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Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- Bandzählung
- 7.1882
- Erscheinungsdatum
- 1882
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- I.171.b
- Vorlage
- Staatl. Kunstsammlungen Dresden, Mathematisch-Physikalischer Salon
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Nutzungshinweis
- Freier Zugang - Rechte vorbehalten 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20454429Z8
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20454429Z
- OAI
- oai:de:slub-dresden:db:id-20454429Z
- Sammlungen
- Technikgeschichte
- Uhrmacher-Zeitschriften
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Ausgabebezeichnung
- Nr. 47 (25. November 1882)
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Titel
- Die weitere Entwicklung des Innungswesens
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Artikel
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftAllgemeines Journal der Uhrmacherkunst
- BandBand 7.1882 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis -
- AusgabeNr. 1 (1. Januar 1882) 1
- AusgabeNr. 2 (14. Januar 1882) 9
- AusgabeNr. 3 (21. Januar 1882) 17
- AusgabeNr. 4 (28. Januar 1882) 25
- AusgabeNr. 5 (4. Februar 1882) 33
- AusgabeNr. 6 (11. Februar 1882) 41
- AusgabeNr. 7 (18. Februar 1882) 49
- AusgabeNr. 8 (25. Februar 1882) 57
- AusgabeNr. 9 (4. März 1882) 65
- AusgabeNr. 10 (11. März 1882) 73
- AusgabeNr. 11 (18. März 1882) 81
- AusgabeNr. 12 (25. März 1882) 89
- AusgabeNr. 13 (1. April 1882) 97
- AusgabeNr. 14 (8. April 1882) 105
- AusgabeNr. 15 (15. April 1882) 113
- AusgabeNr. 16 (22. April 1882) 121
- AusgabeNr. 17 (29. April 1882) 129
- AusgabeNr. 18 (6. Mai 1882) 137
- AusgabeNr. 19 (13. Mai 1882) 145
- AusgabeNr. 20 (20. Mai 1882) 153
- AusgabeNr. 21 (27. Mai 1882) 161
- AusgabeNr. 22 (3. Juni 1882) 169
- AusgabeNr. 23 (10. Juni 1882) 177
- AusgabeNr. 24 (17. Juni 1882) 185
- AusgabeNr. 25 (24. Juni 1882) 193
- AusgabeNr. 26 (1. Juli 1882) 201
- AusgabeNr. 27 (8. Juli 1882) 209
- AusgabeNr. 28 (15. Juli 1882) 217
- AusgabeNr. 29 (22. Juli 1882) 225
- AusgabeNr. 30 (29. Juli 1882) 233
- AusgabeNr. 31 (5. August 1882) 241
- AusgabeNr. 32 (12. August 1882) 249
- AusgabeNr. 33 (19. August 1882) 257
- AusgabeNr. 34 (26. August 1882) 265
- AusgabeNr. 35 (2. September 1882) 273
- AusgabeNr. 36 (9. September 1882) 281
- AusgabeNr. 37 (16. September 1882) 289
- AusgabeNr. 38 (23. September 1882) 297
- AusgabeNr. 39 (30. September 1882) 303
- AusgabeNr. 40 (7. Oktober 1882) 311
- AusgabeNr. 41 (14. Oktober 1882) 319
- AusgabeNr. 42 (21. Oktober 1882) 327
- AusgabeNr. 43 (28. Oktober 1882) 335
- AusgabeNr. 44 (4. November 1882) 343
- AusgabeNr. 45 (11. November 1882) 351
- AusgabeNr. 46 (18. November 1882) 359
- AusgabeNr. 47 (25. November 1882) 367
- ArtikelDie weitere Entwicklung des Innungswesens 367
- ArtikelAllgemeines über Gewerbebetriebe 369
- ArtikelPneumatische Uhren in Paris 369
- ArtikelDie Uhr des Stadthauses zu Paris 369
- ArtikelDie Automaten von Jacquet-Droz 369
- ArtikelDie verschiedenen Schleifarbeiten des Uhrmachers 370
- ArtikelArithmetische Preisaufgabe des Leipziger Tageblattes 372
- ArtikelVereinsnachrichten 372
- ArtikelVerschiedenes 373
- ArtikelFrage- und Antwortkasten 373
- ArtikelBriefkasten 373
- ArtikelAnzeigen 373
- AusgabeNr. 48 (2. Dezember 1882) 375
- AusgabeNr. 49 (9. Dezember 1882) 383
- AusgabeNr. 50 (16. Dezember 1882) 391
- AusgabeNr. 51 (23. Dezember 1882) 399
- AusgabeNr. 52 (30. Dezember 1882) 407
- BandBand 7.1882 -
- Titel
- Allgemeines Journal der Uhrmacherkunst
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— 368 — gernöinsames Vorgehen der Gewerbetreibenden selbst ist es aber gerade, durch welches dem Gesetze vom 18. Juli 1881 allein der rechte Erfolg gesichert werden kann. Um solches Vorgehen zu fördern, die Innungsbildung erstrebens werter zu machen, erscheint namentlich eine Erklärung der höheren Verwaltungsbehörden wünschenswert, dass sie von dem ihnen nach § 100 e der Gewerbe-Ordnung zustehenden Rechte der Befugnisertheilung an die Innungen tunlichst Ge brauch zu machen gewillt sind. In dieser Ueberzeugung ist von der Kammer an die für den Bezirk zuständige Königliche Kreishauptmannschaft Bautzen die nachstehende Eingabe be wirkt worden, die hier in der Erwartung mitgetheilt wird, dass auch andere Gewerbekammern, bezw. dass Innungen mit gleichem Ansuchen an die zuständigen Verwaltungsbehörden herantreten. — Die Eingabe lautet: An die Königl. Kreishauptmannschaft Bautzen. Der geehrten Königlichen Kreishauptmannschaft dürfte bekannt geworden sein, dass die Gewerbekammer Zittau seit Erscheinen des Gesetzes, betr. die Abänderung der Gewerbe ordnung vom 18. Juli 1881 und des auf Grund desselben im Reichsamt des Inneren ausgearbeiteten Normal-Innungsstatuts sich angelegen sein Hess, die Bestimmungen beider in gewerb lichen Kreisen bekannt zu machen und Veranlassung zur Innungs bildung zu geben. Ist man nun einestheils überhaupt, insbesondere aber zu folge vieler scharfer durch Wort und Schrift geübter Kritiken des Gesetzes, in den gewerblichen Kreisen geneigt nach den Rechten und Befugnissen der Innungen zu fragen, welche den Pflichten und Aufgaben derselben gegenüberstehen und betrachtet man anderntheils als Kardinalpunkt der Handwerkerfrage die Reform des Lehrlingswesens, so kann es nicht Wunder nehmen, dass bei Besprechungen des Innungsgesetzes und bei Innungs bildungen mehrfach die Frage aufgestellt worden ist und um so öfter aufgestellt werden wird, je mehr man mit Innungs bildung vorgeht: 1) wird die höhere Verwaltungsbehörde von den ihr durch § lOOe der Gewerbe - Ordnung ertheilten Befugnissen Gebrauch machen und zwar einen Gebrauch, der die Ertheilung der in § lOOe vorgesehenen Rechte der *) In Nr. 4 des Ministerialblattes für die gesamte innere Verwaltung in den Kgl. Preuss. Staaten (herausgegegehen im Büreau des Ministeriums des Inneren) vom 29. April 1882. S. 66, befindet sich im Abschnitt „IV.) Ver waltung für Handel und Gewerbe“ ein Circular an die Kgl. Regierungs präsidenten resp. Kgl. Regierungen und Landdrosteien u. s. w., die An weisung zur Ausführung des Gesetzes vom 18. Juli 1881 wegen Abänderung der Gewerbe-Ordnung betr., vom 9. März 1882, welches unter „IV.) Er weiterung von Befugnissen der Innungen“ bestimmt: 21. Dem Antrage einer Innung auf Erlass der im § 100 e des Gesetzes vom 18. Juli 1881 vorgesehenen Bestimmungen ist, wenn ihre Thätig- keit auf dem Gebiete des Lehrlingswesens sich bewährt hat, in der Regel stattzugeben, falls der Innung die überwiegende Mehrzahl der angeseheneren Arbeitgeber aus den in ihr vertretenen Gewerben ange hört. — Ausser der Aufsichtsbehörde ist in denjenigen Fällen, in welchen diese nicht zugleich die Gemeindebehörde des Sitzes der Innung ist, auch die letztere Behörde über den Antrag zu hören. 22. Der Bescheid ist durch Vermittelung der Aufsichtsbehörde zuzustellen, welche im Fall der Genehmigung des Antrages die Gemeindebehörde des Sitzes der Innung, sofern diese nicht selbst die Aufsicht führt, zu benachrichtigen hat. — Gegen die Ablehnung des Antrages ist die Be schwerde an den Minister für Handel und Gewerbe zulässig. 23. Die auf Grund des § lOOe a. a. 0. getroffenen Bestimmungen erstrecken sich örtlich auf den ganzen Bezirk der Innung, innerhalb desselben aber nur auf diejenigen Arbeitgeber, „welche nach der Art ihres Ge werbebetriebes in die Innung einzutreten berechtigt sind, also weder durch den Umfang noch durch die Gegenstände ihres Betriebes von der Innung ausgeschlossen werden“. (Motive zu § lOOe.) 24. Werden die von einer Innung erlassenen Prüfungsvorschriften auf Lehrlinge solcher Gewerbetreibender ausgedehnt, welche derselben nicht angehören, so erstreckt sich diese Ausdehnung nur auf die Bedingungen der Zulassung zur Prüfung, sowie auf die Art und die Gegenstände der letzteren, nicht aber auf die zur Abnahme der Prüfungen durch das Statut berufene Innungsbehörde. Die Prüfungs- Kommission ist viel mehr für die erwähnten Lehrlinge besonders zu bilden. Die höhere Verwaltungsbehörde bestimmt: a) aus wieviel Mitgliedern die Kommission bestehen und wer den Vorsitz führen soll; b) ob und in welcher Höhe der Vorsitzende und die von der Aufsichts behörde ernannten Mitglieder eine Vergütung zu erhalten haben und wer dieselbe aufzubringen hat. Innung nicht als Ausnahme, soniern, bei Vorhandensein der gesetzlichen Voraussetzungen, als Regel erscheinen lässt? Es taucht ferner 2) die Frage und der Wunsch auf: ob und dass denjenigen Innungen, welche schon unter Geltung des früheren Tit. VI der Gewerbe-Ordnung verstanden haben Zucht im Lehrlingswesen zu halten, bei Umgestaltung der Statuten in Gemässheit des Gesetzes vom 18. Juli 1881 auf Grund dieser ihrer bereits gezeigten Leistungen und bewährten Kraft die in § lOOe der Gewerbe-Ordnung vorgesehenen Rechte ertheilt werden möchten. Die ergebenst Unterzeichnete Kammer hält dafür, dass eine günstige Beantwortung der vorstehenden Fragen eine ganz wesentliche Unterstützung der auf Förderung des Innungswesens gerichteten Bestrebungen sein würde. In Rücksicht darauf ge stattet man sich um gütigen Bescheid auf diese Fragen zu bitten, indem man gleichzeitig bemerkt: ad 1. Sicherem Vernehmen nach hat das Kgl. preussische Handelsministerium eine Anweisung zur Ausführung des Gesetzes vom 18. Juli 1881 erlassen, in welcher es heisst: „dem Antrage einer Innung auf Erlass der in § lOOe vorgesehenen Be stimmungen ist, wenn ihre Thätigkeit auf dem Gebiete des Lehrlingswesens sich bewährt hat, in der Regel stattzugeben, falls der Innung die über wiegende Mehrzahl der angeseheneren Arbeitgeber des in ihr vertretenen Gewerbes angehört.*) (Anmerkung siehe Spalte vorher.) Man dürfte demnach in Preussen auf Gewährung der in § 100 e der Gewerbe-Ordnung vorgesehenen Rechte an die Innung in einer grossen Zahl von Fällen zu rechnen haben und es wäre sehr zu wünschen, dass in Sachsen mindestens eine ähnliche Aussicht eröffnet wird. Wie erwähnt wird solche Aussicht anregend auf die Gewerbetreibenden wirken, und ihnen die Erreichung besserer Lehrlingsverhältnisse auf Grund des Innungsgesetzes hoffnungsvoller erscheinen lassen, als zur Zeit noch die Ausführungen der Gegner des Innungsgesetzes ihnen glauben machen. ad 2. Wenn nach § lOOe der Gew.-O. Voraussetzung der Gewährung der Vorrechte an die Innung ist, „dass ihre Thätig keit auf dem Gebiete des Lehrlingswesens sich bewährt hat“, so ist damit die Erfüllung einer den Innungen schon früher zugewiesenen Aufgabe als Bedingung gestellt. Gibt es nun eine Reihe von Innungen, die schon unter Geltung der ein schlägigen früheren Bestimmungen (welche lediglich nicht in gleicher Weise spezialisirten wie die gegenwärtigen) dauernd diese Bedingung für Gewährung der in § lOOe gedachten Vor rechte erfüllten, so erscheint bezüglich ihrer nach Meinung der ergebenst Unterzeichneten Kammer es nicht ungerechtfertigt, die Vorrechte, welche nach § 100 e gewährt werden können, solchen Innungen nach erfolgter Umgestaltung in Gemässheit des Gesetzes vom 18. Juli 1881 ohne Zuwarten wegen ihres ferneren Verhaltens schon auf Grund der bisher bewährten Thätig keit auf dem Gebiete des Lehrlingswesens zuzubilligen. Hochachtungsvoll Zittau, den 20. August 1882. Die Gewerbekammer. Die darauf eingegangene Antwort lautet wie folgt: An die Gewerbekammer zu Zittau. Der Gewerbekammer zu Zittau wird auf ihre Eingabe vom 20. August d. J. andurch eröffnet, dass zu thunlichster Be förderung einer gesunden Entwickelung des Innungswesens die Unterzeichnete Kreishauptmannschaft, sobald für jeden einzelnen Fall die gesetzlichen Voraussetzungen wirklich vorhanden sind und sonstige Bedenken nicht vorliegen, jeder Zeit gern bereit sein wird, den Innungen die in § lOOe des Reichsge setzes vom 18. Juli 1881 erwähnten Befugnisse zu verleihen, wie sie es auch nicht für ausgeschlossen erachtet, dass den nach dem gedachten Gesetze konstituirten Innungen bei Be urtheilung der Frage, ob deren Thätigkeit auf dem Gebiete des Lehrlingswesens sich bewährt habe, diejenige Zeit mit in Anrechnung gebracht werden kann, während welcher sie nach den bezüglichen älteren Bestimmungen bestanden haben. Bautzen, den 30. Oktober 1882. Die Kreishauptmannschaft: gez. von Beust. (Sachs. Gew.-Vereinsztg.)
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