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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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finden, so ist jener Grundsatz unzweifelhaft oben anstehend. Die einzelnen Ausnahmen aber wollten wir in die einzelnen Paragraphen bringen, und glauben, mit diesen Ausnahmen alles Nothwendige erschöpft zu haben. Unsere Ansicht ging also dahin, daß diese Materie durch das Gesetz selbst vollkom men erschöpft werde, die Regel nahmen wir als unzweifelhaft an, und nur die Ausnahmen nahmen wir in das Gesetz auf. So ist unsere Ansicht gewesen, und der Herr Referent wird dies bestätigen. Staatsministerv.Könneritz: Man kann Ausnahmen nicht aufstellen, ohne die Regel festzusetzen; ob dies übrigens erschöpfend geschehen kann, das ist eine andere Frage. Hier hat man sich darauf beschränkt, zu sagen, daß die Verrichtun gen, die im Jnlande vorgenommen sind, sei es bei einheimischen Oder fremden Wechseln, nach der Wechselordnung beurtheilt werden; man hat sich darauf beschränkt, daß die ausländischen Wechsel ebenfalls danach beurtheilt werden sollen, wenn nicht ein abweichendes Recht besteht, nach welchem sie zu beur- theilen sind. Bürgermeister Wehner: Unsere Regiemng ist bei die sem Gesetzentwürfe von einer anerkennungswerthen Ansicht ausgegangen; sie hat solchen nämlich durchgängig nicht wie ein gewöhnliches Gesetz behandelt, wo man blos allgemeine Regeln für jeden Landesbewohner hinstellt, sondern sie hat dieses Gesetz für das angesehen, was es ist, für ein Handels statut, wobei man mehr in's Specielle eingehen muß, und hat daher sehr viele Anleitung gegeben, theils für die Richter, die Advocaten, wie sie sich in Zukunft bei dem Wechselverkehr überhaupt zu verhalten haben, theils für die Betheiligten. Das war auch sehr nothwendig; denn man muß zugestehen, daß solche Juristen, die nicht gerade in Städten wohnen, wo Wechselgeschäfte vorkommen, mitdem jetzigen Wechselverfahren nicht immer bekannt waren, und noch weniger die, welche die Wechsel unterschreiben. Das wird nun in Zukunft durch den Gesetzentwurf anders werden. Bei dem 1. tz. habe ich allerdings geglaubt, es wären Vorschriften gegeben, die dazu dienen sollten, in Zukunft den Richtern einen Anhalt zu geben, wie sie sich in Collisionsfällen zu verhalten haben; die hohe SLaatsregierung aber erklärt, daß das nicht der Fall sei. Das ist schon ein Punkt, der mich bedenklich macht; denn es ist demnach nicht klar, was die Regierung damit be absichtigt. Was übrigens in der Discussion über diesen Pa ragraphen verhandelt und erklärt wurde, hat meine Ansicht vollends in's Reine gebracht. Der Grundsatz: daß die Ge schäfte nach dem Orte, wo solche verhandelt wurden, zu beur- theilen sind, ist allgemeinen Rechtens, und man muß sich da her bei deren Beurtheilung davon zuvörderst unterrichten, wo das Geschäft vollführt worden ist. Es fragt sich nun: ob in dem Paragraphen das, was er enthalten soll, nämlich die Aus führung dieses Grundsatzes in speciellen Fällen enthalten ist? Auf Seite 618 des Nachberichts ist aber hinreichend auseinan dergesetzt, daß es nicht erschöpfend geschehen ist. Daher habe ich Mich überzeugt, daß dieser Paragraph nicht nur überflüssig ist, sondern auch sogar zu Differenzen Veranlassung geben kann, die in der Ausführung falsche Urtheile und Resolutionen ver anlassen können. Unter diesen Umständen werde ich mit der Deputation stimmen, und unter den vvrwaltenden Verhält nissen auf den Wegfall desselben antragen. Referent Domherr 0. Günther: Das Bedenkliche liegt hauptsächlich in der drittletzten Zeile des §. 1: „ in so fern nicht ein amOrte, wo dieHandlung erfolgen soll, dafür bestehendes abwei chendes geschriebenes oderGewohnheitsrechtdemRichterbckannt ist, oder nachgewiesen wird." Ich erwähnte ein Beispiel aus der Cöthen'schen Wechselordnung, und will mich nochmals auf das selbe beziehen. Es kommt ein Wechsel vor, der in Cöthen zu acceptiren gewesen ist, und auf welchen ein Strich und ein halbes A steht. Er wird in Leipzig während der Messe beim Handels gerichte vorgelegt und der in Leipzig anwesende Bezogene wird citirt. Soll nun der Richter das Anerkenntniß des Striches und des halben A fordern? Das wird er nicht können; es ist mit unsermRechtssystemunvercinbar, eineRecognition eines Strichs, ohne Namensunterschrift, zu fordern. Dessenungeachtet wird nach Z. 1. der Kläger sagen können, es soll derBeklagte zu dieser Recognition aufgefordert werden, da an dem Orte der Handlung, also da, wo der Accept hatte erfolgen müssen, oder erfolgt sei, ein abweichendes geschriebenes Gesetz bestehe, nämlich: daß, so wie der Bezogene nur die Feder angesetzt hat, derAccept für vollendet zu achten sei. Was soll nun werden? Ich bin der festen Ueberzeugung, daß kein sächsischer Richtersich befugt achten kann, aus einem solchen angefangenen und nicht unterschriebenen Acccpt gegen den Acceptante» zu verfahren; auch ist es gewiß die Meinung der hohen Staatsregierung, daß die Richter dies nicht sollen; dessenungeachtet aber werden die Gerichte nach dem Wortlaute des Paragraphen dies thun müssen. Ich wiederhole nochmals, daß ich überzeugt bin, es ist dies die Meinung des Paragraphen nicht, aber ich stelle der Kammer und der Staats regierung anheim, ob nicht aus diesem Paragraphen jener Satz von dem Richter wird gefolgert werden müssen. Königl. Commissarv. Einert: Es wird das erfolgen, und zwar ganz nothwendig, aber es wird nur im Executivproceßwege aus dieser wunderlichen Form des Accepts nicht auf Einlösung geklagt werden können; aber wenn der processus orlliimrius ange stellt und nachgewiesen wird, daß der Bezogene die Feder ange setzt hat, um zu unterschreiben, so wird er condemnirt werden müssen. Das Cöthen'sche Recht hat allerdings nicht so große Celebrität, daß es oft wird angewendet werden müssen, aber der ordentliche Proccß wird ««gewendet werden können, freilich nicht der Executivproceß. Referent Domherr v. Günther: Es soll also nichteinmal der Executivproceß angewendet werden können, und doch soll von wechselmäßiger Verbindlichkeit die Rede sein ? Ich glaube, daß hierin ein neuer Grund liegt, daß ein Paragraph weggelaffen werde, der zu solchen Zweifeln Veranlassung giebt und der doch zum Zusammenhänge des Ganzen nicht einmal nothwendig ist. König!. Commiffar v. Einert: Hier entsteht eine neue Differenz und der Herr Referent scheint das Wesen des Wechsel-
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