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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 318. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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gen Standeversammlungen vielfache und interessante Discussio- nen Statt. Der im Gwßhrrzvgthume Baden vor einigen Jah ren den Ständen vorgelegte Gesetzentwurf, das Würtembergsche Gesetz über das Bürger- und Bessitzrecht, vom Jahre 1828, das Braunschweigische Wohnsitzgesetz vom Jahre 1830, der denWai- marischen Standen im Jahre 1832 vorgelegte Gesetzentwurf er fordern die Beibringung der Unbescholtenheil oder des guten Leu munds, und enthalten, um durch die Negative oder Merkmale eines die Aufnahme-Verweigerung begründenden schlechten Leu munds, den Begriff der Unbescholtenheit festzustellen, verschiedene specielle, bald härtere, bald mildere Vorschriften. Dagegen hat man bei einem vor nicht langer Zeit in preußischen Staaten bear beiteten Gesetzentwürfe von der Beibringung eines Unbescholten heit-Zeugnisses als Bedingung zur Aufnahme an fremde Orte abgesehen, welche Ansicht indessen in einer interessanten Gegen- j schrist des Policeirath Merker (Ueber den Erwerb der Heimath und die solidarischeVerpflichtung zur Armenpflege. Berlin 1833.) zu widerlegen versucht wird. Die Ansicht gegen die Erforderung eines Wohlverhaltung- oder Unbescholtenheit-Zeugnisses unter stützt man vornämlich durch folgende Momente: es werde außer dem bei denen, welche einmal bestraft worden, die Criminalstrafe geschärft; es sei dem allgemeinen öffentlichen Interesse angemes sen, daß die Verbrecher nicht wieder an den Ort des Verbrechens zurückkämen, sondern, wo möglich eine neue Heimath begründe ten; — es werde außerdem nicht nur das Unterkommen der be straften Verbrecher, sondern auch ihre Besserung erschwert; — es sei die Meinung irrig, als werde durch solche Beschränkung das Interesse der Communen befördert; denn müsse ein Indivi duum im Lande geduldet werden, so sei es gleich, welchen Ort dieß treffe, und nur darauf komme es zum B.ortheil alllr Com- rrmnen an, wo das betreffende Individuum am besten fortkom- men und am wenigsten hinsichtlich seiner Moralität zu besorgen sein möchte; — dem Staate müßten alle Communen gleich lieb und werth, das Interesse des Staates müsse auch das gemeinsame aller Communen sein, und jenem müsse das Sonder-Interesse der einzelnen Communen sich unterordnen; — der Staat, indem er Gesetze in dieser Beziehung gebe, bandle im hohem Interesse. Für die Erfordemiß von Unbescholtenheit-Zeugnissen hat man im Wesentlichen angeführt: es sei dieß eine langbestehende Einrich tung, über die sich erhebliche Beschwerden nicht geäußert hätten; — eine Verschärfung der Criminalstrafe sei eS nicht, sondern nur eine der für den Gesetzübertreter nachtheiligen Folgen seiner Lhat, die er vorher gekannt und denen es mehrere gäbe; — wolle man gerecht und billig gegen die bcscholtenen Personen sein, so müsse man dieß mehr noch gegen die unbescholtenen Staatsbürger be obachten; — die auch den Verächtern der Gesetze ganz unbe schränkt gelassene Freiheit der Wahl des Aufenthaltsortes würde gefährliche Folgen haben; es sei zu besorgen, daß sie sich meist in große Orte oder dahin drängen würden, wo sie weniger beaufsich tigt werden könnten, Leute ihres Gelichters und Gelegenheit zu neuen Uebelthaten und zur Gefährdung der öffentlichen Sicher heit zu finden hofften; in dieser Beziehung gebiete es sogar dem Staate die Menschen- und Cbristenliebe, diesen Personen die Ge legenheit zu neuen Lastern und Verbrechen Zu beschranken; — mit dem Ehr- und Schamgefühle sei es bei solchen Personen oft nicht weit her; — gar sehr sei zu beherzigen, daß man den guten und redlichen Staatsbürgern nicht jedes schlechte Subject sofort m den politischen Rechten gleichstelle; — und viel werde es bei tragen sich vor Lastern und Verbrechen zu hüten, wenn gesetzlich feststehe, baß auch diese nachtheiligen Folgen durch Hohn gegen die Gesetze und bürgerliche Ordnung herbeigeführt würden. Bei reifücherAbwägung der für und wider die Erforderung eines Unbescholkenhe'ttszcugniffes sprechenden Gründe sowohl aus dem theoretischen als dem praktischen Gesichtspunkte ist die De putation zu der,Ueberzeugung gelangt, baß man dem Gesetzent würfe theils bei §.17. wenn er die Beibringung eines solchen Zeugnisses für nöthig hält, theils bei §.19. für die aus den Strafanstalten mit Zeugnissen über die Begründung der Hoff nung auf Besserung entlaffmen Personen, beizutreten habe; in, dem namentlich auf letzter? zum großen Theile diejenigen Mo mente speciell Anwendung leiden, welche weiter oben als gegen die Erforderung des Unbescholtenheits-Zeugnisses im Allgemeinen sprechend ausgehoben wurden. Sie ist eben so damit einver standen, daß es gnüge, wenn das Wohlverhalten nur wahrend des letzten Jahres nachgewiesen wird, und daß das Wohlverhal ten vorhanden sei, wenn kein Grund zur Ausweisung wegen Versorgungsbedürftigkeit oder policeilicher Rücksichten vorgekom» men ist, auch daß die Disposition nur facultatkv dahin, es könne, und nicht präceptiv dahin gestellt werde, es müsse soll ebenfalls die Aufnahme verweigert werden. Sie pflichtet endlich auch den übrigen speciellen Dispositionen im §. 17. aus den in den Motiven bemerkten Gründen und im Betracht, daß eine er schöpfende Aufzahlung aller zur Ausweisung aus policeilichen Rücksichten geeigneten Gründe, theils kaum möglich sein, theils in dieses Gesetz um so weniger gehören dürfte, als ohnedieß dis Bearbeitung eines Criminalgesetzbuchs bevorsteht, im Wesent lichen bei, und erlaubt sich nur, der Vereinfachung halber eine Verbindung der in §. 18. proponirten Disposition mit Z. 17., so wie für §. 17. folgende modisicirte Fassung in Vorschlag zu bringen: „ Keinem sächsischen Staatsangehörigen ist die Erlaubniß zur Niederlassung an einem andern, als dem Heimathsorte, zu versa* gen, sobald er a) einen Heimathsch ein (Z. 15.) und b) ein obrigkeitliches Zeugniß darüber, daß innerhalb des letzten Jahres wider ihn weder dcr Z. 16. gedachte, noch ein anderer policei licher Grund zur Ausweisung vorgekommen sei (Verhalt schein), beizubringen vermag. — Unbedingt kann die Aufnahme verwei gert werden, wenn sich der policeiliche Grund zur Ausweisung auf die Verübung eines Verbrechens, oder auf ein unredliches oder unzüchtiges Gewerbe bezieht.— Dagegen kann die Auswei sung dienstlosen Gesindes und arbcitloser Diener oder Gesellen an sich den Grund, ihnen die Aufnahme an einem andern Orte zum Behuf bleibender Niederlassung zu verweigern, nicht abge- ben.— Auch darf eine schwangere Frauensperson, die an einem Orte für die Zeit ihrer Entbindung sich ein Unterkommen ermit telt hat, von da nicht zurückgewiesen, oder entfernt werden.— In wie weit in andern als den vorstehend gedachten Fallen er folgte policeiliche Ausweisungen als Grund der Aufnahmeverwei gerung an einem andern Orte gelten können; hangt von dem Er messen der Policeibehörden im einzelnen Falle ab." Abg. v. Thiel au: Ich kann mit dem Z. und dem Vor schläge der Deputation nicht einverstanden sein. Wir müssen hier in das Gesetz selbst eingehen. Nach dem Gesetzentwürfe heißt es, daß keiner von einer Gemeinde ausgenommen zu wer den brauche, welcher von dem Orte seines bisherigen Aufent halts aus einem der ß. 16, gedachten oder aus solchen policeili- chen Gründen ausgewiesen worden ist, die sich auf die Verübung eines Verbrechens oder ein unredliches oder unzüchtiges Gewerbe des Ausgewiesenen beziehen. Das widerspricht dem Geiste des Gesetzes unbedingt; denn wie kann man als Maßstab anneh men, daß, weil einer in einem Orte wegen des Bettelns aus gewiesen wird, er auch an dem andern Orte betteln wird. Er soll nun wegw dieser Voraussetzung nicht ausgenommen werden. Bedenken Sie, wohin das führt! Denken Sie, es sucht Je«
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