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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 42. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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ten, die schon dastehen, schreibt, da ist von einem eigentlichen Unter schreiben so wenig die Rede, als wenn Einer seinen Na men auf ein Geldpacket oder ein Cassenbillet schreibt. Wer denkt daran, daß hier eine Verbindlichkeit eingegangen wird, Regreß zu übernehmen? Hier ist nicht Unterschrift, sondern Schrift in Frage, und darin liegt der große Unterschied, daß ich nicht die Bedeutung meiner Schrift so leicht bemerke, wie wenn etwa von Kauf oder Tausch die Rede ist, wo die Scriptur deutlich ausspricht, was ich thun und leisten soll. Einer andern Bemerkung muß ich entgegentreten. Der Herr Referent glaubt einen Gegensatz zu statmren: „wo einer be rechtigt ist, muß er verbindlich sein." Daher wenn Jemand einmal fähig wäre, einen Wechsel zu besitzen und dessen Bezah lung zu fordern, müsse er auch fähig sein, sich wechselmäßig zu verpflichten. Ja, wenn eine Berechtigung an gewisse Ver bindlichkeiten gebunden ist, die als Bedingungen dastehen, so gebe ich das zu. Aber davon ist nicht die Rede. Unsere Defini tion selbst sagt, die Wechselfähigkeit liegt in der Befähigung, sich zur Zahlung und Einlösung eines Wechsels verbind lich zu machen. Das ist etwas ganz Anderes; und hier kann man nicht sagen, weil er ein Recht hat, durch den Wechsel sich Vortheile zu verschaffen, also hat er auch das Befugniß, sich zur Einlösung einesWechsels wechselmäßig zu verpflichten. Ich kann nicht statmren, daß dies Beides sich gegenübersteht. Weil ich fähig bin, einen Wechsel zu besitzen, und das Recht habe, dar auf Zahlung zu verlangen, — also muß ich auch berechtigt sein, Wechfelverbindlichkeiten einzugehen. — Der Satz ist neu und gewiß nicht wahr. Das steht nicht auf einander. Da wir nicht das Wechselrecht bei uns einführen wollen, so hatte ich es für rathsam, es hierin bei dem alten, durch Uebung be währten, zu lassen. Wäre davon die Rede, daß in Sachsen noch kein Wechselgeschäft eingeführt wäre, so bin ich überzeugt, die geehrte Kammer würde mit mir übereinstimmen, man müßte das Wechselgeschäft, wie in andern Staaten, als Privi legium des Handelsstandes betrachten. Bürgermeister Wehner: Nur eine Erinnerung will ich mir erlauben in Bezug auf das Gefährliche des bloßen Hin schreibens der Namen. Wenn das so gefährlich ist, daß man dem vorbeugen müßte, da sollte man es nicht blos bei dem Wechselrechte bestehen lassen, sondern weiter gehen. Denn ich habe die Erfahrung selber gemacht, daß Namen hingeschrie ben wurden unter leer gelassene Räume, wo dann Schuldver schreibungen von 1000 Thalern darauf gesetzt worden sind. Oder es hat Jemand eine solche Unterschrift in die dritte Hand gegeben, hat aber doch seinen Namen hingeschrieben, obschon er gewußt hat, er könne dadurch für 100,000 Lhaler verbindlich werden. Es ist also gleich, ob Jemand durch Wechsel oder auf andere Weise sich in eine solche Gefahr begiebt. v. Criegern: Die Ansicht der Regierung im vorliegen den Punkte hat allerdings sehr viel für sich, indem die Gefah ren nicht zu verkennen sind, in die sich Jemand durch kurze Bemerkungen auf Wechseln versetzen kann. (Der Staatsminister v. Nostitz-Wallwitz tritt in den Saal.) Es scheint dieser Grund aber doch nicht durchschlagend, denn ich bin der Meinung, daß er zu viel beweist. Es ist un möglich, durch gesetzliche Bestimmungen dem vorzubeugen, daß Jemand auf leichtsinnige Weise eine Unterschrift gebe, wo durch er Verbindlichkeiten übernimmt, deren Umfang er nicht zu übersehen vermag. Es sind hiervon schon viele Beispiele angeführt worden, und ich füge nur noch hinzu, daß dahin auch die Speculationen in Actien zu rechnen sind, die in der neuern Zeit oft vorkommen. Die ganz einfache Zeichnung der Actien hat eine fortlaufende Verpflichtung in ihrem Ge folge, und die Hoffnung auf möglichen Gewinn ist dabei um so verführerischer, weil die ersten Anzahlungen gering sind, und schon ein gewisser Grad von Umsicht nöthig ist, um sich gehörig zu vergegenwärtigen, was die Zukunft für Verbind lichkeiten bringen wird. — Ein anderes Moment hat mich schwankend gemacht, ob ich der Deputation beitreten, oder für die Regierungsvorlage stimmen soll. Es besteht vorzüglich darin, daß Preußens Gesetzgebung im Allgemeinen die Mün digkeit auf einen spätem Zeitpunkt festsetzt, als solche in Sach sen und andern Ländern des alten Sachsenrechts eintritt, be kanntlich auf das 24. Jahr, und ich habe mir gedacht, daß, wenn wir den Satz der Deputation ««nehmen, dies dann ein Erschwerungsgrund sein könnte für allgemeinere Bestim mungen in den Bereinsstaaten über das Alter, wo Wechsel fähigkeit eintrete, da die Krone Preußen hierbei eine gewich tige Stimme haben und vielleichtBedenken tragen würde, von jener allgemeinen Bestimmung abzugehen, oder gar die Wech selmündigkeit früher eintreten zu lassen, als die Volljährigkeit überhaupt. Es ist aber doch diese Rücksicht nur secundärer Art. Denn sollte sich die Hoffnung auf allgemeinere wech selrechtliche Bestimmungen wirklich realisiren, so würde es dann immer noch an der Zeit sein, in dieser Beziehung von dem, was wir jetzt festsetzen werden, abzugehen, weil ich annehme, es werde diese Bestimmung isolirt abgeändert werden können. Ich habe mich daher entschlossen, für das Deputationsgutach- ten zu stimmen, vorzüglich aus den im Berichte sehr klar aus einandergesetzten Gründen, daß der Gegensatz sehr oft zu be deutenden Jnconvenienzen führen kann, weil die Verpflichtung aus dem Wechsel selbst mit andern Verpflichtungen oft in engem Zusammenhänge steht, die eine mündige Person unbedingt er füllen muß. Präsident v.Carlowitz: Ich glaube annehmen zu kön nen, daß nun die Ansichten über diese Frage genügend ausge tauscht worden seien, und kann daher wohl die Debatte schlie ßen. Ich würde nun dem Herrn Referenten, wenn er es ver langt, das Schlußwort zu ertheilen haben. Referent Domherr v. Günther: Ich glaube nicht, daß es nöthig sein wird, noch etwas zu sagen; ich habe meine Gründe vorhin entwickelt und beziehe mich übrigens auf den Bericht.
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