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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 47. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-04
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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dessen, was der Mensch hofft, lediglich seine Begründung im Innern eines Jeden. Es ist daher auch faktisch unmög lich, daß der Staat Jemandem einen Glauben aufdringe, der nicht in dessen Innern Begründung findet. — 2) Die Kirche besteht dem Staate gegenüber in der Vereinigung mehrerer Gleichglaubendcn zu einem gemeinsamen, aber freiwillig an genommenen Glaubensbekenntnisse, und 3) der Staat ist ver pflichtet, der Kirche eine innere Selbstständigkeit zu gewähren und sie in derselben zu schützen gegen alle Eingriffe, dieselben mögen von außen oder von innen, aus dem Schooße der Kirche selbst kommen. Suchte ich nun diese Hauptprincipien auf unfern Gegen stand im Allgemeinen anzuwenden, so gewann ich folgendes Resultat: Der Staat lasse Jeden das glauben, wozu sein Gefühl, sein Gewissen treibt, wie er es vor seinem Gewissen und vor seinem Gott verantworten kann; der Staat lasse Jeden ungehindert aus seinerKirche austreten, welcher bei deren Nor men sich durchaus nicht beruhigen kann; er treffe aber auch Veranstaltungen, daß die Kirche nicht leichtsinnig ohne reif liche Ueberlegung gewechselt werde; der Staat schütze aber auch Alle, und wären es noch so Wenige, die gerade in den bestehenden Glaubensformen ihre Beruhi gungfinden; dazu ist er unbedingt verpflichtet durch recht liche, durch moralische und durch politische Verbind lichkeiten. Denn mit demselben Rechte, als die Einen über Glaubenszwang klagen, wenn die bestehenden Glaubensnor men nicht abgeändert werden, müßte es für die Andern ein noch weit härterer Zwang sein, wollte man ihnen vorschreiben: das Alte, was uns nicht mehr genügt, darf auch Euch nicht mehr genügen; wir wollen nach unserm Glaubensbedürfmffe das und jenes ändern, das müßt auch Ihr ändern! Ich folgere ferner aus meinen drei Vordersätzen, daß bei Abänderung von Glaubenssätzen niemals die Majorität die Minorität binden, daß mithin in Glaubenssachen überhaupt nie ein Majoritätsbeschluß gefaßt werden kann; denn Niemand kann über des Andern Glauben beschließen. Und weiter fol gere ich, daß, bevor je von einer Aenderung im Dogma die Rede sein kann, man wissen muß, welches Dogma steht fest, in wie weit steht es fest und für wen steht cs fest, d. h. wer bekennt sich dazu. Denn nur für diejenigen kann es festge- stellt werden, welche sich dazu freiwillig bekennen. Nicht minder mache ich aber die höchst wichtige Folgerung, daß in jeder Kirche bestimmte Normen und Symbole be stehen müssen, welche der Auslegung der Lehre vom Glauben bindende Kraft verleihen. Diese Normen oder Symbole sind unerläßlich, sonst würde sich die Vernunft und das vielbeliebte, aber höchst schwankende Zeitbe wußtsein in's Unendliche und den höchst wichtigen Gesichts punkt aus den Augen verlieren, daß jede christliche Kirche eine geoffenbarte Religion hat. Daß nun unsere jetzigen Normen, welche in den symboli ¬ schen Büchern enthalten sind, dasBedürfmß Vieler bedrücken; daß Viele an einzelnen Artikeln der Augsburgischen Confes sio» Anstoß und Aergermß nehmen, daß sie behaupten, sämrnt- lichc symbolische Bücher entsprächen nur dem zur Zeit der Re formation, nicht aber dem jetzt herrschenden Standpunkte der Theologie, Philosophie und Philologie, daß sie daher der Jetzt zeit angepaßt, wo nicht gar ganz verworfen werden müßten, das lehren die zahlreichen Petitionen, die in diesem Sinne ein gegangen sind. Dagegen ist eben so wenig Hinwegzuleugnen, und es beweisen es eben so viele Contrapetitionen, daß Wiele, und wer will ermessen, ob nicht eben so Viele oder gar die Mehrzahl, an diesem Allem nicht nur keinen Anstoß nehmen, vielmehr dringend bitten, die bestehenden Normen aufrecht zu erhalten. Ferner ist bekannt und bewiesen, daß viele Geist liche und Laien sich bedrückt fühlen durch den jetzigen Prie stereid, während eben so Viele, und wer will ermessen, ob nicht noch mehr, wünschen, daß auch dieser unverändert bleibe. Welche von beiden Parteien Recht habe, meine Herren, wer kann, wer will cs sogleich entscheiden?! Meiner Ansicht nach kann es kein Laie, kann es kein Geistlicher. Denn sub jektiv hat jede Partei Recht; denn jede glaubt nur das, was sie für recht und wahr hält; jeder ist nur das Wahrheit, was sie glaubt. Es kann daher wohl Jeder von uns, Jeder im Volke sagen: meiner Ansicht nach theile ich den Glauben dieser oder jeder Partei; anders aber verhalt cs sich mit dem Staate und mit einrr politischen Versammlung. Der Staat und jede politische Versammlung, also auch die Srändeversammlvng, muß stets den Gesichtspunkt im Auge behalten, daß in staats rechtlicher Beziehung eine Abänderung des Glaubens bekenntnisses, des Priestereides völlig gleichbe deutend ist mit der Aufhebung der jetzigen Kirche. Denn J.-der, welcher die bestehende Norm verworfen wissen will, erklärt ja dadurch, daß er aushörs, unserer Kirche an zugehören. Ich erlaube mir, zur Bestätigung dieser Be hauptung mich eines Citats zu bedienen, welches der v. Harleß einem der berühmtesten und dem allerkenntnißreichsten Theo logen Deutschlands in seiner kürzlich erschienenen Schrift ent lehnt. Dasselbe lautet: „Hast du (nämlich der Andersglau bende) ein Recht, von der lutherischen Kirche zu verlangen, daß sie deinetwegen ihr Glaubensbekenntniß ändert? Zwingt dich denn Jemand, ihr Glaubensbekenntniß anzunehmen, oder in ihre Kirche zu treten, für welche du eben dieser deiner indivi duellen Ansicht wegen weder geschickt noch befähigt bist?"*) Es kann sich also hier nicht darum handeln, noch der Ort sein, darzuthun, zu welcher Partei ich mich hinneige. Es handelt sich hier einzig und allein darum, den staatsrechtlichen Gesichts punkt im Auge zu behalten. Nach diesem und nach meinen aufgestellten dreiHauptprincipien kann Jeder getrost aus treten, dem das jetzige Glaubensbekenntniß nicht *) Aus o.v.Ammon'ö Handhuchder christlichen Sittenlehre, H.LH-, S.lVS.
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