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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 340. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-21
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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^F 529. Außerordentliche Beilage zur Leipziger Zeitung. Dresden, Montags, den 17. November 1834. Nachrichten vom Landtage. Dreihundert und vierzigste öffentliche Sitzung der 2. Kammer, am 21. October 1834. (Beschluß.) Wcrathung des Berichts der 1. Deputation, den mittelst Decrcts vom 27. SeptcmS er 1834 vorgelcgtcn Entwurf zu einem H c im athge setze Sctr, Abg. Sccr. Nicht er erklärt: Als auf den Grund des höch sten Decrets vom 13. Juni d. I. der in Frage kommende Gegen stand in der Kammer zur Berathung gelangt, habe ich mich eben falls für den Grundsatz ausgesprochen, daß durch mehrjährigen Wohnsitz ein Heimathsrccht nicht weiter erlangt werde, und der Ansicht mich hingegeben, es könnten nur alle in der bisherigen Ein richtung gefundenen Unzuträglichkeiten am sichersten beseitiget werden, wenn blos durch Geburt, oder freiwillige Erklärung zur Aufnahme ein Heimathsrccht erlangt würde. Theoretisch scheint mir jetzt noch dieser Grundsatz richtig; von der praktischen Seite betrachtet, sind mir aber neuerlich bei nochmaliger genauer Erwä gung mancherlei Bedenken entgegengetreten, und solche theils durch Erfahrungen, die man, dem Vernehmen nach, in dieser Beziehung in Baiern gemacht hat, theils durch die in den Moti ven zu dem vorliegenden Gesetzentwürfe hervorgehobenen nicht unwichtigen Momente-— in dem Grade verstärkt worden, daß ich die Ueberzeugung gewonnen, man könne die Ansässigkeit nicht füglich entbehren, und von den Erwerbungsartcn des Heimaths- rrchts ausschließen. Har nun der Gesetzentwurf die Ansässig keit mit ausgenommen, so finde ich darinnen eine Aufforderung, in so weit demselben mich anzuschließen; wenn aber erst eine fünf jährige Ansässigkeit dieses Recht begründen, wenn ferner die bloße Erlangung des Bürgerrechts heimathangehörig machen soll, so sind dieß zwei Bestimmungen, die mich wieder von demselben entfernen und dem Deputationsgutachten näher bringen. Ich bin der Meinung, daß, wenn einmal Ansässigkeit die Erwerbung des Heimathsrechts begründet, nicht noch eine fünfjährige Probe zeit beigefügt werden darf. Wer sich ankaust, von dem muß man annehmen, daß er dieMittel dazu besitze,gleichviel ob ganz odernur zum Therl durch sich selbst, oder durch Credit Anderer. Ist erste res der Fall, so tritt an sich schon weniger die Beforgniß baldiger Verarmung hervor, und km letztem Falle spricht der erlangte Cre dit dafür, daß der Ankaufende ein gewisses Vertrauen verdiene; es liegt mir daher in der fünfjährigen Probezeit auf der einen Seite eine zu ängstliche Vorsicht, auf der andern eine zu große Beschränkung und zugleich eine Benachtheiligung des bisherigen Heimathsorts, Leicht kann der Fall eintreten, daß ein angesesse ner Einwohner durch Ortsverhältnkffe in Abfall der Nahrung kommt, sein Besitzthum veräußern muß und in Atmuth geräth; soll er nun, weil er noch nicht fünf Jahre ansässig gewesen, in feinen Hekmathort zurückgewiesen werden, so würde letzterer eins Last erhalten, welche ihm durch die örtlichen, nachtheiligen Ein wirkungen des Orts, wo der Ausgewiescue ansässig gewesen, ohne sein Verschulden bereitet wird. Das Bürgerrecht kann ich so hoch nicht stellen, daß dadurch Heimathrecht erlangt werden soll; ich würde es thun, wenn man dagegen auf dem Lande der Aufnahme in die Gemeinde gleiche Wirkung beigelegt hätte, da dieß aber nicht geschehen, und hierdurch ein Unterschied zwischen Stadt und Land festgestellt wurde, der nur die Städte gegen das Land belästigen, zugleich aber auch Erschwerungen hei Erlangung des Bürgerrechts herbeifkhren würde, so kann ich nur hierinnen dem Gutachten der Deputation beitreten. Ich schwanke nun zwischen dem Gesetzentwürfe und dem Gutachten der Deputation, und glaube meine Ansichten in dem Antrags vereinigen zu können, es möge das Gutachten der Deputation so gefaßt werden : „Je der sächsische Staatsbürger ist an demjenigen Orte heimathango- hörig: s)wo ihm dasHeimathsrecht ausdrücklich ertheilt worden, oder bl wo er mit einem' bewohnbaren Grundstücke zuletzt an sässig gewesen, oder außerdem «) an welchem er geboren. Von den ersten beiden Erwerbungsarlen der Heimathangchörigkeit, unter rr. und b, hat diejenige den Vorzug, welche später einge- treten." Dieser Vorschlag findet zahlreiche Unterstützung. Abg. Sachße: Ich habe das. Amendement, obwohl cs mich anspricht, darum nicht unterstützt, weil darin die Zeitdauer der Ansässigkeit fehlt, Es wurde zwar gesagt, wenn man das Princip der Ansässigkeit annehme, so müsse man diese von keiner Zeit abhängig machen; allein das sehe ich nicht ein, da wir nicht eine von der Theorie abzuleitende Bestimmung, sondern etwas festzustellen haben, was den Verhältnissen angemessen ist, und für den fünfjährigen Zeitraum spricht der Umstand, daß der Fall gar -ft vorkommt, wo schon nach den ersten Jahren der An sässigkeit die Verhältnisse umschlagen, und daß die Ansässigkeit oft dazu benutzt wird, um die Armen unterzubringen. Wie ich schon gesagt habe, es ist kein Grund abzusehen, warum es nicht Ppincip sein soll, daß nur fünfjährige Ansässigkeit das Heimaths- recht begründen soll; es ist auch kein Grund angegeben worden, und ich erlaube mir bei der Staatsregierung anzufragen, ob un ter Z. 16. auch der Fall zu verstehen sei, wie mir es wenigstens scheint, daß, wenn jemand wahrend der fünfjährigen Ansässig keit in dm Fall käme, der Gemeinde zur Last zu fallen, ertrotz der Ansässigkeit ausgewiesen werden könnte. Mir scheint nach §. 16. dieß allerdings der Fall zu sein. Daher halte ich auch den fünfjährigen Zeitraum für sehr nothwendig, auch in Betreff des Bürgerrechts; denn wenn jemand sich 5 Jahre lang ernährt
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