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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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regierung, dabei voraussetzt, daß durch eine solche Reform das einheitliche Bestehen der evangelisch-lutherischen Kirche nicht gefährdet und dabei namentlich nichts vorgenommen werde, wodurch die Glaubenslehren, zu welchen die Kirche sich bekennt, in Frage gestellt werden könnten." Nun die Begriffe: „ein heitliches Bestehen der evangelisch-lutherischen Kirche" kann man füglich als innere Angelegenheiten ansehen, und das würde leicht zu Mißdeutung des Satzes sub Veranlassung geben. Staatsminister v. Wietersheim: Darüber, daß die Kammer eben so, wie die Regierung mit dem Sinne des Amendements einverstanden sein wird, kann wohl kein Zweifel obwalten. Allein ich kann das Amendement auch nicht für nothwendig ansehett, muß vielmehr besorgen, daß neue Zweifel dadurch hervorgerufen würden. Ich erlaube mir zu bemerken, daß das Allerhöchste Decret sich an die Verfassungsurkunde anschließt, und habe den betreffenden Satz §. 57 in's Gedächt nis» zurückzurufen. Er lautet so: „Die Anordnungen in Betreff der inner» kirchlichen Angelegenheiten bleiben der be sonder« Kirchenverfassung einer jeden Confession überlassen. Insbesondere wird die landesherrliche Kirchengewalt (jus opüscoxale) über die evangelischen Glaubensgenossen, so lange der König einer andern Confession zugethan ist, von der Z. 41 bezeichneten Ministerialbehörde ferner in der zeitherigenMaaße ausgeübt." Nun ist die gegenwärtige protestantische Kirchen verfassung das reine Consistorialsystem, und die hiernach geord neten Behörden haben die inner», wie die äußern kirchlichen Angelegenheiten zu verwalten. Wenn nun die Verfassungs urkunde im Gegensätze zur Staatsgewalt von innem kirchlichen Angelegenheiten handelt, so könnte es ausfallend erscheinen, wenn man hier blos von einer Reform in Bezug auf äußere spricht, da deren Zweck doch auch die innern Angelegenheiten mit umfaßt. Allein daraus folgt nicht, daß die Reform der Verfassung gerade eine solche sein müßte, welche die Lehrsätze der evangelischen Kirche beträfe. Es handelt sich darum, der Gesellschaft diejenige äußere Vertretung zu geben, welche, dem Kirchenregimente gegenüber, für wünschenswerth befunden worden ist. Das ist nun der Erscheinung nach etwas Aeußer- lichrs, dem Zwecke nach aber etwas Innerliches. Da nun wirklich über das Motiv, welches der Abgeordnete an die Spitze stellte, nicht der geringste Zweifel sein kann, aber dieser Zusatz von einer andern Seite her Zweifel Hervorrufen möchte, so möchte ich die Weglassung empfehlen. v. Posern: So viel will ich mir noch zu sagen erlauben, daß das, was im zweiten Lheile des Satzes -sub d. steht und darüber gesagt worden ist, der schlagendste Beweis ist für das Amende ment des Herrn Grafen v. Hohenthal und gegen die Bemer kungen des Herrn Domherrn v. Günther. Denn es geht daraus hervor, daß man unter Reformen in der Kirchenver fassung wohl möglicherweise auch innere Kirchenangelegen- hritrn verstehen kann. Ich glaube aber, daß es am zweck mäßigsten wäre, wenn erst über den Antrag sul> b. abgestimmt würde und der Antrag des Herrn Grafen v. Hohenthal aus gesetzt bliebe, bis das geschehen wäre. Bürgermeister Wehner: Nach der Auseinandersetzung des Herrn Ministers muß es bedenklich erscheinen, wenn man auf den Zusatz eingchen wollte. Denn daß die Deputation Aeußeres und Inneres zusammenschmilzt, darüber bin ich nicht im Zweifel, nur daß, was richtig bemerkt worden ist, hier aller dings blos von der äußern Kirchenverfaffung die Rede ist, die dann das Innere reguliren soll. Daher werde ich mich gegen das Amendement erklären. Bürgermeister Starke: Was ich mir zu bemerken erlau ben will, hat direct auf diesen Gegenstand nicht Bezug. Gewiß ist der höchste Vorwurf, der einem ständischen Abgeordneten ge macht werden kann, der der Inkonsequenz. Einer solchen könnte ich geziehen werden, wenn eine Bemerkung des letzten Sprechers, der gestern das Wort nahm, gegründet wäre, die Be merkung nämlich, daß in der Kammer nur ein Einziger sein würde, der gegen die beabsichtigte Reform überhaupt sprechen werde, und wenn ich, der ich diese Bemerkung auf mich beziehen darf, heute für die Reform stimmte. Allein man kann sehr wohl mit Andern verschiedener Meinung sein, man kann sich nicht den selben guten Erfolg von einer Sache versprechen, den Andere davon erwarten, und demungeachtet mit den Andern stimmen, weil man gern gereiftem Autoritäten weicht. Daß ich dies thun würde, das glaube ich bereits gestern ausdrücklich erklärt zu haben, und will mich daher gegen jeden etwaigen Borwurf verwahrt wissen, wenn ich heute für das Deputationsgutachtm, namentlich bei Punkt s. stimme. Bürgermeister Gottschald: Ich fühle mich getroffen durch den geehrten Sprecher, und erwidere nichts, als daß ich mich unendlich freue, ihn heute unter der Zahl der Reformer zu finden. 0. Großmann: Wenn n?an den Begriff: „Kirchenver fassung" darin zu suchen hat, daß sie eine Festsetzung der Ver keilung der Kirchengewalt unter deren Organe sei, so finde ich den vorgeschlagenen Beisatz: „äußern" nicht nur überflüssig, sondern sogar bedenklich. Das Aeußere und Innere ist ein ganz relativer Begriff, je nachdem man den Gegensatz bestimmt, und es hat dieser Begriff in dem Munde des Einen eine ganz andere Bedeutung, als in dem Munde des Andern. Es liegt daher eine Vieldeutigkeit in diesem Worte, welche Mißverständnisse veran lassen und die Ansichten leicht irrre führen könnte. Ich müßte also gegen den Beisatz stimmen. Fürst Sch önburg: Vielleicht wird sich der Herr Antrag steller damit begnügen, das Anerkenntniß hervorgerufen zu ha ben, daß nur von der Reform einer äußern Kirchenverfassung die Rede sei, und demnach seinen Antrag fallen lassen. Graf Hohenthal-Königsbrück: Ich war eben im Begriffe, das, was Sc Durchlaucht erklärt haben, selbst zu er klären, da Seiten der hohen Kammer und der Staatsregierung nochmals anerkannt worden ist, daß das Verständnis wie ich eS
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