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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 340. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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gegen solche Bedingungen ausgesprochen habe, weil man eben keinen Maßstab hat, um eine Tyrannei der Gemeinden zu un terdrücken, die unerträglich ist, weit unerträglicher, als der Des potismus eines Einzelnen. Das einzige Princip, welches Sie aufstellen können, ist das der Geburt und der Ansässigkeit. Tritt einer von diesen beiden Fällen ein, so weiß Man jedesmal, wohin man ihn zu verweisen hat;- aber immer werden Sie den Mann in Verlegenheit setzen, wenn er sich an die CommuN wenden und dieselbe fragen soll, ob er ein Grundstück kaufen dürfe. Ich halte das für das konstitutionelle Princip als höchst gefährlich. Vicepräsident: Ich stimme darin überein, daß dir AnfasslZmachung stehen bleibe, und bin auch damit einverstan den , daß die 5 Fahre Wegfällen. Allein es scheint mir doch nöthig, daß die Worte: „oder durch Gewinnung des Bürger rechts" wegfallen sollen. Es scheint mir, als wenn eine Un gleichheit zwischen Stadt und Land statt finden könnte, wenn man diese Worte stehen ließe. Es würde auch zuletzt auf den bloßen Wohnsitz Herauskommen. Wenn aber diese Worte bei behalten werden sollen, so würde meines Erachtens nöthig sein, zu setzen: „Und des Gemeinde.- oder Nachbarrechtes." So bald durch die Erthcilung des Bürgerrechts das HeimathSrecht ertheilt wird, so halte ich auch für recht und billig, daß man diese Beschränkung aufnehme. Abg. Axt: Die Frage ist überhaupt, ob dieser Gegenstand nur zur Diskussion zulässig sei. Wir haben an die Staatsre gierung die Erklärung gelangen lassen, daß der mehrjährige Wohnsitz kein HeimathSrecht begründen soll; dieser ist daS Ge- nuS und die Ansässigkeit ist die Speckes; also glaube ich, da wir uns bereits über das Genus entschieden habe, so können wir uns nicht mehr über die Speckes besprechen. Abg. Sachße: Diese Bedenklichkeit theile ich um so Mehr, da auch schon die I. Kammer jenem Beschlüsse beigetre ten ist. Vicepr asident: Ich muß dagegen bemerken, daßdie Ansässigkeit sehr wohl bestehen kann, ohne daß das Wohnsitz recht damit verbunden wird. Abg. Hau ßn er: Ich glaube, daß wir zuerst das Amen dement des Abg. v. Maper berathen sollten, ehe wir auf andere Amendements übergehen, sonst weiß man nicht, worüber man discutirt. Referent Abg. N 0 ü x: Ich glaube, die Amendements ge hen in einander und die Diskussion wird sich auf alle Amende ments verbreiten können. Es wird nicht störend fein, über den Gesetzentwurf, den Antrag der Deputation und über die vorge schlagenen Amendements zugleich zu sprechen, und ich wäre also dafür, daß die gestellten Amendements erst zur Unterstützung gebracht würden, da es außerdem nicht zu vermeiden ist, daß ein Amendement, das nicht unterstützt worden ist, doch zur Diskussion kommt. '.Abg. Secr. Bergmann: Ich würde auch dieser Meinung sein ; es ist gar nicht möglich, über den Gesetzentwurf und das Deputationsgutachten vollständig zu mtheilen, wenn nicht all« Amendements zur Berathung kommen. Demnach werden vom Präsidio die vom Vicepräsidenten gestellten Amendements, entweder, daß die Worte: „oder durch Gewinnung des Bürgerrechts" in Wegfall kommen, oder im Fall dieß nicht angenommen werde, die Worte: „und des Ge meinde-oder Nachbarrechts" hinzugefttzt werden sollen, zur Unterstützung gebracht; eS findet aber weder das eine noch das andere die ausreichende Unterstützung. Abg. Haußner: Mir scheint das Amendement des Abg. v. Mayer mit dem Deputationsgutachten in eins zusammen zu fallen. Der Abg. sagt, daß die Ansasfigmachung in der Regel unter Zustimmung der Gemeinden erfolgen soll; das heißt aber nichts anders, als die Gemeinde soll die Zustimmung geben, ob Jemand das HeimathSrecht bei ihr erlange; die Deputation sagt aber unter«. r „wo ihm daS HeimathSrecht ausdrücklich er- theilt worden." Mithin scheint das zusammen zu fallen, ich finde etwas Verschiedenes nicht darin, und glaube daher, daß, wenn das Deputations-Gutachten angenommen werde, so sei dem Amendement Genüge geleistet. Abg. Sachße: Ich kann dem Anträge des Abg. v. Mayer durchaus nicht bcistinimen, und füge zu den Gründen, welche der Abg. v. Thielau angegeben hat, noch das hinzu, daß es in vielen Orten auf den Werth der Grundstücke nachtheiligen Ein stuß haben und in manchen Gemeinden den Corporativnsgeist Hervorrufen würde; denn es ist ohncdieß schon ohne diese gesetz liche Bestimmung der Fall, daß die Gemeinden nicht gern einen Fremden aufnehmcn, und in Städten möchte es gar wirklich noth thun, daß einer mit cksyoou Vos und Degen zu den Stadt» rächen ginge und sie bitten müßte, ihn aufzunehmen. WaS aber das Amendement dcS Abg. v. Thielau und das Gutachten der Deputation betrifft, so würde mich allerdings die größere Gleichheit zwischen Stadt und Land für das Deputations-Gut achten bestimmen. Die Nachrheile, welche herausgestellt wor den sind, werden schon in §. 23. und 24. beseitigt. Ein ande rer Grund für das Deputations-Gutachten ist der, daß dir Grundabgabcn, welche bei der Ansässigmachung zu berücksichti gen wären, in Rücksicht des Quantums ihren Werth verlieren, und man kann daher ein solches Gewicht auf dis Ansässigkeit nicht legen. Jeder, der an einem Orte wohnhaft ist, muß zu den Abgaben beitragen, und namentlich zu den indirekten weit mehr beitragen, als ein Ansässiger; und zugleich ist zu berück sichtigen, daß für das Land gerade darin eine Sicherheit liegt, wenn die Ansässigkeit nicht das HeimathSrecht begründet, weil dann die städtischen Bewohner, welche auf dem Lande bauen, und wegen Unkcnntm'ß der Oekonomie vielleicht zu Grunde ge hen, dann nicht dem Lande zur Last fallen, was um so leichter eintreten könnte, wenn die Gewerbe mehr Freiheit auf dem Lande gewinnen. Ich glaube also, daß dem Bewohner deS Landes in Rücksicht auf die künftige größere Gewerbsfmheit, durch welche man mehrere städtische Gewerbe auf das Land bringen will, das Deputations - Gutachten nicht nachthei« lig sei. Abg. Clauß: Das Princip, welches dem über daS Hei» mathseecht uns vorliegenden Gesetzeniwurszur Grundlage dient,
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