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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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rechts und der Wechselklage und den Proceß zu combiniren. Die haben aber nichts mit einander zu thun; denn ich kann eine Wech selklage auch im processu or<l'msrio anstellen und mein Recht suchen. Hier entscheidet das materielle Recht über die Verbind lichkeit, und wenn man diese mit dem processu executivo aus führt, so kann es auch mit dem ordinären Proteste geschehen und deshalb dennoch Wechselklage bleiben. Staatsminister v. Könneritz: Es ist ganz richtig, was behauptet wurde, nämlich wenn der Bezogene den Strich an erkannt hat, aber man wird ihm das nicht beweisen können und deshalb würde man ihn nicht sogleich mitderWechfelvorlegung in Arrest versetzen können. Nehmen wir aber einen andern Fall. Es ist hier in der Wechselordnung z. B. vorgeschrieben, daß, wenn darauf steht: „angenommen" oder: „acceptirt", oder nur: „scc.", so ist der Accept für geleistet zu achten. Wenn nun z. B. die Wechselordnung des Landes, wohin der Wechsel gezogen, vorschriebe, cs reiche hin, wenn bemerkt sei» oder oder wenn auch nur der Bezogene ohne Zusatz seinen Namen unterschriebe, so sehe ich nicht ein, warum danach nicht gegangen werden soll, wenn es eine fremde Wechselord nung vorschreibt. Referent Domherrv.Gün ther: Jeder Wechsel muß vor allen Dingen ein klagbares Document sein. Was der Herr Commissar sagte, es sei nicht nothwendig, daß aus einem Wechsel nach Wechselrecht geklagt werden kann, das kann ich in dieser Maaße nicht zugeben. Es ist allerdings möglich, daß Jemand wechselrechtlich verbindlich ist und doch nicht durch Wechsel arrest zur Zahlung angehalten werden kann. Dieser Satz ist richtig; allein es handelt sich hier nicht darum, ob Jemand arretirt werden könne, sondern nur darum, ob ein Document zum Beweis der Zahlungsverbindlichkeit gebraucht werden kann, auf dem nur ein Strich, aber keine Unterschrift steht. Ein solches Papier kann nimmermehr für einen Wechsel gegen den gelten, der als Bezogener bezeichnet worden ist. Ob eine civilrechtliche Klage im Wege des ordentlichen Processes ange bracht werden kann, laste ich dahingestellt, aber ich wiederhole, daß gerade dieses Beispiel mir es am klarsten! macht, daß die Annahme des ersten Paragraphen bedenklich ist. König!. Commissar 0. Einert: Wir haben von der Cöthyer Wechselordnung gesprochen, und der Bezogene in Cöthen, der bei-der Anstalt zum Accept auch nur einen Strich thut, der hat sich in diesem Falle verbindlich gemacht — der hat acceptirt — und wir haben Bestimmungen- dienoch strenger sind. Im Hamburger Rechte z. B. gilt, daß der Bezogene, welcher den Wechsel 24 Stunden bei sich behält- ao ipso die Annahme bewilligt hat. Wenn ein Hamburger Kaufmann den Wechsel bei sich behält, so fragt ihn der Inhaber des Pa- pieres nicht erst, ob er den Wechsel acceptiren will, weil der Actus des bei sich Behaltens dem Accepre gleich gilt. In diesem Falle ist die Wechselklage da, aber der Wechselproceß nicht. Der Bezogene ist wechselmäßig — wechselrechtlich — zur Ein lösung gehalten — er hat tacits acceptirt. Wo das gilt, be ruht natürlich auf diesem an sich Behalten eine Wechselklage. Referent Domherr o. Günther: In welcher Maaße die: Hamburger es möglich machen, in diesem Falle eine Wechfelklag^ anzustellen, ob dortder Eidesantrag oder welches sonstigeBeweis mittel statuirt werde, darauf kann ich mich nicht einlasten, schon aus dem einfachen Grunde nicht, weil ich es nicht weiß; daß aber ein solcher Wechsel in Sachsen nicht zur Wechselklage be rechtigt, das wird mir der Herr Commissar seinerseits ebenfalls zugestehen. Präsident v. Carlowitz: Das Deputationsgutachten geht dahin, den ersten Paragraphen abzulehnen, und da mir nun obliegt, die erste Frage auf das Deputationsgutachten zu stellen, so wird bei der Frage: ob man dem Deputations gutachten beistimmc, vorausgesetzt, daß der, welcher für An nahme des Paragraphen ist, gegen das Depurationsgutachten stimmt, daher es denn einer zweiten Frage auf Annahme des Paragraphen auch dann nicht bedarf, wenn das Deputations gutachten abgelehnt wird. Wird also das Deputativnsgut- achten abgelehnt, so ist der Paragraph angenommen. Ich frage also: ob die Kammer nach Anrathen der Deputation den ersten Paragraphen ablehnc? — Das Deputationsgutechten wird gegen acht Stimmen angenommen. Referent Domherr v. Günther: tz. 2. Die Erkenntniß des ansländischenWechselrechts, wenn nach demselben imJnlande entschieden werden soll, wird zunächst aus den erlassenen Gesetzen, und, wo deren Auslegung dem Richter nicht klar ist, oder wenn die Parteien sich auf Usance oder Ge richtsbrauch berufen, aus amtlichen Zeugnissen dortiger Justiz behörden, welche in Wechselsachen Recht zu sprechen haben, ge schöpft. Die bisher unter dem Namen „Pareres" oder sonst von ein zelnen Corporationen oder Repräsentanten (Organen) des Han delsstandes ausgefertigten Attestate oder Usancen oder Aus legung des geschriebenen Rechts sind nur dann als Entscheidungs quelle zu betrachten, wenn eine in Wechselsachen rechtsprechende Justizbehörde des Landes oder Platzes, dessen Recht in Frage ist^ die amtliche Erklärung beigcfügt hat, daß diejenigen Bestimmun gen, welche ein solches Zeugniß enthalt, am Orte beim Recht sprechen befolgt werden. Das Deputatio ns gutachten sagt: i Gegen den Inhalt des Paragraphen an sich ist nichts zu er innern und man beantragt die Annahme desselben. Daß die so genannten Pareres der Organe des Handelsftandes ein Zeugniß über Rechts satz e mit Anspruch auf Gültigkeit nicht geben kön nen, ist zwar nicht zu bezweifeln. Es wurde jedoch bemerkt, daß es im einzelnen Falle dem Richter überlassen bleiben müsse, zu beurtheilen, in wie weit dergleichen Pareres als gültige Zeug nisse über Th atsach en, aus welchen auf eine Handelsgewohn heit geschlossen werden kann, betrachtet werden könnten — wo mit die Herren Commissaricn einverstanden waren. Prinz Johann: Ich habe zu diesem Paragraphen ein Amendement angekündigt und überreiche es hiermit dem Henn Präsidenten schriftliche Präsident v. Carlowitz: Das AmendementSr.Königl.
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