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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 41. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-22
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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rurrg dem Anträge der Deputation, wenn er von der Kammer zum Beschlüsse erhoben wird, nämlich dem Anträge, durch diplomatische Verhandlungen mit fremden Staaten jene Ge genstände zu regeln, geneigt willfahren werde. Staatsminister v. Könneritz: Die Regierung legt aus diesen Paragraphen ein ganz besonderes Gewicht, ja ich halte ihn für einen Glanzpunkt in unserer Wechselordnung, und es hat die Regierung unendlich gefreut, daß die zweite Kammer, wiewohl die ganze Deputation für Ablehnung des Paragraphen war, sich später mit der Deputation überzeugte, daß eine Be stimmung ausgenommen werden müsse, und als nun die Wahl entstand zwischen dem Vorschläge des Entwurfs und der von der Deputation der ersten Kammer vorgeschlagenen Bestim mung, so überzeugte sich die zweite Kammer so vollständig von der Richtigkeit des Entwurfs, daß er gegen nm zwei Stimmen angenommen wurde. ES hat die Regierung um so mehr gefreut, als die zweiteKammer nur nach und nach durch die Discufsion auf die Richtigkeit des Princips zurück kam, was dem ganzen Systeme, mag man es aussprechen oder nicht, zu Grunde liegt, daß der Wechsel seine Rechtsverhält nisse mit sich trägt und überall hinträgt, wohin er im Ver laufe der Zeit kommt. Da Wechsel vielleicht durch zehn und zwanzig Länder laufen, so ist es gewiß eine große Zncon- grmtät, wenn auf diesen einen Wechsel die Gesetzgebungen von vielleicht zwanzig Ländern angewendet werden müssen/ je nachdem in diesem oder jenem zuerst davon die Frage ist, und dies ist bei dem Punkte der Verjährung doppelt unzuträglich. Wenn man nun die Frage aufwirft: was kann man thun, um diesem Uebelstande vorzubeugen? Eine Vereinigung mit an dern Staaten zu treffen, ist wünfchenswerth. Dies will das Ministerium nicht verkennen; allein eine Vereinigung dahin zu Stande zu bringen, daß die Verjährungsfrist in allen diesen Staaten eine gleichförmige sei, das wird nie und nimmer mehr erreicht werden. Es werden die Staaten bei einer Ver einigung sich gefallen lassen müssen, daß nach dem Bedürfnisse in dem einen und dem andern Lande eine längere oder kürzere Verjährungsfrist stattfinde. Aber eine Vereinigung dahin, daß der Wechsel sein Recht in so weit mit sich trägt, daß die Verjährung bei dem Wechsel nach dem Gesetze eines Ortes, sei es das der Ausstellung, sei es, wohin er gezogen ist, als was jedenfalls das Richtigere ist, beurtheilt werde, eine Vereinigung dahin zu treffen, ist möglich. In dem Vorschläge der Depu tation liegt zwar so viel, daß alleFragender Verjährung, so weit sie in Sachsen zu entscheiden, nach sächsischem Recht entschieden werden sollen. Dies ist aber inconsequent und hebt den Uebel- stand, daß auf diese Wechsel die Gesetzgebung von zehn und zwölf Staaten in den verschiedenen Staaten in Anwendung zu bringen ist, nicht auf, sondern vermehrt ihn, indem er in die Rechtsverhältnisse der Ausländer störend eingreift. Es ist ein großer Gewinn, daß man wenigstens das festsetzt, was im Ent würfe steht: der Wechsel wird in Ansehung der Verjährung nur nach dem Gesetze eines Staates entschieden. Deshalb muß das Ministerium dringend wünschen, daß die geehrte Kammer dem Entwürfe und dem Beschlüsse der zweiten Kam mer beitrete. Hierbei erlaube ich mir noch auf einige specielle Einwendungen des Herrn Referenten zu antworten. Er giebt zu, daß Vortheile und Nachtheile in keinem Falle ganz ausge glichen werden könnten, daß die Nachtheile zumeist abgewendet würden. Aber nicht darin, daß alleFälle nach sächsischem Rechte beurtheilt würden, sondern daß unsere Verjährung eine be sonders kurze Frist umfassen soll, findet er die Abwendung der Nachtheile. Es ist aber schon in der zweiten Kammer hervor gehoben worden, daß auch hiernach immer noch Fälle eintreten können, wo ein Wechselverbundener nach diesem Vorschläge der Deputation in Anspruch genommen werden kann, während der Wechsel im Uebrigen schon verjährt und nicht mehr gültig ist, so daß der Sachse condemnirt wird, während er in das Aus land nicht mehr regrediren kann. Wenn man ferner einen Vortheil als für uns eintretend darstellt, so muß man doch sa gen, diese Vortheile gehen über den Zweck hinaus, namentlich dann, wenn man die Verjährungsfrist sehr kurz macht. Neh men Sie an, daß Regreß bei einem Wechsel genommen wird auf einen sächsischen Indossanten, so würde derRichter, wenn er nach der kurzen Frist gehen wollte, ihn freisprechen, mit Unrecht aber, wenn der Wechsel gegen den Indossanten nach den Ge setzen des andern Staates, von dem er den Wechsel hat, noch nicht verjährt ist. Da sieht man nicht ein, warum der Sachse er obliga sein soll, während er doch an seinen Indossanten noch Regreß nehmen kann. Der Herr Referent machte ferner auf die praktische Schwierigkeit aufmerksam, wenn Wechsel nach China, Lombuktu u. s. w. gezogen würden. Diesem Uebel stande war mindestens in dem Entwürfe vorgebeugt; denn es stand im ersten Paragraphen, daß die sächsische Wechselgesetz gebung in Anwendung zu bringen wäre, in so fern nicht das ausländische Recht nachgewiesen wird; wenn also nicht nachge wiesen wird, daß in China das Wechselrecht besteht und was dieses vorschreibt, so würde nach dem 1.§. des Entwurfs, wenn die geehrte Kammer ihn annehmen würde, jeder Zweifel gelöst sein. Bürgermeister Wehner: Ich bin zwar aus einem Orte, wo nicht unbedeutende Wechselgeschäfte Platz finden, muß aber aufrichtig bekennen, daßdieprocessualischenAngelegenheiten mehr in Leipzig abgemacht werden, als bei uns, und daß ich mit der eigentlichen Wechselgesetzgebung und den desfallsigen Gewohn heiten im Allgemeinen, besonders mit der des Auslandes zu wenig vertraut bin, um mich in eine Diskussion einzulaffen, wo von zwei Herren die Sache auseinandergesetzt worden ist, vor denen ich mit Respekt den Hut abnehmen muß; allein ich erlaube mir die Sache so zu nehmen, wie ich sie nach meinem natürlichen Verstände nehmen zu müssen geglaubt habe. Unter einem Wech sel verstehe ich, wie auch der Herr Commissar angedeutet hat, ein Papier, was durchschnittlich nicht gerade Sachsen gehört, sondern der ganzen Welt, und ich glaube, wenn von so einem Papier die Rede ist, muß man auch die Bestimmungen, welche man treffen will, so einrichten, daß sie nicht nur auf Sachsen, sondern auch auf andere Orte angewendet werden können, die
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