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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 304. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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5071 Staatsminister v.Müller: Dem beizutreten, würde ich Abg. Roux: In der Sache sind wir gewiß einig, daß der gross"; denn daß unter der allgemeinen Bildung die religiöse be griffen sei, kann, ich nicht ableugnen, daß es aber von großem Nutzen sei, wenn in einem Volksschulgesetze der Begriff des Re ligiösen ausgenommen werde, habe ich neuerdings den Beweis gesehen, indem manin einer deutschen Provinz die Volksschulen deßhalb tadelte, weil man bei der Einführung der Lancaster'schen Methode den Religionsunterricht hat ganz wegfallen lassen, man aber den Nachtheil einsah, und nun wieder darauf zurückkommt. Daher halte ich es für zweckmäßig, wenn man gleich in dem er- Abg.Winkler (ausRäcknitz) erklärt sich für den Vorschlag stimmig ange- §. noch etwas anderes enthalt, nämlich die vollkommene Desini- l von den Gemeinden und vom Staat verlangen wird. Das war tion der Elementar- öder Volksschulen; und wenn diese gründ- k der Zweck der Deputation und da möchte ich glauben, dieser Zweck lich gegeben werden soll, so muß auch alles, was wesentlich zur z werde erreicht, wenn man sagte: „allgemeine, insonderheit reli- Bildung gehört, darin ausgenommen werden. Daß der Reli gionsunterricht aber wesentlich dazu'gehöre, brauche ich nicht erst zu beweisen. Nun sehe ich wohl ein, daß man an der Fassung der Deputation eine logische Ausstellung mit Recht gemacht hat, und es handelt sich also jetzt davon, ob Man die Logik höher stel len wolle, als die praktische Rücksicht auf die nothwendige Popu larität dieses Gesetzes. Daß diese nicht streng logische Zusam menstellung den gemeinen Mann nicht stört, wird wohl jeder überzeugt sein, aber es wird auch den gebildeten Mann nicht stö ¬ ren, wenn er sich von den Motiven überzeugt, welche man dabei 8 sten §. das Wort religiös mit aufnimmt. Unschädlich ist es gehabt hat. In dem hessischen Volksgesetze ist ein besonderer Ar- jedenfalls und gewiß von Nutzen, wenn man es heraushebt. tikel wegen der Religion ausgenommen; im 24. Artikel werden die Lehrgegenstände in bedingt und unbedingt nothwendige eilige- kein Bedenken haben, theilt, und nun heißt es unter den unbedingt nothwendigen Art. 25. also: „Unter den unbedingt nothwendigen Lehrgegenständen religiöse Unterricht in den Volksschulen die Hauptsache sei, und stellt sich die Religionslehre als das wichtigste Mittel zur Errer- - es streitet sich also nur um die Form. Allerdings muß ich dem chung des Hauptzweckes aller Schulanstalren dar. Sie ist die bcipflichten, was der Sprecher vor mir erwähnte, und ich habe Grundlage aller Volksschulen!"— Eine solche Bestimmung hätte mir auch deßhalb erlaubt, ein Amendement aufzusetzen, nämlich die ich auch in diesem Gesetze gern gesehen; es würde aber jedenfalls Worte: „und hauptsächlich die religiöse Bildung" einzufchalten. für diejenigen, welche mit Aufmerksamkeit der Gesetzgebung fol- Referent, Abg. v. Friesen: Zch trete den Aeußerungen bei gen, angenehm sein, zu sehen, wenn an der Spitze dieses Ge- der Abgg. vollständig bei, daß durch die Discussr'on in derKam- setzes im 1. Z. die religiöse Bildung wenigstens namentlich als ein « mer der Vorschlag der Deputation verbessert wurde, den sie nicht hauptsächlicher Gegenstand der Volksbildung und als die Grund- 8 als unverbesserlich ausgesprochen hat. Ich glau'> also, daß das läge derselben bezeichnet wäre. Ob wir uns durch eine kleine lo-1 Wort: „religiös " hinter das Wort: „ allgemein " gesetzt wcr- gische Unrichtigkeit abhalten lassen wollen, das wohlgemeinte und den könne. Indessen könnte der Zweck eben so gut erreicht wer- aus trifftigen Gründen hervorgegangene Dcputationsgutachten den, wenn ein Zusatz zum 2. Satze gemacht würde; und abzulehnen, muß ich der Kammer überlassen. Vicepräsident: Ich trete dem bei, was der Abg. Axt des Abg. Eisenstuck,' worauf dieser auch e gesagt hat, und beziehe mich auf den ß. des Entwurfs selbst, wo! nommen wird. angegeben ist/ daß die Gegenstände des Volksunterrichts in Le-! In Bezug auf den Vorschlag der Deputation wegen Ver sen, Schreiben, Rechnen, in den tiefen Wahrheiten der Religion I änderung des Eingangs des tz. äußert beständen, und da sollte ich doch meinen, daß Letztere über das Staatsminister v. Müller: Dagegen muß ich mir sol- Lesen und Schreiben gehe, und in sofern, meine ich, hat die De- gende Bemerkungen erlauben. Die Verschiedenheiten, welche putation ganz recht, daß das Wort: „religiös" vorausgesetzt in der Glaubenslehre der evangelisch-lutherischen und reformirten werden soll. ! Confession stattsinden, sind nicht von der Wichtigkeit, daß sie hier bei Abg. Eisen stuck: Ich muß vorerst erwähnen, daß, wenn ! dem Elementarunterricht eine besondere Berücksichtigung crsor- die Überschrift des §. bloß von den evangelischen Glaubensgenos- i dern, denn es ist ja bereits in mehreren Staaten die Vereinigung sen spricht, sich von selbst versteht, daß das Wort evangelisch, beider Confessionen erfolgt. Dagegen bestehen.zwischen diesen sobald man der Ansicht der Deputation beistimmt, wegfallen und der katholischen Confession wesentliche Verschiedenheiten. Muß, ja selbst, wenn dieses nicht der Fall wäre, würde der erste Die erste ist die, daß bei letzterer der Schulunterricht in der Regel Satz des Z. eine Abänderung erleiden müssen. Zch beschränke nicht mit der Csnsirmation schließt, wie in der protestantischen mich jedoch auf das Wort religiös, und es ist da eine dreifache Kirche. Es befaßt vielmehr, so viel ich weiß, die Firmung, die Ansicht, die, welche der Deputation beipflichtet, die, welche Bekräftigung des Glaubensbekenntnisses, welches Jemand bei das Wort weg haben will, und endlich eine 3., welche das Wort der Laufe überkommen hat, während der Zutritt zum heiligen zwar beibehalten wissen will, aber in einer andern Stellung. Ich Abendmahl schon Kindern frühem Alters gestattet wird. In muß doch zur Erwägung geben, was die Deputation S. 639. diesem Gesetze ist aber auf die Verfassung der evangelischen Kirche gesagt hat, nämlich, daß ihr die ausdrückliche Erwähnung des! lediglich Rücksicht genommen, und es ist die Consirmation als religiösen Unterrichts im Anfänge des Gesetzes nothwendig schei- der Zeitpunct angesehen worden, wo die Schulpflichtigkeit been- ne, um dessen Zweck vollständiger herauszuheben, dem Gesetze digt wird. Sodann ist auch meines Wissens eineVerschiedenhcit im Volke selbst leichtern Eingang zu verschaffen und die mehre- im Gebrauch der Bibel vorhanden. Ich habe wenigstens aus ren Opfer zu rechtfertigen, welche die Ausführung des Gesetzes den Schriften katholischer Kirchenrechtslehrer ersehen, daß der
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