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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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sä H. Em weiteres Bedenken in Ansehung der von der Staatsre gierung erforderten Erklärung könnte darin bestehen, daß man nicht wünschte, daß der in dem Decrete angekündigte Gesetzent wurf erst bei dem nächsten ordentlichen Landtage zur Berathung komme und daher an Zwischendrputationen zur Vorberathung übergeben werde, sondern daß man den Gegenstand für so drin gend nothwendig ansehe, daß man darum, daß die Vorlegung des fraglichen Gesetzentwurfs noch bei diesem Landtage geschehe, Litten müsse. Und wirklich haben um diese noch bei gegenwär tigem Landtage zu bewirkende Vorlegung mehrere Petitionen gebeten,mehrereStimmen in der andernKammer sich dafür erklärt. DieDeputation mußaber einen solchenAntrag widerrathen. Denn abgesehen davon, daß die Beilage zum Decrete erklärt, daß der in Frage stehende Gegenstand vor Eröffnung des Landtags noch nichtvollständig habevorbereitetwerden können, abgesehendavon, daß darüber damals das nach der Verordnung vom 10. April 1835 ausdrücklich erforderliche Gutachten des Landesconsistoriums noch nicht vernommen worden war, welches Letztere nunmehr geschehen sein könnte, so macht doch die überaus hohe Wichtigkeit der Sache und die für dieselbe nöthige ruhige Erwägung einen Aufschub derselben bis zum nächstenLandtagezurunbestreitbaren Nothwendigkeit. Während des gegenwärtigen, mitohnedies hin länglichen Arbeiten versehenen Landtags einen Stoff von diesem Umfange vollständig zu bearbeiten, kann von dem damit zunächst beschäftigtenMinisterium, von den übrigen Organen derStaatsre- gierung nicht verlangt und erwartet werden, und wenn auch ein Gutachten des evangelischenLandesconsistoriums in derSache nun abgegeben worden sein sollte, so wird es miteinem Gutachten, mit einer Berathung noch nicht möglich sein, einen Gesetzentwurf des fraglichen Inhalts so zu vollenden, daß er sich zmVvrlegung an die Stände eignete. Jedenfalls dürfte es der Staatsregie- rung, um in das Einzelne einzugehen, und bevor sie es Hut, daran gelegen sein, auch die Stimmen der jetzigen Ständever sammlung, so weit sie vorläufig ausgesprochen werden können, zu hören, und dazu muß die Berathung des vorliegenden Dekrets m beiden Kammern abgewartet werden. Auch den Ständen selbst muß es erwünscht sein, in einer so wichtigen Sache zu einer gewissen Ansicht und Vorbereitung zu gelangen, ehe sie die Be rathung eines wirklichen Gesetzentwurfs beginnt. Einer Depu tation,sei es nun einer von den ständigen oder einer außerordent lichen, kann es eben so wenig füglich zugemuthet werden, sich während der übrigen Arbeiten des Landtags und bei fortwähren der Theilnahme an den Kammersitzungen mit dem fraglichen Ge genstände gründlich zu beschäftigen, selbst wenn die ihr angehö renden Mitglieder bei keiner andern Deputation beschäftigt wa ren. Und würden auch alle diese Bedenken nicht für erheblich genug erkannt und die Vorlegung des mehrgedachten Gesetzent wurfs bei diesem Landtage noch ermöglicht, so würde doch der Nachtheil nicht vermieden werden können, daß der Gegenstand erst nach sehr langer Dauer des Landtags und vielleicht erst ge gen Ende desselben in eine Kammer gelangte, welche letztere dann mit allem Rechte sich über Uebereilung beklagen könnte, eine Klage, welche schon mehrmals bei wichtigen, vielleicht aber im mer nicht so wichtigen Gesetzvorlagen, wie diese, zu vernehmen gewesen ist. Die Deputation muß daher anrathen, auch hierin mit dem Inhalte des Drcrets einverstanden sich zu erklären, und wird den dahin gehenden Antrag am Schlüsse vorlegen. sä W. Noch könnte der Zweifel erhoben werden, ob die Stände versammlung kompetent sei, einen Gesetzentwurf, dieReform der evangelisch-lutherischen Kirchenverfaffung betreffend, zu bera- then, und auch hieraus ein Bedenken gegen das hohe Decret ent nommen werden. Die Deputation glaubt aber, auch in dieser Beziehung ihr Einverständniß mit demjenigen erklären zu müs sen, was die Staatsregierung deshalb am Schluffe der Beilage ausgesprochen hat. Denn es handelt sich hier eben darum, der evangelisch-lutherischen Kirche eine äußere Form und Verfassung zu geben, durch welche sie in die §. 57 der Verfaffungsurkunde bezeichnete Stellung zum Staate tritt und die Befähigung er langt, ihre inner» kirchlichen Angelegenheiten selbst und mit der jenigen Freiheit zu leiten und zu ordnen, welche der Staat selbst anerkennt, nicht aber eine Vorschrift zu geben, wie sie dann in nerhalb des ihr zugestandenen und jetzt erst genauer festzustellen- den Rechtsgebietes handeln und ihre Angelegenheiten führen solle. Es haben daher die Stände hier nicht die Kirche gegen den Staat zu vertreten, obgleich sie zu ihrem Wohle zu handeln geneigt sein werden, sondern ihr etwas zu gewähren, was, wie sic glauben, in ihrem Rechte liegt. Es handeln hier die Stände nicht getrennt von der Staatsregierung und nicht dieser gegen über, sondernim gemeinschaftlichen verfassungsmäßigen Interesse mit derselben, sie stehen vielmehr eher der Kirche gegenüber und wollen dafür sorgen, daß üe in ihren Ansprüchen nicht zu weit gehe, daß ihr aber auch das zu Theil werde, was ihr zukommt. Staatsregierung und Stande haben vielmehr hier in verfas sungsmäßiger Gemeinschaft und in demselben Verhältnisse, wie die Stände bei der Gesetzgebung, zu concurriren, die Grenzen des dem Staate über die Kirchen zustehcnden weltlichen Hoheits rechtes festzustellen und ihre Zustimmung zu einem Gesetze zu ge ben, welches für die Kirche und m ihrem Interesse von derjenigen obersten Staatsbehörde entworfen und vorgelegt wird, welche dermalen dieKirche gegen den Staat, also auch gegen die Stände vertritt. An einer Competenz der Stände, einen solchen Gesetz entwurf zu berathen und ihm schließlich ihre Zustimmung zu er- theilen, dürfte daher nicht zu zweifeln sein. Man wird also, wenn man hier einen Zweifel gegen die Competenz der Stände beseitigen will, nicht auf die ersten Zeiten nach der Reformation sich beziehen können, in welchen sich vermöge damals noch nicht so wie jetzt geschiedener Begriffe und anderer staatsrechtlicher Verhältnisse die Landstände als die Vertreter der neugebildete» Kirche und ihrer Interessen betrachteten, auch nicht auf den im Februar 1579 zu Torgau gehaltenen Landtag, bei welchem die Stände über die Concordienformel zu Rathe gezogen wurden und sich mit derselben nach einigen Erinnerungen einverstanden erklärten, (vgl. Weber's Kirchenrecht, Th. 1, Z. 10 und Note 65) aber auch nicht nöthig haben, Beispiele dieser Art zu Gunsten der ständischen Competenz anzuführen, da die Stände, wenn sie das im Decrete angekündigte Gesetz berathen, hierbei nicht als Vertreter der Kirche, sondern vermöge ihres Rechtes der Thcil- nahme an der Gesetzgebung zu handeln haben. Jedenfalls werden sie hierbei eben so in ihrem vollen Rechte sein, wie sie es waren, als sie das Mandat vom 19. Februar 1827, die Ausübung der katholisch-geistlichen Gerichtsbarkeit in hiesigen Kreislanden be treffend, die Verordnung vom 10. April 1835, die evangelisch-lu therisch kirchlichen Mittelbehörden betreffend, selbst das Regulativ vom 12. November1837, die Reffortverhaltnisse der mLvaogelicis beauftragten Staatsminister betreffend, und noch in der neuesten Zeit das Decret Nr. 34 über das weltliche Hoheitsrecht über die katholische Kirche in Sachsen, in Berathung zogen, durch welche Gesetze und Verordnungen ebenfalls die Behörden und ihr Verhältniß zu einander normirt wurden, welchen der Staat die Verwaltung der Angelegenheiten ihrer eignen Kirche überlas sen wollte.
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