und die mehreren Opfer zu recht fertigen, welche die Ausführung des Gesetzes von den Gemein den und vom Staate verlangen wird. — Die Deputation bean tragt daher in dem Z. 1. anstatt der Worte „welche die allgemeine Bildung der vaterländischen Jugend rc." die Worte vorzuschla gen : „ welche die religiöse und allgemeine Bildung rc." — Dem nächst aber,schien es der Deputation nöthig, das Gesetz nicht bloß auf sämmtliche evangelische Staatsangehörige des Landes zu be schranken, sondern dasselbe auf alle Volks- und Elementarschu len ohne Unterschied auszudehnen, da die Verbindlichkeit, der vaterländischen Jugend Unterricht zu gewähren, nicht bloß die evangelischen Staatsangehörigen angeht, und es im Interesse des Staats liegt, daß ein Gesetz über den Volksuntemchtim All gemeinen und mit Berücksichtigung des nöthigen Unterschiedes tm Religionsunterrichte auch auf nicht Evangelische, selbst auch auf nicht Christliche Staatsangehörige Anwendung leide. — Die Deputation beantragt daher für Z. I. folgende Fassung: „ Die in dem gegenwärtigen Gesetze enthaltenen Bestimmungen bezie hen sich auf alle Volks- und Elementarschulen des Königreichs Sachsen, d.h. auf diejenigen öffentlichen Unterrichtsanstalten rc.rc." Was die formell« Fassung anlangt, welche der Bericht für 1. und die damit zusammenhängenden tztz. bis 5. vorschlägt, so übergehe ich zunächst die Einschaltung des Wortes „religiös"; kann mich aber damit nicht einverstanden erklären, wenn der Begriff der individuellen und allgemeinen Verbindlichkeit, der im Entwürfe an der Spitze des Gesetzes steht, nach der Depu- tationsfaffung wegfallen soll. Die letztere bezieht sich sofort auf die Schulanstalten, wovon nach der Anordnung des Ent wurfes erst der 2. Abschnitt handelt, wahrend der erste sich le diglich auf die Staatsangehörigen, individuell und kn der Cor poration als städtische Gemeinden, richtet. Auch dürfte man aus der Fassung, die tz. 1. nach dem Deputationsantrag erhalten würde, wegen der zu §. 5. vorgeschlagenen einen Widerspruch beseitigen, weil die Deputation die Gesetzesbestimmungen nach tz. L. für alle Volksschulen verbindlich erklärt, wahrend nach tz. 5. Abweichungen durch die Local-Schulordnungen gestattet sein sollen. Materiell erkläre ich mich für die Deputationsanträge, und entscheidet sich die Kammer dafür, so dürste, wenn meins ge machten Bemerkungen. Beachtung finden, unmaßgeblich der Herr Referent eine veränderte Redaction in einer folgenden Sizj- zung der Kammer eröffnen. Staatsminister v. Müller: Es ist gegen diesen tz. ein doppeltes Bedenken angeregt worden. Es geschieht zuvörderst der Antrag, daß in den §. „religiöse und allgemeine Bildung" gesetzt werde. Run ist aber, was auch die geehrte Deputation schon bemerkt hat, allerdings die religiöse Bildung unter der allgemeinen begriffen, und ich glaube nicht, daß man Jemanden für gebildet erklären könne, wenn ihm die Kenntniß der Wahr heiten der Religion abgeht. Daher scheint mir, als wenn es eines solchen Zusatzes nicht bedürfe; das Wort „allgemein" scheint mir hinlänglich und angemessen zu sein; es ist eine solche Bildung darunter verstanden, wie sie jeder Staatsangehörige Haben muß. Die religiöse Bildung ist also eine Art der allge meinen, und da sie nicht ein eigenthümlicher Zweck der Elementarschule, sondern auch der andern Schulen ist, in eine Begriffsbestimmung aber nur die charakteristischen Merk- j dem es könnte wohl die zu ehrende Absicht, welche die geehrte ! Deputation dabei hat, in anderer Weise erreicht werden, näm- ! lich wenn bei tz. 27. die Worte eingeschaltet würden: „Insbe sondere aber, da der Religionsunterricht den wichtigsten Theil des Bolksunterrichts ausmacht, deutliche Einsichten über die Lehren der Religion". So glaube ich, würde am rechten Orte, bei Festsetzung des Sch'ulziels, ausgesprochen, daß die Res ligion dis Grundlage des Volksunterrichts fein müsse. Ich stelle daher anheim, oh man nicht zuerst über diesen Gegenstand ! die Berathung fortsetzsn wolle, da ich über den 2. Vorschlag der ! geehrten Deputation noch Einiges zu äußern, mir erlauben ! werde. Demnach wendet sich die Dismssion auf den Vorschlag, Referent Abg. v. Friesen bemerkt, daß er zu dem ersten Vorschläge nichts hinzuzufügen habe; was den zweiten anlange, so werde es nach der vom Herrn Staatsminister gegebenen Er klärung um so weniger einem Bedenken unterliegen, diese Fas sung anzunehmen, weil die Verhandlungen, wie geäußert wor den, in Bezug auf die römisch-katholischen Glaubensgenossen, beendigt seien. Abg. Clauß: Wei der allgemeinen Berathung-habe ich mich zurückhalten können, von der Verthcidigung eines Gesetzes über die Vülksschulen, dessen Erscheinen, so glaube ich, alle über des Vaterlands Verhältnisse und wahres Wohl Aufgeklärten E male des zu Defimrmden gehören, so würde ich nicht dafür sein, wünschen müssen; dessen Vorlage die gegenwärtige Standever- - die von der Deputation vorgeschlagene Fassung des tz. anzuneh- sammlung selbst unerwartet einiger neuen damit in naher Wer-» men. . Es scheint mir einer Abänderung nicht zu bedürfen, son- bindung stehenden Communakeinrichtungen von der StaatSre- " ' ° gkerung erbeten hat; denn jene wohlgeführte Verthcidigung be durfte meiner schwachen Unterstützung nicht. Wenn ich aber über meine Abstimmung für das Gesetz im voraus nicht Zwei felhaft bin, so ist es in der Ueberzeugung, daß da, wo prakti sche Bedenken dem Entwürfe bei den einzelnen tztz. entgegen treten , wie deren auch von der Deputation herausgehobrn wur den, Regierung und Stände über Beseitigung derselben, wenn man bei näherer Prüfung in dieser Versammlung sie anerkennen sollte, sich vereinigen werde, so wie dann auch zu erwarten steht, daß die Ausführung dieses Gesetzes selbst, zum Besten seiner heilsamem Bestimmung und zu gründlicher Abhilfe der bestehen den Mangel, nur allmakig fortschreiten könne.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder