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Mittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche Sachsen
- Bandzählung
- 1834,Sept./Nov.
- Erscheinungsdatum
- 1834
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1834,Sept./Nov.
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028234Z3
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028234Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028234Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834
- Titel
- 1. Kammer: 318. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1834-10-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMittheilungen über die Verhandlungen des Landtags im Königreiche ...
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
- Protokoll1. Kammer: 267. Sitzung 4981
- Protokoll2. Kammer: 301. Sitzung 4997
- Protokoll2. Kammer: 302. Sitzung 5013
- Protokoll2. Kammer: 303. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 304. Sitzung 5037
- Protokoll2. Kammer: 305. Sitzung 5097
- Protokoll1. Kammer: 272. Sitzung 5109
- Protokoll2. Kammer: 306. Sitzung 5125
- Protokoll1. Kammer: 273. Sitzung 5137
- Protokoll1. Kammer: 275. Sitzung 5153
- Protokoll2. Kammer: 308. Sitzung 5181
- Protokoll2. Kammer: 309. Sitzung 5193
- Protokoll2. Kammer: 310. Sitzung 5209
- Protokoll1. Kammer: 279. Sitzung 5225
- Protokoll2. Kammer: 311. Sitzung 5237
- Protokoll2. Kammer: 312. Sitzung 5253
- Protokoll1. Kammer: 281. Sitzung 5269
- Protokoll2. Kammer: 313. Sitzung 5281
- Protokoll1. Kammer: 282. Sitzung 5293
- Protokoll2. Kammer: 314. Sitzung 5309
- Protokoll1. Kammer: 284. Sitzung 5325
- Protokoll2. Kammer: 315. Sitzung 5341
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung 5357
- Protokoll1. Kammer: 286. Sitzung 5369
- Protokoll2. Kammer: 316. Sitzung [Beschluß] 5381
- Protokoll2. Kammer: 317. Sitzung 5397
- Protokoll1. Kammer: 288. Sitzung 5413
- Protokoll2. Kammer: 318. Sitzung 5429
- Protokoll2. Kammer: 319. Sitzung 5441
- Protokoll1. Kammer: 291. Sitzung 5457
- Protokoll1. Kammer: 292. Sitzung 5473
- Protokoll2. Kammer: 322. Sitzung 5489
- Protokoll2. Kammer: 324. Sitzung 5505
- Protokoll1. Kammer: 294. Sitzung 5521
- Protokoll2. Kammer: 325. Sitzung 5533
- Protokoll1. Kammer: 296. Sitzung 5565
- Protokoll1. Kammer: 297. Sitzung 5581
- Protokoll2. Kammer: 326. Sitzung 5593
- Protokoll1. Kammer: 298. Sitzung 5609
- Protokoll1. Kammer: 299. Sitzung 5625
- Protokoll2. Kammer: 327. Sitzung 5637
- Protokoll1. Kammer: 300. Sitzung 5653
- Protokoll1. Kammer: 302. Sitzung 5669
- Protokoll1. Kammer: Geheime Sitzung 5681
- Protokoll2. Kammer: 329. Sitzung 5697
- Protokoll1. Kammer: 304. Sitzung 5713
- Protokoll2. Kammer: 330. Sitzung 5725
- Protokoll1. Kammer: 305. Sitzung 5733
- Protokoll2. Kammer: 331. Sitzung 5745
- Protokoll1. Kammer: 306. Sitzung 5761
- Protokoll2. Kammer: 332. Sitzung 5777
- Protokoll1. Kammer: 309. Sitzung 5793
- Protokoll1. Kammer: 310. Sitzung 5805
- Protokoll2. Kammer: 335. Sitzung 5821
- Protokoll2. Kammer: 336. Sitzung 5849
- Protokoll2. Kammer: 337. Sitzung 5865
- Protokoll1. Kammer: 315. Sitzung 5897
- Protokoll2. Kammer: 339. Sitzung 5909
- Protokoll2. Kammer: 340. Sitzung 5925
- Protokoll1. Kammer: 318. Sitzung 5953
- Protokoll2. Kammer: 341. Sitzung 5969
- Protokoll2. Kammer: 342. Sitzung 5985
- Protokoll2. Kammer: 343. Sitzung 6001
- Protokoll2. Kammer: 345. Sitzung 6017
- Protokoll2. Kammer: 346. Sitzung 6029
- Protokoll2. Kammer: 347. Sitzung 6045
- Protokoll1. Kammer: 324. Sitzung 6061
- Protokoll2. Kammer: 349. Sitzung 6077
- Protokoll2. Kammer: 350. Sitzung 6093
- SonstigesNachrichten über den Schluß des Landtags 1
- BandBand 1834,Sept./Nov. 4981
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gehabt hatte, zu arbeiten, die ihm aber in dem Her'mathsorte abgeht. Was soll man in diesem Falle thun. Soll man ihm nicht erlauben, an einen andern Ort zu gehen, um Arbeit zu erhalten? Abg. Haußner: Wenn der Abg. v. Lhielau den Nechts- gmndsatz anführtr Ouisgus prassuuritur Konus, ckonso probo- iur oontrariuw, so spricht das für micb; denn wer ausgewie sen worden ist, der hat schon den Beweis gegeben, daß er nicht gut ist; und also kann dieser Grundsatz gegen mich nicht gelten. Abg. Sachße: Ich habe das Amendement zwar unter stützt, aber der Ausdruck: mehrfach, mißfallt mir. Wenn eine bestimmte Zahl angegeben wäre, so könnte ich mich eher damit einverstehen, aber so weiß man nicht, ob die Ausweisung 2, 3, 4 oder 5 mal erfolgt sein müsse, Abg. v. Lhielau: Mehrfach heißt nach meiner Ansicht immer wenigstens zweimal; das ist der allgemeine Ausdruck. Sollte übrigens das ein Grund sein, daß mein Amendement nicht Annahme finden könnte, so würde ich bitten, daß unter Vorbehalt einer bestimmten Zahl darüber abgcsiimmt werde. Abg. Axt: Ich muß nur auf einen Grund aufmerksam machen, welcher pom Abg. Haußner angeführt worden ist, daß nämlich der Gemeinde, wohin der Mann komme, feine Mittel zu Gebote standen, zu erfahren, ob er mehrmals ausgewiesen worden sei; denn durch den letzten Schein weist es sich nicht aus, und an jeden Ort, wo der Mann sich aufgehalten hat, hiri- zuschrciben, würde doch zu weitlauftig sein. Königs. Commifsar v. Schaarschmidt: Ich muß im Namen der Regierung erklären, daß sie sich schwerlich mit dem Amendement des Abg. v. Lhielau einverstehm werde; es würde der Hauptzweck des Gesetzes vereitelt, und auch von rechtlicher Seite Men sich Bedenken heraus; denn es könnte dann jede Gemeinde gezwungen fein, anerkannte Bettler, Verbrecherund überhaupt solche Leute, welche von einem andern Orte aNsge- wiesen worden sind, aufnehmen zu müssen. Eine solche Frei zügigkeit würde zu weit gehen, und auf der andern Seite würde man alle Vortheile aufopfern, welche dieses Gesetz in sittlich polizeilicher Hinsicht hat. Wenn nämlich solche Leute der Ver armung nahe sind und wissen, daß , wenn sie nicht durch eigne Anstrengung sich vor den öffentlichen Almosen oder dem Betteln verwahren, sie ausgrwiesen werden, so wird das ein Antrieb für sie sein, sich redlich zu nähren. Iß aber die Gefahr, ausgs- wiesen zu werden, nicht so groß und offen gelassen, an einem andern Orte unterzukommen, so würde dieser Antrieb sich sehr mindkM. Abg. v. Lhielau: Ich habe nicht geglaubt, daß das Heimathsgesetz ei» Sittenpoliceigesetz sein soll; ich habe eine ganz andere Tendenz dabei vor Augen gehabt, als die der Sit- tenpolicci ; denn wenn Letzteres der Zweck des Gesetzes sein soll, so müßte dabei noch viel zu wünschen übrig bleiben. Ich habe überhaupt das Gesetz nicht gemacht, und könnte ich es so amen? Liren, wie es nach meiner Ansicht sein sollte, so würde es ein ganz anderes werden, Daß übrigens die Regierung sich mit dem Amendement nicht Mverstanden erklären werde, wenn die Kammer es annimmt, glaube ich nicht; denn der Zweck und di« Tendenz des Gesetzes wird erreicht. Die Grundtendenz des Gesetzes ist, die Freizügigkeit und das Betteln zu vermindern, aber nicht zu vermehren; was dagegen die Regierung vorge schlagen hat, wird das Betteln vermehren und nicht vermindern. Niemand wird ablcugnen, daß, wenn einer nicht arbeiten kann und nicht betteln soll, er stehlen muß; und man erklärt, wenn man die Bestimmung des Gesetzes annimmt, nur so viel: Hast du einmal gebettelt, so mußt du künftig betteln oder stehlen; es hilft nichts! Wie ein Abgeordneter gesagt hat, es hat eia Handwerker kerne Arbeit; er muß betteln und wird in feine Heimath zurückgewiesm; er könnte aber anders wo Arbeit fin den , und soll ihm nun die Commun Arbeit geben? Wenn die Negierung das Amendement gegen die Tendenz des Gesetzes hält, so muß auch das, was die Deputation vorgeschlagen hat, der Tendenz des Gesetzes entgegen sein. Es muß anerkannt fein, daß der Mensch nicht arbeiten will; man kann aber nicht präsumiren, daß er nicht arbeiten will, wenn er nicht die Gele genheit dazu hat. Das ist ja eben der Zweck, warum wir die Freizügigkeit haben wollen ; denn wir haben eine große Menge Menschen im Lande, die gern arbeiten wollten, aber nicht an dem Orte, wo sie sind, arbeiten können. Abg. Sachße: Wenn die Schilderung, welche der Abg. von solchen Personen macht, die in ihre Heimath verwiesen wer den, auch in der Wirklichkeit sich herausstellte, so wäre das Amendement begründet; aber das gestaltet sich in der Wirklich keit anders. Wer an einem Orte bettelt, zeigt, daß er keine Lust zu arbeiten hat, und sieht man auf das Gesetz, wie es aus der einen Seite die Freizügigkeit begünstigt, so stellt sich auch auf der andern Seite diese Bestimmung des Gesetzes als sachge mäß heraus- Abg. Haußner: Zur Entgegnung auf die Bemerkung des Abg. v. Lhielau habe ich nur anzuführm, daß ein solcher Mensch, ehe er bettelt, an einen andern Ort gehen und Arbeit suchen soll; dann kann er nicht ausgrwiesen werdest. Abg- Meisel: So sehr ich wünschen möchte, daß dieses Gesetz alle die Leute vom Betteln abhalte, welche sich bisher aus ganz unhaltbaren Gründen demselben hingegeben haben, so glaube ich doch nicht, daß es in unserer Absicht liegen könne, dem Armm in seinem Fortkommen hinderlich sein zu wollen, und das wird durch die Bestimmung geschehen; denn das ist doch richtig, daß jemand nicht immer sogleich sich Unterhalt zu verschaffen vermag, und wenn das Gesetz einmal übertreten wird, so läßt sich doch nicht folgern, daß es später und immer Übertreten werde. Wenn man es auf das zweimalige Auswei sen setzt, so haste ich es für besser; es wird sich dann ein solches Individuum an einem andern Orte Arbeit verschaffen können; daher dürfte es wohl von Nutzen sein, wenn man das Gesetz so annehmcn würde, wie der Abg. v. Lhielau vorgeschlagen hat. Referent Abg. Roux: Die Diskussion zeigt, daß die De putation nicht unrecht gethan, wenn sie diesem tz. alle Aufmerk samkeit gewidmet hat. Es ist allerdings eine schwierige Sache, die Beziehung auf die Verbindlichkeit der Gemeinden mit der
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