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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Verjährung überhaupt getroffen würde, oder daß man sich we nigstens dahin vereinige, nach welchen Gesetzen die Verjäh rung überhaupt beurtheilt werden soll. Es ist Seiten der Deputation der Antrag gestellt worden, daß man in dieser Be ziehung zu einer Vereinigung mit den andern Staaten kom men möchte, und Seiten der Regierung wird man, eingedenk dessen, was in der zweiten Kammer diesfalls bereits geäußert worden ist, namentlich darauf Bedacht nehmen, durch Bereini gung mit andern Staaten die Verjährungsfrage besonders zu ordnen. Um so mehr empfiehlt sich die Annahme des Para graphen, womit dem Uebelstande wenigstens in so fern vorge beugt wird, daß bei einem und demselben Wechselgeschäft nicht verschiedene Gesetzgebungen einschlagen können. Nähme man dagegen die Meinung der Deputation an, so würde man das Verhältniß nach dem Orte, wo der Beklagte wohnt, überall beurtheilen müssen, da schlügen bei einem Regreßfalle not wendig so viel verschiedene Rechte ein, als Klagen erhoben würden, es könnten bei einem Wechsel, der durch zehn Hände gegangen ist, zehn Gesetzgebungen angewendet werden müssen, so oft Regreßnahme eintritt, und dies ist offenbar der größte Uebelstand, der durch diesen Paragraphen herbeigeführt wer den könnte. Dies ist das Gefährlichste bei der Sache. Ein heit der Bestimmungen ist, was die Regierung in diesem Con- flict der Verhältnisse herzustellen bemüht sein muß. Referent Domherr v. Günther: Es ist nicht meine Ab-' sicht, der Deduction des Herrn Commissars Schritt vor Schritt zu folgen. Die Deputation hat die Gründe, weswegen sie Bedenken tragen muß, der Kammer die Annahme des Para graphen des Entwurfs anzuempfehlen, und weshalb sie viel mehr ein anderes Princip vorgeschlagen hat, theils im Haupt berichte, theils im Nachberichte ausführlich auseinandergesetzt. Ich will mich daher auf folgende Bemerkungen beschränken: Wenn durch den Vorschlag der Regierung, d. h. durch den In halt von §. 233 die Unannehmlichkeit gänzlich vermieden wer den könnte, daß Jemand in Sachsen condemnirt würde, der seinen Regreß im Auslande um deswillen nicht nehmen kann, weil die Wechselklage gegen den Vormann -ort verjährt ist, so würde die Deputation keinen Augenblick Bedenken tragen, dem Entwürfe beizustimmen. Allein es ist in dem Berichte durch ein Beispiel gezeigt worden, daß auch nach demVorschlage des Entwurfs dies vollkommen unmöglich ist, wogegen durch den Vorschlag der Deputation die Fälle, wo jene Möglichkeit ein treten kann, doch wenigstens auf die allerkleinste Zahl reducirt sind. Es wird nämlich bei dem von der Deputation vorge schlagenen Paragraphen der Fall, daß man im Inlands con- -emnirt würde und vom Regreß gegen die Vormänner im Auslande durch die Verjährung abgehalten wäre, gar nicht mehr eintreten, sondern nur noch der Fall möglich sein, daß man in Gefahr kommen könnte, die Klage gegen den Accep- tanten wegen Verjährung zurückgewiesen zu sehen. Daß dieses äußerst günstige Ergebniß sich herausstellt, ist nicht das Verdienst der Deputation, sondern vielmehr des Entwurfs selbst, indem daselbst sehr zweckmäßig die Verjährungszeit auf I.4I. 180 Lage gestellt ist. Gerade durch diese kurze Berjäh- rungszeit wird uns jener unschätzbare Vortheil gewährt. Wir schlagen aber keineswegs vor, daß eine noch kürzere Verjäh rung eingeführt werde, sondern wir bleiben bei der stehen, welche der Entwurf angegeben hat, und es scheint hierin aller dings die Meinung der Deputation von dem HerrnCommissar einigermaaßen mißverstanden worden zu sein, dafern ich nicht selbst ihn mißverstanden habe, wenn ich glaube, der Herr Com missar habe gesagt, wir hätten eine kürzere Verjährungs frist empfohlen. Das ist keineswegs der Fall, sondern wir halten vielmehr fest an dem, was der Gesetzentwurf selbst äußerst zweckmäßig vorgeschlagen hat. Aus diesem Vorschläge entspringt erst der unsrige, und dieser würde nicht möglich sein, wenigstens seines hauptsächlichsten Grundes entbehren, wenn nicht jener Vorschlag der kurzen Verjährungszeit schon in dem Entwürfe selbst dargeboten wäre. Es wurde ferner erwähnt, daß Wechsel auf die Türkei gezogen, dann aber auf einen an dern Platz domiciliirt werden. Die Wechsel sind allerdings häufig, und namentlich werden die türkischen Wechsel in Wien domiciliirt. Allein gegenwärtig werden Wechsel auch unmit telbar auf Constantinopel und vielleicht in diesem Augenblicke noch häufiger auf China gezogen. Ueberhaupt dehnt sich der Raum, auf welchen Wechsel gezogen werden, jährlich immer mehr und mehr aus, und die Wechsel erstrecken sich bereits auf Länder, wo noch gar kein Wechselrecht existirt, wo aber nichts desto weniger mit Wechseln ganz ihrer Natur und ursprüng lichen Bestimmung nach verkehrt wird, ohne daß man dort po sitive Gesetze darüber hat. Wie soll es nun werden, wenn ein Wechsel gezogen ist auf Constantinopel, Canton, Dongola, Eombuktu, Jspahan und Gott weiß wohin? Ich frage, nach welchem Gesetz soll die Verjährung dieser Papiere beurtheilt werden, wenn wir den Satz des Paragraphen annehmen, daß jeder Wechsel hinsichtlich seiner Verjährung zu beurtheilen sein soll nach den Gesetzen des Ortes, wohin er gezogen oder do miciliirt ist? Was soll entschieden werden, wenn Wechsel auf solche Orte gestellt sind, wo g,ar keine Verjährung ex- istirt? Soll dann etwa die Verjährung von 31 Jahren 6 Wo chen und 3 Lagen «»gewendet werden? Der Richter würde wohl so erkennen und vielleicht mit vollem Rechte. Der Herr Commiffarius aber hat selbst nachgewiesen, daß eine lange Verjährungszeit zu den größten Hindernissen des freien Han delsverkehrs gerechnet werden müsse. Beistimmen muß ich freilich dem Herrn Commiffarius darin, daß es höchst wün« schenswerth ist, daß ein größerer Staatenkreis sich wenigstens über eine allgemeine Verjährungsftist vereinige, wo möglich aber auch über die andern Grundsätze der Verjährung. Allein wie die Sache jetzt steht, so ist es gewiß am gerathensten, bei der allgemeinen Regel, daß bei inländischen Processen auch das inländische Recht anzuwenden sei, stehen zu bleiben und ein Experiment, das systematisch wenigstens keinen Grund hat und dessen politischer Grund höchst zweifelhaft erscheint, um so weniger zu versuchen, da wir nach einer Aeußerung des Herrn Commiffarius hoffen dürfen, daß die hohe Staatsregie- 2
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