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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 318. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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von der Ober-Amtsregierung in der Oberlaufitz erlassenen, zum Drucke jedoch nicht gelangten General-Verordnung vom 13. Oct. 1823 dahin: „es beruhe, so lange es nicht auf öffentliche Ver sorgung einer verarmten oder eines Unterkommens ermangeln den Person oder Familie ankomme, übrigens in eines jeden Landeseingeborenen und Unterthanen, welcher sei nen und der Seinigen Unterhalt durch Arbeit zu er werben imStande sei, freiem Willen, wo er sein wekte- teres Fortkommen und Verdienst suchen, und zu dem Ende sich niederlassen wollen; es möge aber in diesem Falle Keinem, der sich als hiesiger Landes-Unterthan und wegen sei nes Aufenthaltes und Wohlverhaltens zu legiti- miren vermöchte, die Aufnahme an einem andern Orte ver wehrt werden; auch sei diesfalls kein Unterschied zwischen den Erblanden und der Lausitz zu befinden; und eben so fei mei nem solchen Falle die Abforderung von Reversen nicht statthaft." Hieraus ergiebt sich zugleich, daß man nach bis herigen Grundsätzen den neuen Ansiedler nichts weiter, als Nach weis über sein Herkommen, über sein Wohlvcrhalten, und, daß er nichtversorgungsbedürftkg sei, keinesweges aber speciellen Nach weis über seine Erwerbfahigkekt ansinnen konnte. In letzterer ^Hinsicht ward jedoch durch die allgemeine Städteordnung kn Be zug auf die Gewinnung des Bürgerrechtes eine andere Vor schrift ertheilt, indem nach Z. 52. dabei unter andern entweder Ansässigkeit oder sonst gesichertes Auskommen nach gewiesen werden muß. Nach dem vorliegenden Gesetzentwürfe werden nun §.17. für die freie Wahl des Aufenthaltsortes nur als Bedingungen ausgestellt: a-. ein Heim athsch ein oder Nachweis der Heimathange- hörigkeit, als wodurch sich der Grund-erledigt, den Nachweis der Erwerbfähigkeit zu verlangen, und /Z. ein Verhaltschein als Nachweis darüber, daß kein faktischer Anlaß vorhanden sei, in dem Ankömmlinge einen Unterstützungbedürftigen oder ein aus policeilichen Gründen der Sicherheit und Wohlfahrt gefährliches Subject zu erblicken, mithin ein auf Lhatsachen gestütztes Wohl- verhaltung-Zeugniß. Außerdem giebt der vorliegende Gesetzent wurf §. Iß. eine specielle Vorschrift über den Zeitraum, auf wel chen der Verhaltschein lauten muß, setzt Z. 19. für diejenigen, welche durch dio abgebüßten Zuchthausstrafen dem Gesetze quitt geworden sind, und von der Zuchthausbehörde empfehlende Zeug nisse erlangt haben, diese Zeugnisse dem Verhaltscheine gleich, ver bietet Z. 20. Hinterziehungen des Gesetzes mittelst zu nehmender Weredungen der Gemeindegliedcr, und bezeichnet §. 16. die Falle ausdrücklich, wo wegen eintretender Versorgunglast ein im Orte nicht einheimischer Einwohner aus- und an seinen Heimathort ge wiesen werden kann. Der zuletzt erwähnten Bestimmung ist ihre Stelle im §. 16. und vor den übrigen Bestimmungen ange wiesen worden, weil im §. 17. darauf Bezug genommen wird. Hat nunmehro die Deputation über diese Paragraphen spe- ciell ihr gutachtliches Dafürhalten zu äußern, so geht solches bei H. 16. auf dessen Annahme. Sie stimmt namentlich dem Gesetz- entwurfe darin bei, daß ein Inländer von seinem Aufenthaltsorte der nicht zugleich sein Heimathort ist, erst dann hinweg und an letzteren verwiesen werden könne, wenn seine Versorgung in Frage kommt, und daß dafür das sicherste Kennzeichen vorhanden sei, wenn er oder seine Familie öffentliche Unterstützung in Anspruch nimmt oder bettelt. Der Zusatz wegen der bettelnden Kinder dürfte sich durch Billigkeit-Rücksichten empfehlen. Vicepräfident: Ich würde darauf antragen, daß die Worte: „Wenn die Kinder entweder mit Vorwissen der Aeltern oder" wegfallen. Mir scheint das eine zu harte Bestimmung zu sein, und es scheint mir auch nicht einmal möglich, das Factum herzustcllen. Referent, Abg. Roux, meint, cs könnten die Worte: „entweder oder", in: „und" verwandelt werden; allein das sind zwei verschiedene Falle; es wird einer für Preßhaft an gesehen, wenn er selbst bettelt oder seine Kinder betteln schickt. Nun hat man die Billigkeit vorwalten lassen, und unterschei den zu müssen geglaubt, wenn die Kinder ohne Worwiffen der Aeltem betteln und den Fall, wenn die Aeltern von der Poli- ceibehörde bedeutet worden sind, auf ihre Kinder ein aufmerk sames Auge zu haben, und diese dennoch betteln. Unstreitig kann man nicht billigen, daß Aeltcrn ihre Kinder betteln lassen, der Fall muß nothwcndig in dem Gesetze vorgesehen sein. Ich mache Sie aufmerksam, mm. HH., wie ost der Fall auf dem Lande vorkommt, daß die Kinder nicht in die Schule kommen, weil die Aeltern sie betteln schicken. Der ganze Schulunterricht würde verwahrloset werden, wenn nicht darauf gesehen würde, daß dem Betteln der Kinder Einhalt geschehe. Vicepräfident: Ich muß bitten, daß mein Amende ment vorerst zur Unterstützung kommt, und führe nur zur Moti- virungdcsselben noch an, daß ich allerdings durch eine Bestimmung dem begegnen will, daß die Aeltern ihre Kinder betteln schicken; nur wünsche ich nicht, daß die sofortige Ausweisung erfolge, son dern nur erst dann, wenn die Aeltern verwarnt worden sind. Hierauf findet dieses Amendement die ausreichende Unter stützung und cs bemerkt Abg. Sachße: In Bezug auf die Erklärung des könkgl. Commissars, daß §. 8. auch für den Fall zu verstehen sei, wenn einer im Orte ansässig sei, aber das Heimathsrecht noch nicht erlangt habe, würden hier nach den Worten: „Heimathsort ist" die Worte einzuschalten sein: „der Ansässigkeit im Orte ungeach tet". Es wäre dkeß der Bestimmtheit wegen, und dann auch wegen des Falles, daß sich solche Leute an einem andern Orte ansässig machen und dann ihre Kinder betteln lassen. Dieser Vorschlag hat sich jedoch nicht der ausreichenden Un terstützung zu erfreuen und man kommt demnach auf das Amen dement des Vicepräsidenten zurück. Abg. a. d. Winkel: Ich glaube wirklich nicht, daß die in Frage stehende Besorgniß so groß erscheinen dürfte, denn darüber sind wir doch einig, und die Erfahrung hat cs gelehrt, daß gerade, was das Bettelwefen anbetrifft, die höchste Nach sicht selbst unter den Communcn existirt, sie wird auch ferner obwalten und gleich daS erstemal wird gewiß die Ausweisung nicht erfolgen. Die Aeltern werden ganz kurz sagen: Es ist ohne unser Vorwissen geschehen, und man wird sich dabei be ruhigen. Wenn aber die Bestimmung des Gesetzes verändert würde, so würden die Ortsbehörden noch weniger darauf sehen; und ich glaube daher, daß es gut ist, wenn die Bestimmung im Gesetze bleibt. Vicepräsidentr Dem kann ich nicht beistkmmen; denn wollten wir annehmen, daß das Gesetz nicht beachtet werde, so müssen wir es gar nicht geben. Uebrigens muß doch «in
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