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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 315. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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- Dieser Vorschlag wird zwar hinreichend unterstützt, vom Ne-! ferenten Prinz Johann aber gegen denselben die im Dcputa- tisnsbm'chte für die einmopatliche Frist streitenden Gründe gel tend gemacht. - . v. Carlowitz: Mir scheint kn dem gemachten Vorschläge eine Beschränkung der natürlichen Freiheit zu liegen, welche doch nicht zu wünschen ist. Auf das Staatsdienergcsetz kann man stch hier nicht beziehen, dort treten andere Rücksichten ein, die ich zu entwickeln nicht nöthig zu haben glaube. > V. Großmann: In materieller Hinsicht stimme ich dem Hrn. Bürgermeister Hübler bei, denn wie es dir Deputation ge faßt hat, steht es jedem Schullehrer frei, jeden Augenblick seine Stelle zu verlassen, was , wenn vielleicht Mehrere gleichen Sin nes wären, die Behörde in die größte Verlegenheit bringen könnte. Zm Preußischen ist wenigstens rückstchtlich der Gelchrtenschnlen, dem abgehenden Lehrer eine halbjährige Aufkündigung zur Pflicht gemacht. Hier halte ich daher eine bestimmtere Fassung für nö thig, und schlage daher vor, statt der Worte: „kann aufgescho ben werden" zu sagen: „ist aufzuschieben." Dieß wird jedoch nicht hinreichend unterstützt. Ein Vorschlag des Staatsministers v. Müller anstatt: „Gehalt"zu setzen: „Dienstgenuß" wird einstimmig, und un ter dieser Abänderung des tz. 52. v. selbst allgemein geneh- m?gt. — Der Antrag des Bürgermeister Hübler findet mit 20 gegen 6 Stimmen Annahme. tz. 53. (f. Nr.483. d. Bl. S. 5277.) Die 2. Kammer hatte den 2. Absatz dieses ^folgendermaßen abgeandcrt: „In dem einen, wie in dem andern Falle wird die Vertheilung des Drensteinkömmcns zwischen dem bisherigen und dem neueintrelenden Lehrer von der Kreisschulbchörde mit Rücksicht auf die zeither hierunter beobach teten Grundsätze, jedoch ohne dabei auf die Vermö- gensverhaltnisse des zu emeritirenden zu sehen, be- stimmr, und nur wenn demselben hierdurch das nöthige Auskom men nicht zu sichern ist, kann die Schulgemeinde zu einer Bei steuer hierzu angehalten oder bei deren Unvermögenheit eine Bei hilfe aus der Staatskasse beantragt werden." Dreierlei war es, was bei dieser Abänderung beabsichtigt wurde, man wollte näm lich 1) die bisherige zur Erleichterung der Gemeinden gereichende Einrichtung nicht verlassen, wo noch die Lheilung des Amtsein kommens bei Emeritirungen statt fand, 2) den etwas zu beschran kenden Begriff nothdürftiges Auskommen erweitern, und 3) die Rücksichtnahme auf die Vermögensumstande beseitigen; wie solches bei den Staatsdienern der Fall ist. Die Deputation glaubt, daß den beiden ersten Gründen beizupflichten sei, jedoch nicht dem letztem. Die Norm des Staatsdieners dürste hier nicht Anwendung leiden können, da es sich hier um einen Beitrag han delt, welchen in der Regel eine arme Commun leisten muß, auf deren Verhältnisse alle Rücksicht zu nehmen ist. Nach der Erklä rung des anwesenden Herrn.Staatsministers ist es auch keines wegs die Absicht der Negierung, dem Schullehrer seinen schwer erworbenen Sparpfennig in Anrechnung zu bringen. Hart dürste es aber dagegen sein, wenn eine vielleicht dürftige Gemeinde ei-! mm Manne, der eignes Vermögen besitzt, noch eine Pension ver-! abreichen müßte. Auch zeigt schon der beliebte Modus der Lhei lung des Amtseinkommens, daß hier mehr das Princip der Un- j terstutzung als das der Pension Anwendung leidet. Die Depu- tatron schlägt daher vor, obige Fassung zwar anzunehmen, je« noch dir Worte: „zedoch ohne — zu sehen" mit den Worten zu vertauschen: „und auf die Vermvssensvcrhältnisse deS zu Emeri- tirenden." v. GroßmannIch erlaube mir hier den Antrag, daß statt des kn der Fassung der 2. Kammer, enthaltenen Wortes: „nöthige" (Auskommen) gesetzt werden möge: „hinlängliche." Es ist dieß ganz analog mit den dem Staatsdienergesctze unterliegen-- den Motiven S. 57., wo man von dem sehr weisen Grundsätze ausgegangen ist, dem Diener bei seiner nicht selbstverschuldeten Entlassung aus dem Staatsdienste, ein hinlängliches Aus kommen zu sichern. Was aber dem Einen Recht ist, ist dem An» dern billig, und so muß ich dringend wünschen, daß man den selben Grundsatz auch auf die cmerilirtcn Schullehrer anwende. Der Antrag des Sprechers findet hinreichende Unter stützung; jedoch wird dagegen die Behauptung geltend gemacht, d aß die Vertauschung jenes Wortes mit dem vorgxschlagenen,.gar keinen wesentlichen Unterschied herbeiführe, wohl aber eine doch sehr zu vermeidende Differenz mit der 2. Kammer begründe. Es wird hierauf die von der Deputation beantragte Verän derung, und unmittelbar darauf mit ihr die obige Fassung der 2. Kammer, vorbehältlich des Großmannisch en Vorschlags, einstim mig angenommen, letzterer jedoch mit 47 gegen 41 Stimme« abgeworfen. Die Deputation glaubt überdkeß, daß kein Grund vor handen sein dürste, den Schullehrern bei unfreiwilliger Emeriti- rung nicht gleichfalls das den Staatsbienem im Z.21. des Staats- dienergesetzes eingeraumte Recht zuzugestehen, vor der endlichen Entscheidung mit einer Gegenvorstellung gehört zu werden. Sie schlagt daher vor, nach dem ersten Absatz des tz. einzuschalten: „Er ist jedoch solchen Falls, wenn er nicht selbst auf eine solche Maßnehmung angetraqen hat, bevor die Entschließung erfolgt, binnen gewisser präklusiver Frist mit einer Gegenvorstellung zu hören." Staatsminister k). Müller wünscht sowohl zum Nutzen des zu Emeritirenden als der Behörde mehr Gewißheit in die Bestimmung der Frist gebracht zu sehen, und schlagt deshalb vor, statt der Worte: „gewisser präklusiver" zu setzen: „drei» wöchentlicher". Referent, Prinz Johann: Analog mit den Bestimmun gen des Staatsdimergefttzks habe man auch hier die Festsetzung der Frist den Behörden überlassen zu müssen geglaubt. Die von der Deputation vorgeschlagene Einschaltung wird vorbehaltlich des so eben gestellten Antrags einstimmig, letzterer aber mit 25 gegen 3 Stimmen angenommen, und der Paragraph 53. unter diesen Abänderungen allgemein geneh- m i g e t. Zuletzt sagt die Deputation noch Folgendes: Wenn endlich aus Rücksicht für die Kräfte der Gemeinden die Zukunft der Schullehrer nur immer ziemlich kümmerlich be dacht werden kann, so dürste sich für sie, so wie für mehrere an dere in gleicher Kategorie stehende öffentliche Beamten der Wunsch wohl rechtfertigen, daß eine Pensionskasse für dieselben, wie sol ches in andern Staaten der Fall ist, begründet würde. Die De putation glaubt daher, daß es zweckmäßig sein werde, bei vor liegender Gelegenheit in der zu erlassenden Schrift folgenden An trag an die hohe Scaatsregierung zu rickten: „daß es ihr gefällig sein wolle, auf Begründung einer Schullehrer, Pensionskasse
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