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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 39. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-18
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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gerter Zahlung zu protestiren. Auch in diesem Falle bedarf es der Wiederholung der Präsentation und Protestation bei dem Bezogenen nicht, um den Regreß zu nehmen. Aber wenn der Inhaber gleichwohl dieseProtestation bei dem am Orte anwesen den Bezogenen unternommen, so darf er die Protestspesen bei der Regreßnahme ersetzt verlangen. Zu Z. 179 sagt der Hauptbericht: Lheils der Deutlichkeit, theils der Vollständigkeit halber, namentlich damit auch der Fall getroffen werde, wo nicht der Be zogene, sondern der Aussteller den Wechsel domiciliirt hat, ist jenseits folgende Fassung aufgestellt worden: „Jeder domiciliirte Wechsel muß zur Berfallzeit in sei nem Domicil zur Zahlung präsentirt und, wenn diese nicht erfolgt, daselbst protestirt werden. Die wegen Präsentation des Wechsels bei dem Bezogenen und we gen dessen Erklärung in den §§. 79 bis 85 ertheilten Vorschriften gelten solchenfalls von dem Domiciliaten. Es bedarf auch keiner wiederholten Präsentation und Protestirung bei dem Bezogenen selbst. Wäre sie indeß bei dem am Orte anwesenden Bezogenen dennoch er folgt, so können die Protestspesen bei der Regreßnahme mit berechnet werden." Der Beitritt zu dieser allerdings deutlichem und zugleich vollständiger» Fassung wird empfohlen. Präsident v. Carlo witz: Ich frage: ob die Kammer H. 179 in der neuen, von der Deputation gegebenen, S. 204 des Hauptberichts enthaltenen Fassung annehmen wolle? — Wird einstimmig angenommen. Referent Domherr v. Günther: §. 180. Ein Domiciliiren des Wechsels, wodurch der Bezogene die Zahlung an einen andern, als den vom Aussteller bestimmten Ort verweisen wollte, wird für nicht beigefügt erachtet. Der Inhaber hat den Wechsel zur Berfallzeit bei dem Bezogenen zu präsentiren, und wenn er dieses und den Protest beim Bezogenen unterlassen, so ist der Wechsel präjudicirt. Ist keine Bemerkung der Deputation gemacht. Präsident». Carlowitz: Es ist nichts bemerkt worden. Ich frage die Kammer: ob sie §. 180 des Entwurfs annehme? — Wird einstimmig angenommen. Referent Domherr v. Günther: §. 181. Allemal, wenn eine zu Recht beständige Domicilnrung vor gegangen, ohne Unterschied, ob sie vom Aussteller, oder von dem Bezogenen geschehen ist, kann die Klage, auch wider den Accep- tanten, nur in Form einer Regreßklage erhoben werden, indem der Inhaber die richtige Befolgung der Diligenz auch gegen den Bezogenen beizubringen hat. Der Hauptbericht bemerkt zu §. 181: Den etwas dunkeln Ausdruck in Zeile 3 des Paragraphen: „in Form einer Regreßklage" erläuterten die Herren Regierungs- commissarien dahin, daß nach dem Sinne des Paragraphen die Klage wider den Acceptanten auf dieselben Thatsachen basirt werden müsse, wie eine Regreßklage. Uebrigens waren sie mit der von der Deputation der zweiten Kammer beantragten Fas sung, welche so lautet: 1.39. §. 181. „Wird die Präsentation und Protestirung eines domi« ciliirten Wechsels in dessen Domicil versäumt, so geht dadurch nicht nur der Regreß gegen Aussteller und In dossanten, sondern auch gegen denAcceptanten desWech- sels verloren." einverstanden, dafern nur noch nach den Worten: „sondern auch" die Worte: „die Wechselklage" eingeschaltet würden. Man hat jedoch Seiten der Deputation darauf aufmerksam zu machen, daß auch dann in der Fassung der jenseitigen Deputation immer nur gesagt werde, welche Folgen es habe, wenn dre Präsentation und Protestirung eines domiciliirten Wechsels in dessen Domicil versäumt werde, nicht aber, was geschehe, wenn sie gehörig er folgt. — In Erwägung aller dieser Bemerkungen schlägt man fol gende Fassung vor: „Wenn eine zu Recht beständige Domicilnrung statt gefunden hat, ohne Unterschied, ob sie vomAussteller oder von dem Bezogenen herrührt, so ist die Klage auch wi der den Acceptanten nur dann für gehörig begründet zu achten, wenn in derselben zugleich angeführt und beige bracht wird, daß die Präsentation und Protestation des Wechsels bei dem Domiciliaten richtig erfolgt sei." In Bezug auf den Antrag der jenseitigen Deputation, daß ein Theil von tz. 15 hier als Z. 181b. eingeschaltet werden möchte, ist bereits bei §. 15 das Nöthige gesagt. Der Nach bericht bemerkt zu §. 181 und 181b: Die zweite Kammer hat den Vorschlag ihrer Deputation angenommen. Die diesseitige Deputation aber muß bei ihrem auf S. 205 ihres Hauptberichts gethanen Vorschläge beharren. Zu §. 181b. Nach Seite 802 der Mittheilungen der zweiten Kammer gewinnt es das Ansehen, als ob §. 15 stehen bleiben und§. 181 b. m folgender Maaße ausgenommen werden solle: „Unter Wechseln werden im Wechselverkehr, ohne an dere Vereinbarung, nur Tratten verstanden, welche an dem Zahlungsplatz nicht blos zu zahlen!, sondern auch zu acceptiren, also nicht blos dahin domiciliirt sind." Eine derartige Wiederholung müßten wir freilich unbedingt widerrathen. Das Protokoll der zweiten Kammer vom 7. November 1845 (S. 262) lautet jedoch dahin, daß die Frage: ob und in welcher Fassung §. 15 hierher zu versetzen und als tz. 181b. einzuordnen ..sein möchte, künftiger Redaction zu überlassen sei. Da nun im Zweifelsfalle das Protokoll vor den Mittheilungen den Vorzug haben muß, so ist dessen Inhalt auch hier als Ausdruck des eigentlichen Beschlusses der jenseitigen Kammer anzusehen und die Deputation kann ihrer Kammer anrathen, demselben bei zutreten. Präsident v. Carlo witz: Für §. 181 ist eine neue Fas sung in den Worten beantragt: „Wenn eine zu Recht bestän dige Domicilnrung stattgefunden hat, ohne Unterschied, ob sie vom Aussteller oder von dem Bezogenen herrührt, so ist die Klage auch wider den Acceptanten nur dann für gehörig be gründet zu achten, wenn in derselben zugleich angeführt und beigebracht wird, daß die Präsentation und Protestation des Wechsels bei dem Domiciliaten richtig erfolgt sei," und es geht meine erste Frage auf Annahme dieser neuen S. 205 des Haupt berichts enthaltenen Fassung? — Wird einstimmig ange nommen. 4
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