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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 48. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-06
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Damit will ich die gestern in diesem Saale drnKreisdirectionen gespendeten Lobsprüche durchaus nicht schmälern. Sie sind im Jahre 1835 an die Stelle der ehemaligen Konsistorien ge irrten, und ihnen gebührt unstreitig das Lob eines kirchlichen und konstitutionellen Sinnes, das Lob der Kraft und Energie ihres durch ihre Stellung erleichterten raschen Ganges in der Verwaltung und das Lob entschiedenen Verdienstes, das sie sich bei der schwierigen Durchführung so vieler Gesetze, namentlich des Schulgesetzes, desParochialgesetzesu.s.w. erworben haben. Aber dieKreisdirectionen sind und bleiben nur p o litt sch e Be hörden, kirchliche Behörden sind sie nicht. Die Kirche ist in ihnen, wenn ich so sagen darf, nuruntergestecktund so gelten gegen ihre Kompetenz in kirchlicher Hinsicht alle diejenigen Gründe, welche gegen die fortdauernde Kompetenz der hohen Ständever sammlung in Bezug auf die innern Angelegenheiten der evan gelischen Kirche angeführt worden sind. Denn „wenn die Kirche als eine Staatsanstalt angesehen und behandelt wird, so bildet sich" — um mich der Worte eines mir persönlich wohlbekannten Schriftstellers und Geistlichen meiner Divers zu bedienen — „von selbst die Vorstellung, die Kirche sei nur da zu dem Zwecke der Zügelung des Volkes, sie sei nur da zur Bil dung und Bändigung des großen Haufens. Wer sich daher für gebildet hält, wird natürlich ihrer nicht zu bedürfen glauben, wird über ihre Anstalten, Gesetze und Gebräuche sich Hinweg setzen, immer mehr von der Kirche sich losreißen, und dieses Bei spiel von oben muß dann auf das Volk zurückwirken; der kirch liche Geist und Sinn muß verkümmern und Jndifferentismus und Irreligiosität wie eine ansteckende Krankheit immer weiter um sich greifen." Die Würde der Religion und Kirche scheint mir daher durchaus rein kirchliche Behörden zu fordern. Mit dem Anträge unter l>. (Seite695) kann ich aber nicht einverstan den sein. Die erste Hälfte dieses Antrags betrifft das „einheit liche Bestehen der evangelischen Kirche". Aber das versteht sich von selbst, das ist die Voraussetzung, von welcher wir bei der ganzen Brrathung ausgehen, und wenn alles Scctenwesen theils von der Unzufriedenheit mit den bestehenden kirchlichen Zuständen, theils von der Sehnsucht nach einer religiösen Ge meinschaft, die in einem Bedürfnisse des Herzens ruht, aus geht, so bin ich fest überzeugt, daß eine die Lheilnahme aller Kirchengmossen in Anspruch nehmende Kirchenverfassung das beste Verhütungsmittel aller kirchlichen Setten sein wird. Was den zweiten Th eil dieses Antrags betrifft, daß „in dem vorzule- genden Gesetzentwürfe nichts vorgenommen werde, wodurch die Glaubenslehren, wozu sich die Kirche bekennt, in Frage geftell werden könnten", so ist dieser Vorschlag dem materiellen Inhalte nach unstreitig der Gegenstand der Wünsche Aller, die sich für die Kirche mteressiren; allein theils gehört diese Bemerkung nicht hierher in eins politische Versammlung, die sich mit der Lehre nicht befassen kann, theils liegt das ohnehin in der Pflicht der Herren Staatsminister, die in Lvsogelicis mit hohem Auftrage versehen sind, theils ist das auch Sache der Kirche selbst, theils könnte auch dadurch einem künftigen Gesetzentwürfe vorgegriffen werden. Wenn aber die Deputation nichts weiter damit sagen will, als daß nicht über Kirchenlehrer: durch die Presbyterien und Synoden abgestimmt und entschieden werden soll, so bin ich damit vollkommen einverstanden. Die Verkündigung des göttlichen Wortes geht vondem Evangelium hervor und stehtnicht unter dem Einflüsse der Wissenschaft und des Zeitbedürfnisses. Beim Evangelium kann von einer Abstimmung nicht die Rede ein. Wir würden dann geradezu aufhören Christen und Prote anten zu sein. Denn eben davon führen wir den Namen, daß unsere Vorfahren sich durch die Majorität im Jahre 1529 zu Speyer nicht für gebunden hielten. Was ich aber in dem De putationsberichte vermisse, das ist Folgendes: Erstlich, daß es der geehrten Deputation nicht gefallen hat, sich über das Prin- cip der Presbyterialordnung bestimmter auszusprechcn, als es Seite 687 geschehen ist. Es heißt nämlich da: „Es dürfte noch nicht an der Zeit sein, sich darüber, ob eine Presbyterial- und Synodalverfassung für die lutherische Kirche in Sachsen einzuführen sei, schon jetzt zu äußern", obgleich die Staatsregie rung diese Absicht Seite 81 des Dekrets ganz bestimmt zu er kennen giebt. Die geehrte Deputation beobachtet ein diplo matisches Stillschweigen darüber, mit dem ich mich nicht befreun den kann, ja sie erhebt sogar aus Seite 688 mancherlei Bedenk lichkeiten dagegen, ob die durch die Erfahrung und Geschichte sattsam bewährte Presbyterial - und Synodalverfassung auf Sachsen anwendbar sei. Dieses Schweigen und diese Bedenklich keiten scheinen mir von großer Bedeutung. Denn die Partei kämpfe, in denen die Gegenwart begriffen ist, machen durchaus die Beruhigung der Gemüther zum höchsten Bedürfniß, wie die Beispiele von Königsberg und Dffenbach zeigen. Eine solche Beruhigung konnte und mußte durch die unumwundene Aner kennung jenes Princips genährt werden. Hierin ist, wie mir scheint, die geehrte Deputation selbst hinter ihrer Aufgabe zu rückgeblieben. Denn die hohe Staatsregierung hatte ihr durch das Dekret stillschweigend die Pflicht auferlegt, sich darüber aus zusprechen. Zweitens vermisse ich eine Bestimmung über die beantragten Konsistorien und das gewünschte Oberconsisto- rium. Wenn diese Behörden pure in ihrer alten Gestalt wieder hergestellt werden sollten, so müßte ich das doch für sehr bedenk lich halten. Wir wären dann 1846 um keinen Schritt weiter ge kommen, als wir schon im Jahre 1834 waren, wir würden dann ganz den nämlichen Standpunkt wieder einnehmen. Nun war aber der Hauptvorwurf, den man den Konsistorien machte, -er, daß ihr Gang zu langsam, zu schleppend sei, daß ihre Macht nach oben zu gering, dagegen nach unten zu groß wäre. Ich hätte gewünscht, daß die geehrte Deputation wenigstens darüber Andeutungen gegeben hätte. Eben so hat sie über die Attri bute der Presbyterien und Synoden kein Wort geäußert. Ich glaube, daß diese Erwähnung nicht nur die Berathung erleich tert und beschleunigt, sondern auch sonst mannichfachen wohl tätigen Einfluß auf die Stimmung des Landes geäußert haben würde. Wenn ich, ohne irgend vergreisen zu wollen, meine Privatmeinung über diesen Gegenstand aussprechm darf, so ist es die: die Konsistorien und das Oberconsistorium sind der Hauptsache nach und im Wesen Verwaltungsbehörden, je-
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