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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 51. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-11
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Referentv. Gross: Das Allerhöchste Decret, die Revision der Bergwerksverfassung betr., lautet: Der in dem Landtagsabschiede vom 21. August 1843 »ab I. L. d. 6 gegebenen Zusage gemäß ist über eine zeitgemäße Um gestaltung der Bergwerksverfassung Erörterung angestellt und mit den bezüglichen Revisionsarbeiten unverweilt begonnen worden. Dieselben sind, in Erinnerung an dasjenige, was dieserhalb in der ständischen Schrift vom28. Januar1843 erwähnt worden, vor Allem auf die Einrichtung einer gehörigen Vertretung der Bergwerkseigenthümer und die thunlichste Erweiterung des Ein flusses der letztem auf den Betrieb und Haushalt ihres Berg baues gerichtet gewesen. Es liegen über diesen Theil der Berg werksverfassung auch bereits Gesetzentwürfe vor. In den Bereich einer durchgreifenden Revision sind aber außer den erwähnten Bestimmungen auch noch die übrigen Theile der Berggesetzgebung, die sich mit der Bergregalität, mit der Erwerbung, der Veräußerung und dem Verluste des Berg- werkseigenthums, mit denvon selbigemzuentrichtenden Abgaben und mit den rechtlichenVerhältnissenderBergwerkseigenthümer unter sich und zu dritten Personen beschäftigen, zu ziehen. Der vielfache bedingende Zusammenhang, in welchem diese verschiede nen Abschnitte unter einander stehen, und die hieraus hervor gehende Nothwendigkeit der fortwährenden Festhaltung eines Gesammtüberblicks hat bei fortgesetzterErwägung zu der Ueber- zeugung geführt, daß durch eine nach den verschiedenen Gegen ständen abgesonderte Gesetzgebung leicht Nachtheile für die wünschenswerthe Einheit und Consequenz des Ganzen entstehen können, auch die Bearbeitung und Berathung sehr erschwert wird. Aus diesem Grunde ist es vorzüglicher erschienen, die bereits gefertigten Entwürfe für jetzt — ohne hierdurch auszuschließen, daß immerhin im Wege der Verordnung auf möglichste Beseiti gung wahrgenommener Uebelstände hingewirkt werde — zurück legen und mit den übrigen Abschnitten zu einem allgemeinen Berggesetze zusammenfassen zu lassen. Einen Entwurf zu letzterm beabsichtigen Se. König!. Majestät der im Jahre 1848 zusammenzuberufenden Stände versammlung vorlegen zu lassen. Zn Hinblick auf die Umfänglichkeit eines solchen Entwurfs und die hieraus für dessen Berathung, wenn sie erst während der Dauer jener Ständeversammlung beginnen sollte, leicht eintre- tenden Unzuträglichkeiten, erachten aber Se. König!. Maje stät für angemessen, daß von den jetzt versammelten getreuen Ständen besondere ständische Deputationen aus der Mitte der beiden Kammern in derselbenWeise, wiesolches nach demDecrete vom 3. Oktober 1834 wegen des Criminalgesctzbuchs geschehen ist, ernannt werden, welchen in der Zwischenzeit bis zum näch sten Landtag der obgedachte Entwurf, behufs der Borberathung und Berichts erstattung an ihre Kammern, vorzulegen sein wird. Allerhöchstdieselben sehen demnach der Anzeige über die erfolgte Wahl solcher Deputationen und der Bezeichnung der Vorstände derselben entgegen und verbleiben den getreuen Stän den in Huld und Gnade gewogen. Dresden, am L8. September 1845. Friedrich August. (1-A) Heinrich Anton von Zeschau. Der Bericht der ersten Deputation sagt: In der bei dem Landtage 18LG eingereichten ständischen Schrift, die Einbringung eines tiefen Stölln in die Freiberger Bergamtsrevier betreffend, vom 28. Januar 1843 (Landtags acten v. 1.18ZZ, I. Abth. 2. Bd. S. 157) war zugleich ange führt, daß die in neuerer Zeit weniger lebhafte Theilnahme von Privatunternehmern an dem vaterländischen Bergbau durch die Klagen der Gewerkschaften über ihren zu geringen Einfluß bei der Grubenwirthschaft, ihre mangelhafte Vertretung den Berg behörden gegenüber, und über den zu wenigen Einfluß, welcher nach der jetzigen Bergverfassung jedem Privatunternehmer bei demBergbau auf dieGebahrung mit seinemEigenthume zustehe, veranlaßt werde, weshalb der Antrag an die hohe Staatsregie rung gestellt wurde, eine zeitgemäße Umgestaltung der sächsischen Bergverfassung in baldige Erwägung zu nehmen, worauf in dem Landtagsabfchiede die Zusage erfolgte, daß darüber, in wie weit eine Umgestaltung der sächsischen Bergwerksverfaffung zeitgemäß und thunlich sei, nähere Erörterung angestcllt werden solle. (Landtagsacten I. Abth. 2. Bd. S. 700.) In dem gegenwärtig an die Ständeversammlung erlasse nen Decrete hat nun die hohe Staatsregierung zu vernehmen gegeben, daß die wegen Umgestaltung der Bergwerksverfassung unternommenen Revisionsarbeiten vor Allem auf die Einrich tung einer gehörigen Vertretung derBergwerkseigenthümer und die thunlichste Erweiterung ihres Einflusses auf den Betrieb des Bergbaues gerichtet und auch bereits Gesetzentwürfe über diesen Theil der Bergwerksverfassung vollendet worden, daß man aber für angemessen gehalten habe, zum Behuf einer durchgreifenden Umgestaltung der Bergwerksverfassung diese Revision auch auf die übrigen Theile der Berggesetzgebung zu erstrecken, die sich auf die Bergregalität, die Erwerbung, Veräußerung und den Verlust des Bergwerkseigenthums, die davon zu entrichtenden Abgaben und die rechtlichen Verhältnisse der Bergwerkseigen- thümer unter sich und zu dritten Personen beziehen. Nach der Ueberzeugung der Deputation ist diese Ausdeh nung der Revision auch auf die nurgedachten, dem Bergbau eigenthümlichen Verhältnisse dankbar anzuerkennen, da fast sämmtliche, das Bergwesen hauptsächlich regulirende gesetzliche Vorschriften aus sehr alter Zeit herstammen, wie die Bergord nung vom Jahre 1589, die Bergdecrete von den Jahren 1624, 1629 und 1659, die Bergresolution vomZahre 1709, die Decla rationen wegen der Generalfchmelzadmimstration bei dem Brrg- und Hüttenamt zu Freiberg vom Jahre 1710, das Bergproceß- mandat vom Jahre 1713, die Stollnordnung vom Jahre 1749, wogegen die neuern auf das Bergwesen sich beziehenden Verord nungen meistens nur die Steuerverhältnisse der Bergwerke und die persönlichen Befreiungen der Bergarbeiter betreffen, oder z.B. die Verordnung wegen Belehrung der bergbauenden Ge werke über die ihnen zustehenden Rechte vom 1. November 1834 und das Gesetz, die Erläuterung des Art. XU. der Stollnord nung vom 30. März 1843, Erläuterungen der früher» gesetzli chen Bestimmungen enthalten. Auch liegt die Veranlassung zu einer ausgedehnten Revision der Organisation des Bergwesens zum Theil in den weitern Verhandlungen der Ständevcrsamm- lung vom Jahre 18HA Nach bereits erfolgter Uebergabe der eingangsgedachten ständischen Schrift erstattete die dritte De putation der zweiten Kammer Bericht über eine an diese Kam mer gerichtete Petition mehrerer Eigenlöhner des Ehrenfrieders dorfer und Geyer'schen Bergamtsreviers, in welcher diese über die bedeutenden und vielfältigen, von ihren Bergwerken zu ent richtenden Abgabe^, Gefälle und Gebühren, über die Erhe-
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