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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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wenn die Solennität der Präsentation am Verfalltage beachtet ist, auf dieVormänner seines Indossanten, jedoch nur aus dessen Stellung, den Regreß nehmen. Der Hauptbericht sägt zu §. 170: Theils zum Behufs größerer Deutlichkeit und Vollständig keit, theils weil der in Zeile 3 und 4 enthaltene Zwischensatz: „wo nicht ein Accept auf einen spätem Zahltag vorliegt, oder sich der Bezogene nicht beim Protest anderweite Erklärung auf einen bestimmten Tag Vorbehalten," mit denBestimmungen inh. 110b. Nr. 3 und mit ß. 136 in Widerspruch treten würde, endlich auch, weil es scheinen könnte, als ob durch jenen Satz eine einseitige Prolongation von Seiten des Präsentanten sanctionirt werde, wodurch viele Zweifel entstehen und manche Störungen im Ge schäft herbrigeführt werden könnten, räth die jenseitige Depu tation ihrer Kammer an, den §. 170 in folgender Fassung anzu nehmen: „Ein Wechsel kann auch begeben werden. Der Nehmer erlangt dadurch den Anspruch aus dem etwa vorhand enenAccepte an den Bezogenen, aber kein Regreß recht auf seinen Indossanten. Er kann jedoch, wenn der Wechsel am Verfalltage gehörig präsentirt und Pro test erhoben worden war, darauf gegen den Aussteller und diejenigen, welche den Wechsel bis zur Verfallzekt indossirt haben, aus der Stellung des Präsentanten den Regreß nehmen." Man empfiehlt die Annahme des Paragraphen in dieser veränderten Fassung. Königl. Commiffar v. Ein ert: Es ist hierbei doch noch auf einen besondern Gegenstand Rücksicht zu nehmen. Wenn nämlich Jemand den Wechsel acceptirt hätte, ihn ultiwo zu be zahlen, der Wechsel wäre aber gezogenermaaßen Mcclio fällig, und am 1b. ereignete sich die Begebung des Wechsels von Seiten des letzten Inhabers, nachdem der Wechsel am 15. pro testier worden, so entsteht die Frage: Soll der neue Indossatar nicht auch das Regreßrecht gegen den Indossanten haben, wenn er auf Präsentation am ultimo nicht gezahlt wird ? Um dieses Regreßrecht zu haben, müßte es unfehlbar eines anderweiten Protestes bedürfen, und nun entsteht die Frage: wann soll protestirt werden, um das Regreßrecht gegen den Indossanten zu haben? Hier ist in der Regierungsvorlage darauf Rück sicht genommen worden. Wenn der Acceptant auf einen spä tem Tag acceptirt hat, so kann unter dem Indossanten und Indossatar darauf Rücksicht genommen worden sein, und es liegt gewissermaaßen in der Natur der Verhältnisse, daß der Indossant den Nehmer anzuweisen beabsichtigt, daß er dm Versuch mache, ob der Acceptant einlösen werde, wenn der spätere Verfalltag herangekommen. Da würde der Indossatar gehalten sein, an dem spätern Verfalltage einen anderweiten Protest aufzunehmen, um den Regreß an den Indossanten zu haben. Dies ist der Zweck, warum man die Bestimmung in dem Paragraphen ausgenommen hat. Wollte man dies nicht annehmen, so käme man in die Alternative, entweder dem In dossatar alle Regreßrechte gegen den Indossanten abzusprechen, oder man müßte ihm einen Regreß geben, der an eine öffent liche Handlung, an eine Solennität nicht gebunden wäre, weil man sagen müßte, der Accept ist als Accept nicht gültig, folg lich müßte die Präsentation zu jeder Zeit, vielleicht am Tage des Indossaments selbst, eintreten. Also die Sache bedarf noch einmal der Erwägung. Referent Domherr V.Günther: Es scheint mir, als ob wir iv llwterislibus vollkommen einverstanden wären; denn was derHerr Regierungscommissar in dem vorgetragenen Falle für recht erkennt, erkenne ich auch für recht. Aber ich glaube, es ist auch durch die neu vorgeschlagene Fassung nicht ausge schlossen. Ich gebe zu, daß freilich weder die Fassung des Entwurfs, noch auch die neu gegebene Fassung allen Wünschen entspricht, aber eine neue Bestimmung, welche das, was der Herr Regierungscommissar hervorgehoben hat, in völlig deut licher Weise sich darstellt, möchte doch Sache der Redactiorr sein. Es ist nicht materielle Verschiedenheit vorhanden, son dern betrifft nur eine Form der Fassung. Ich würde Vor schlägen, und der Herr Regierungscommissar wird sich hoffent lich damit zufriedenstellen, daß die geehrte Kammer die vor geschlagene Fassung mit Vorbehalt der Redaction annehme. Königl. Commiffar v. Einert: Ich kann doch dabei nicht vollkommene Beruhigung fassen. Es scheint von dem geehrten Herrn Referenten angenommen zu werden, daß die von mir vorgetragene Ansicht ihre Richtigkeit hat, daß sie aber nicht durch die neue Fassung ausgeschlossen sei. Da trete ich aber mit der neuen Behauptung auf: diese Ansicht ist zu wichtig in praktischem Interesse, daß sie nicht nur nicht ausge schlossen werden, sondern in dem Gesetze stehen soll. Mithin haben wir mit einer bloßen Fassungssache nicht zu thun, son dern wir haben es mit einem Dogma zu thun. Das Dogma lautet so: Wenn nach der Verfallzeit ein Indossament ein tritt, wodurch der Wechsel an einen Andern begeben wird, so hat in dem Falle, wenn kein späterer Verfalltag von dem Ac- ceptanten bemerkt worden ist, kein Regreß auf den Indossan ten statt. Wenn aber ein späterer Verfalltag bei dem Accept bemerkt worden wäre, so tritt nur das Verhältniß unter diesen beiden Personen, dem Indossanten und dem Indossatar, ein, daß man nimmt, wie diese Leiden auf das Versprechen des Bezogenen, später zu bezahlen, eingegangen sind, sich dahin vereinigt haben, auf das Erbieten des Bezogenen an einem spä tern Tage einzugehen, ihm Gestundung zu geben. In diesem Falle ist der Annehmer des Wechsels gehalten, an diesem spä ter» Verfalltage zu präsentiren. Das scheint, ein wichtiges Dogma zu sein, das wir in das Gesetz hereinbringen. Referent Domherr v. Günth er: Ich habe meinestheils gegen die Richtigkeit des Satzes nichts einzuwenden. Dafern aber der Herr Regierungscommissar für nöthig erachtet, daß ein besonderer Beschluß gefaßt werde, so glaube ich, daß es nicht möglich ist, sich über die Fassung mcoMmeati zu äußern. Daher muß ich bitten, der Herr Regierungscommissar möge vielleicht in der morgenden Sitzung eine anderweitige Fassung selbst Vorschlägen, wo dann die Kammer zu ersuchen sein wird, den Paragraphen jetzt auszusetzen. Prinz Johann: Es ließe sich noch ein anderer Weg fin-
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