Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 50. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-09
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
ist vielmehr die: ob Gemeindevertretung stattfinden solle? Die Presbyterien und Synoden sind nur besondere Formen dieser Gemeindevertretung, also dkeAnwendung jenes höhernPrincips, welches in derAnerkenntniß der Noth Wendigkeit einer Gemeinde vertretung siegt. Diese Nothwendigkeit aber hat die Deputa tion auf das vollständigste anerkannt. Hat sie darauf keine besonder» Anträge gerichtet, so geschah es nur, weil sie hierüber eine vollkommene Uebereinstimmung voraussetzte, was sie auch ausgesprochen hat. Die Gemeinden sollen auch künftig vertre ten werden. Verlangt man nun jetzt, daß sie in der Form der Presbyterien und Synoden vertreten werden sollen, so kommr Alles darauf an, was für einen Wirkungskreis man sich für die einen und für die andern denkt. Hätte die Deputation sich hier über zu einem Gesammtbeschluffe vereinigen wollen, so hätte sie, wie gesagt, die Initiative ergreifen und zugleich auf Spccialitä- ten eingehen müssen, auf die von ihr schlechterdings nicht einge gangen werden durste, indem sie vielmehr verpflichtet war, die Vorlage der hohen Staatsregierung abzuwarten. Der Bericht konnte also nicht anders lauten, als er lautet. Die Deputation erkennt ohne Widerrede die Nothwendigkeit der Vertretung der Gemeinden an, läßt es aber dahingestellt, ob diese in der Form der Presbyterien und Synoden eingerichtet werben soll, und glaubt der geehrten Kammer anrathen zu müssen, hierüber die Vorlage der hohen Staatsregierung zu erwarten. Will die ver ehrte Kammerin Folge des gestellten Antrags einen Schritt weiter gehen und erklären, sie wünsche, daß die Gemeindevertretung in FormderPresbyterienundSynodmangeordnetwerde, so trage ich für meine Person und als Kammermitglied kein Bedenken, einem solchen Anträge beizutreten, aber als Deputationsmitglied habe ich nicht dazu rathen können, daß die Deputation sich auf diese Weise erklären solle, aus dem schon angegebenen Grunde, weil sie nicht ermächtigt war, auf Specialitäten dieser Art einzu gehen, und weil es sich hier nur um Anwendung eines Princips handelte, in diesem Principe aber nicht sowohl das System der Presbyterien und Synoden, als vielmehr nur Gemeindevertre tung liegt. D. Großmann: Ich kann mich durchaus durch das, was der geehrte Herr v. Günther gesagt hat, nicht widerlegt finden. Denn hat die geehrte Deputation ihre Aufgabe darin gesucht, sich für eine Repräsentativverfassung zu erklären, so bin ich da mit ganz einverstanden. Aber wollte sie nicht in Specialitäten eingehen, so mußte sie doch, das war jedenfalls ihre Pflicht, sich darüber deutlich aussprechen und eine bestimmte Frage darauf stellen. Aber für eine Nepräsentativverfaffung hat sie sich nir gends, auch nur mit einem Worte ausgesprochen. Das ist mir das höchst Bedenkliche in ihrem Berichte. Will Herr v. Gün ther, daß sein Amendement als ein Sousamendement des mei nigen angesehen und dieses darnach abgeändert werde, so daß das Princip einer Repräsentativverfassung im Allgemeinen anerkannt würde, so erkläre ich mich damit einverstanden, denn auch ich will die Schritte der Regierung und die Abstimmung der Kammer nicht gebunden wissen. Allein nöthig scheint es mir durchaus, daß über das Princip zuvor abgestimmt werde, wie das schon so oft geschehen ist. Das war die in dem Regierungs decrete gestellte Aufgabe und dieser hat die Deputation nicht ent sprochen. Fürst Schönburg: Dem muß ich widersprechen, daß es die Aufgabe der Deputation gewesen sei, hierüber sich auszu sprechen; denn die Deputation hatte nur das Dccret zu begut achten, und dieses verlangt nur, daß eine Zwischendeputation be stellt werde, damit bei der nächsten Ständeversammlung der Gegenstand berathen werden kann. Die Deputation würde im Gegentheil ihre Aufgabe überschritten haben, wenn sie in derar tige Erörterungen eingegangen wäre. Ich sehe aber auch gar nicht ein, wozu es helfen kann, wenn man sagt, man sei damit einverstanden, daß Synoden und Presbyterien eingeführt wer den, diesem aber gleich beifügt, daß dieser Beschluß für die nächste Ständeversammlung nicht bindend sein solle. Der ange deutete Zweck würde dadurch schwerlich erreicht werden. Dem nächst hat die Ständeversammlung nach Inhalt der Beilage zu dem hohen Dccrete bei den Veränderungen in der Kirchenver fassung nur in so weit mitzuwirken, als sie mit den äußern Ver hältnissen der Kirche zusammenhängt. In wie weit aber die ein zuführende Kirchenvcrfassung die äußern Rechtsverhältnisse be rühren wird, läßt sich vor jetzt noch nicht übersehen, auch ver langt die jetzige Verfassung, daß das Landesconsistorium über solche Fragen gehört werde; das ist aber bis jetzt noch nicht ge schehen, und also hätte die Deputation beantragen müssen, daß dessen Gutachten zuvörderst eingeholt werde. Sollte die Kam mer sich über diesen Punkt erklären wollen, so müßte sie der De putation einen neuen Auftrag geben, die Sache zu erörtern; wie sie aber jetzt liegt, ist sie zur Beschlußfassung noch nicht reif. Bürgermeister Wehner: War ich schon früher überzeugt über die Unzweckmäßigkeit, die Frage, welche der Deputations bericht hervorgerufen, jetzt schon zu verhandeln, so habe ich mich jetzt noch vollkommener davon überzeugt. Hätte die Deputa tion den Satz sub c. weggelassen, so hätte die ganze Discusston nicht stattsinden können, die Staatsregierung hätte uns ein Ge setz vorgelegt, worin sie Presbyterien und Synodalverfassung zumGrunde gelegt haben würde, und wir hätten immer unsere Erklärung offen behalten. Nun aber sind wir durch die Ver handlung in ein Dilemma gerathen, aus dem ich nicht heraus zukommen weiß; denn man ist doch aus den gefallenen Aeuße- rungen noch nicht recht sicher geworden, was die Deputation darunter verstanden haben will, denn sie scheint darüber selbst zweifelhaft, ob wir Synodal- und Prcsbyterialverfassung erhal ten sollen oder nicht? und weil ich eine Synodal- und Preöby- terialverfassung für dringend nothwendig erachte, werde ich ganz für das Amendement des Herrn V. Großmann stimmen, denn ich halte das für den einzigen Weg, um aus der Sache herauszukommen. Secretair Bürgermeister Ritt erst ädt: Ich will der ge ehrten Deputation keinen Vorwurf darüber machen, daß sie sich über das Princip der Presbyterial-und Synodalverfassung nicht bestimmt ausgesprochen und der Kammer einen eben so bestimmten Beschluß vorgelegt hat; denn ich sehe wohl, es läßt
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder