Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 52. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-14
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
unter ä.. beigetreten werde. Ein Gesetz, wie das vorliegende, wird gewiß sehr viele Unzuträglichkeiten verhindern, welche jetzt hier und da vorgekommen sind. Diese Außercourssetzung scheint mir auch nicht von so großer Schwierigkeit zu sein, weil, wenn man den Antrag unter R. annimmt, viele Schwierigkeiten schon wegfallen, indem auch die Verwaltungsbehörden ermächtigt wer den sollen, diese Außercourssetzung in's Werk zu setzen; eine Schwierigkeit würde nämlich sehr ost daraus entstehen, wenn nur die Gerichtsbehörden dazu befähigt sein sollten. Präsident v. Carlowitz: Wenn die übrigen Deputations mitglieder den Antrag Sr.Königl. Hoheit, mit dem sie einver standen scheinen, adoptirten, so würde es einer besondern Frage nicht bedürfen. (Die Deputationsmitglieder erklären sich einverstan den ) Präsident v. Carlowitz: Ich werde daher die erste Frage auf den Wegfalljdes ersten Satzes von Z. 3 des Entwurfs stellen. Es ist beantragt worden, den ersten Satz des Paragraphen bis zu den Worten: „ausdrücklich gestattet sein sollte" in Wegfall zu bringen.'/Ich frage die Kammer: ob sie hierin der Deputation beistimmt? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Nun werde ich fragen: ob die Kammer die Fassung -es Paragraphen, welche die zweite Kam mer gegeben hat, jedoch mit Vorbehalt des Beschlusses über Ein schaltung der Worte: „inländischen oder ausländischen" anneh- men will. Ich frage also die Kammer: ob sie dem §. 3 die Fas sung geben will, welche S. 759 des Berichts enthalten und von der zweiten Kammer angenommen worden ist? — Einstim mig Ja. Präsident v. Carlowitz: Drittens frage ich die Kammer: ob sie diesem Satze die Worte einschalten will: „inländischen oder ausländischen"? —Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Und viertens frage ich die Kam mer: ob sie §. 3 des Entwurfs in der veränderten Weise annch- men will? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Nun gehe ich auf die Anträge selbst über. Zuerst auf den Antrag welcher S. 762 des Be richts zu lesen ist und nun so lauten würde: „Hochdieselbe wolle ein Gesetz erlassen, worin diejenigen Normen feftgestellt werden, unter welchen alle und jede sächsische öffentliche Creditpapiere, mit Ausschluß des eigentlichen Papiergeldes, auf ähnliche Weise, wie die Pfandbriefe des erbländischen ritterschaftlichen Credit- vereins, außer Cours und wieder in Cours gesetzt werden kön nen". Ich frage die Kammer: ob sie diesen Antrag nachAn- rathen ihrer Deputation genehmigt? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Weiter soll auf Anrath en der Deputation der Staatsregierung anheimgestellt werden, „ob und unter welchen Verhältnissen die diesfallsigen Vormerkungen nicht blos von dm Gerichtsbehörden oder der die Papiere emi:- tirenden Anstalt selbst, sondern auch von Administrativbehörden,, welche obrigkeitliche Rechte haben, auf die betreffenden Papiere gebracht werden können". Ich frage die Kammer: ob sie auch hierin dem Deputationsgutachten beistimmt? — Einstim mig Ja. Referent Domherr v. Günther: Ich werde die§Z. 4, 5 und 6 zusammen vortragen, da der Bericht sich auf alle drei be zieht; sie lauten so: 8.4. Die Redlichkeit des Besitzes ist so lange zu vermuthen, als nicht derjenige, welchem Effecten der gedachten Art entwendet, auf betrügliche Weise entzogen oder sonst abhanden gekommen sind, dem Besitzer nachweist, daß er solche entweder selbst auf unrechtmäßige Weise an sich gebracht oder darum, daß dies von einem seiner Vorbesitzer geschehen, zur Zeit der Erwerbung ge wußt habe, und ist die Bestimmung des Decrets vom 19. August 1819 (Gesetzsammlung v. 1.1833, S. 115) auf alle diese Pa piere anzuwenden. §.5. Die obigen Vorschriften finden auch statt bei Entscheidung dermalen bereits anhängiger Rechtssachen, in so fern nicht schon Rechtskraft entgegensteht. §.6. Im Jnlande ausgestellte Papiere, die an jeden Inhaber lauten, aber von dazu nach tz. 1 nicht berechtigten Personen her rühren, bleiben in Hinsicht auf das Interesse, welches der Eigen- Lhümer demungeachtet an ihrem Besitz haben kann, derVindi- cativn unterworfen. Von ausländischen in §. 2 nicht bezeich neten Papieren gilt dasselbe, so lange nicht nachgewiesen wird, daß nach den Gesetzen des Ortes der Ausstellung die Bindicatkon unstatthaft sei. Gegeben zu Dresden, DerBericht sagt zu diesen drei §§.: In §. 4 und §. 5 sind Rechtssätze enthalten, welche bei bei den Arten der Creditpapiere, den öffentlichen wie den privaten gleichmäßig Platz ergreifen. Deshalb hat die jenseitige Depu tation, ehe hierzu übergegangen wird, zuvor noch eine Bestim mung über die zweite Classe, nämlich über die auf jeden Inhaber gestellten Privatcreditpapiere einschalten und zu diesem Ende den Inhalt des §. 1, in so weit derselbe hierher gehörig, so wie dm des Z. 6 (die Bestimmungen in Betreff der Vindication solcher privaten Creditpapiere betreffend) in folgender Fassung aufneh men zu müssen geglaubt: Alle im Jnlande oder Auslande ohne Genehmigung der betreffenden Stüatsregierung von Corporationen, Anstalten und Privaten, gleichviel ob selbige dem Han- delsstande angehören oder nicht, auf jeden Inhaber (Vorzeiger, em porteur) ausgestellte (private) Creditpa piere unterliegen der Vindication, ausgenommen s) wenn sie in ihrem Context als Wechsel oder Anwei sungen benannt sind, K) wenn die im Auslände ausgestellten nach den Ge setzen des Orts der Ausstellung von der Vindication ausgeschlossen sind. Der zuletzt gedachte Umstand muß von demjenigen, welcher ihn behauptet, erwie sen werden.
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder