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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 2. Kammer: 304. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-09-01
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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noffen nur das Schulgeld bezahlen sollten. Man denke sich nur z. B. den Fall, daß Jemand nur eine vielleicht kurze Zeit lang an dem Otte sich aufhält, es kommt während dieser Zeit ein be deutender Bau an dem Schullocal vor, und nun wollte man ihn dazu anhalten, daß er seine Beitrage zu Herstellung eines Gebäudes, das er für sein Kind nicht lange benutzt hat, und ferner benutzen wird, um das Local wieder für einen "Zeitraum von vielleicht 50 bis 60 Jahren in Stand zu fetzen, leisten soll; ich würde es bei Entrichtung eines Schulgeldes bewenden lassen, da der Vater, wenn er Gemeindeglied ist, ohne hin zum Aufwand für das Schulwesen beizutr-agen hatte. Man denke sich aber, der Fall komme bei Mlitairpersonen vor, deren Aufenthalt ost wechselt. Abg. Richter (ausLengenfeld)r Durch das, was Se. Excellenz bereits gesagt hat, ist großenteils das überflüssig worden, was ich habe sagen wollen. Ich bin gegen allen Zwang in Absicht auf Religion. Wenn die andern Glaubens verwandten verbunden sein sollen, ihre Kinder in die Ortsschule zu schicken, so bin ich einverstanden. Ich habe auch gar nichts dagegen, wenn sie sie ay dem Religionsunterricht wollen Antheil nehmen lassen, aber daß die Katholiken, die Bekenner des mo saischen Glaubens dazu gezwungen werden sollen, streitet gegen die Rechte der ältcrlichen Gewalt. Wir haben bei dem Gesetz über gemischte Ehen als Grundsatz angenommen, daß der Vater bestimmen kann, in welcher Religion seine Kinder erzogen wer den sollen. Hier wäre ein Widerspruch. Warum soll es nicht erlaubt sein, seine Kinder durch einen Andern erziehen zu lassen, als selbst zu unterrichten. Abg. Eisen stuck: Ich muß doch bemerken, daß die De-> putation die Sache gar nicht aus dem Gesichtspunkte behandelt > hat, was dann geschehen soll, wenn die Mehrzahl in der Ge-! meinde protestantisch und die Minderzahl katholisch ist. Das ist in dem einen, wie in dem andern Falle ganz gleich; der^ Grundsatz soll feststehen: „Es sind die Volksschulen für alle Confessionen bestimmt." Nun sehe ich kein Bedenken darin, um so weniger, als hier nicht ausgeschlossen ist, Privatunterricht nehmen zu lassen. Diese Freiheit ist ja im Gesetze ausgespro chen, und die Volksschulen, wie sie im vorliegenden Gesetze aus gesprochen, sind nur subsidiarisch; sie lassen jede andere Art des Unterrichts durch Befähigte zu, und wie da ein Zwang vvrliegen soll, sehe ich nicht ein. Die Sache ist auch praktisch ausführbar; wir haben sie schon; ich wiederhole es, es findet dieß Verhältniß schon seit vielen Jahren bei den oberlausitzer Gemeinden statt; und es hat keine Jneonvenienz gegeben. Ich glaube, wir streiten gegen einen Feind, der uns entgegentreten soll, und der gar nicht vorhanden ist, gegen ein Bedenken, das gar nicht erhoben werden kann, weil es keine feste Grundlage hat. Allerdings ist es etwas anders, wenn man die Sache so stellen will, als solle dadurch erreicht werden, daß das Kind in das Reich einer andern Kirche übertrete; aber dieses Bedenken der Proselytenmacherei hat die Deputation nicht gehabt. Bei den gemischten Ehen ist die Freiheit aufrecht erhalten worden, es ist auch hier so , es ist ja der Privatunterricht nachgelassen. Es kann jeder katholische Hausvater einen Hauslehrer halten, das ist nicht beschränkt, und konnte nicht beschränkt werden, weil es schon im Westphälischen Frieden bestimmt wurde. Wenn das Gesetz einmal umfassend fein soll, so muß auch keine Cork fession ausgenommen werden. Es ist der Grundsatz in der Theorie richtig, und hat sich auch in der Praxis bewährt. Ich weiß nicht, warum wir nur bei uns immer die großen Beden ken sehen; es ist keine Beeinträchtigung, es ist Zufälligkeit, ob in einem Orte mehr Protestanten oder mehr Katholiken sind; es giebt allerdings Gemeinden, in denen die Mehrzahl katholisch ist; daß dieß nicht in den Erblanden stattsindet, gebe ich zu. Abg. Richter (aus Lengenfeld): Nur zwei Worte zur Widerlegung. Ich frage, ob die Worte „verbunden sein, Ver bindlichkeit" nicht einen Zwang von Seiten des Staats aus drücken? Wie würde es uns gefallen, wenn in einem benach barten katholischen Lands ein Gesetz erlassen würde, daß die Protestanten ihre Kinder an dem katholischen Religionsunter richte müßten Lheil nehmen lassen. Wir müssen gerecht, wir müssen billig, wir müssen nach gleichen Grundsätzen verfahren. Abg. Richter (aus Zwickau): Man fangt bereits an, sich über den Punct zu verbreiten, welcher eintritt, wenn die Kin der einer Confessron in die Schule einer andern geschickt werden sollen. Ich glaube, so weit sind wir noch nicht, ich finde noch keine Consequenz in Bezug, aus die Drtsschulen. Referent hat zwar erklärt, daß dieOrtsschule die der zahlreichsten Confessron ! im Orte sei. Das ist aber noch nicht fest bestimmt; das ist jetzt noch die Pripatmeinung des Referenten, deren Richtigkeit ich wenigstens in Zweifel ziehen muß. Wenn eine Consequenz hcreinkommen soll, so müßte es so heißen: „Es hat jedoch hie Gemeinde jedes Ortes rc." Abg. Roux: Die Deputation scheint mißverstanden wor den zu sein. Der Deputation ist nicht in den Sinn gekommen, einen Zwang in den tztz. 2. und 3. auszusprechen. Wenn wir bei diesem Vorschläge in Parenthese setzen: Vergleiche ß. 62., so würde sich das ganze Bedenken beseitigen. Es ist aber auch eigentlich das überflüssig; denn wenn im Allgemeinen die Be stimmung getroffen und im tz. 62. speciell steht, daß Niemand gezwungen sei, so weiß ich nicht, welches Bedenken gegen den Vorschlag der Deputation erhoben werden könnte. Was in Bezug auf die Ortsschule vorgebracht wurde, ist mir auch zwei fellos; es ist dis im Orte vorhandene Schule, und ich glaube, es bedarf keiner nähern Bezeichnung. Die Deputation hat nur vorbeugen wollen, daß nicht allzu viele Schulen unnöthiger Weise errichtet werden. Abg. Puttrich: Als Deputationsmitglied habe ich zwar früher im ganzen Sinne dieses Satzes mich den übrigen verehr ten Deputationsmitglieöern angeschlossen, jedoch ein Punkt fällt mir anjetzo bei den vielfachen Erläuterungen dieses §. auf, welcher vielleicht späterhin alsdann noch in Erwähnung gezogen werden könnte, nämlich es ist gesagt; „sind die Einwohner eines Ortst oder Schulbezirks verschiedenen christlichen Confessio nen zugethan, so können die Bekenner jedes Glaubens eine eigens SchulanstM für ihre Kinder errichten;" ich will nur als
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