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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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Zch erinnere mich leider sehr genau aus einem Proceffe, den ich sehr ost in Händen gehabt habe, daß man die Motive der Ent scheidung sogar aus dem Räubermandat herbeigezogen hat. Es ist daher wohl nothwendig, das alte Gesetz ganz aufzuheben und ein neues zu geben, damit nicht in Zukunft bei den Spruchbehör den Differenzen entstehen. SecretairBürgermeister Ritterstadt: Ich fühle mich .zuvörderst bewogen, die Deputation, welcher ich anzugehören die Ehre habe, in Bezug auf eine Aeußerung des Herrn Viceprä- sidenten in Schutz zu nehmen. Wir haben uns um die Beweg gründe, welche vielleicht dieser oder jener, der eine der vorlie genden Petitionen eingereicht hat, gehabt haben könnte, nicht bekümmert, sondern wir haben nur gefragt, ob das Gesuch selbst, welches er stellt, etwas für sich habe, und da haben wir uns.nicht verhehlen können, daß allerdings ein Gesetz höchst wünschenswerth ist, welches gewisse Maaßregeln vorschreibt, die der Anwendung von Waffengewalt bei allgemeinen Tumul ten vorausgehen sollen. Ich glaube daher auch, daß, wenn wir ein solches Gesetz schon vor den Leipziger Ereignissen gehabt hatten, wohl nicht der Tumult dadurch verhindert worden wäre, aber wohl das traurige Ereigniß, daß bei der Anwendung der Waffengewalt, wenigstens allem Anschein nach, doch mehrere Unschuldige das Leben verloren haben, und einem solchen Un glück wird das zu erwartende Gesetz künftig vorbeugen. Was den Antrag des Herrn v. Watzdorf betrifft, so werde ich mich gegen denselben um deswillen erklären, weil er mehr der Civil- gesetzgebung angehört und nicht zu dem gegenwärtig vorliegen den Gegenstände paßt. Endlich, was die Frage noch anlang 1, welche in Bezug auf die Zuständigkeit der Stadträthe und Stadtverordneten bezüglich der Einbringung von Petitionen angeregt worden ist, so bemerke ich, daß meine Ansicht dahin geht, daß namentlich während des jetzigen Landtags in dieser Beziehung von diesen Behörden vielfältig gefehlt worden sei. Ich bekenne mich in dieser Beziehung ganz zu den Ansichten der Staatsregierung, wie sie von dem Herm Staatsminister jetzt entwickelt worden sind. Zch glaube, daß die Stadträthe und Stadtverordneten alsCorp orationen sich lediglich an die Städte ordnung, die ihnen ihre Instruction crtheilt, zu halten und nicht aus dem Kreise hinaus zu schreiten haben, welcher dadurch ihnen angewiesen ist, also um allgemeine Landesangelegenheiten sich nicht zu kümmern haben. Dagegen muß es natürlich Jedem unbenommen bleiben, ob er für seine Person einer derartigen Petition beitreten will. Aber als Corporation!« können sie mei nes Erachtens gesetzmäßig nie mit dergleichen allgemeinen Peti tionen auftreten, und ich würde mich nie haben entschließen kön nen, als Mitglied einer solchen Corporation einer derartigen Pe titionbeizutreten. Bürgermeister Gottschald: Wenn man den Gang der heutigen Verhandlung überschaut, so sollte man meinen, das Aufruhrgesetz liege in seinen einzelnen Bestimmungen schon vor. Aber, meine Herren, es ist heute blos die Frage zu beantworten, ob von unserer Seite in Gemeinschaft mit der zweiten Kammer rin Antrag auf Erlassung eines Aufruhrgesetzes an die hohe Staatsregierung gelangen soll? Aus dem Berichte entnehm« wir, daß unsere Deputation erklärt hat, daß die Staatsregierung mit der Versicherung entgegengekommen sei, vielleicht schon vor Erlassung einer diesfalligen ständischen Schrift ein Gesetz uns vorzulegen. Die Regierung hat nun gewiffermaaßen die Ini tiative schon ergriffen, und warten wir doch nun den Zeitpunkt ab, wo die Staatsregierung das Gesetz vorlegen wird. Genügen uns die Bestimmungen nicht, so müssen wir sieZ verwerfen. Scheint das Gesetz lückenhaft, so müssen wir die Lücken ausfüllen. Jetzt glaube ich, gehen wir zu weit, wenn wir uns schon auf die einzelnen Bestimmungen einlaffen wollen. Ich glaube, wir würden der Staatsregierung vorgreifen und am Ende uns zu gleich präjudiciren. Was die Bemerkung des Herrn Vicepräsi- denten betrifft, die die redlichen Gesinnungen der Petenten in Zweifel zog, so muß ich erklären, daß mich diese Aeußerung ziem lich unangenehm berührt hat. Mir sind mehrere der Petenten persönlich bekannt und diese habe ich nur von einer solchen Seite kennen gelernt, daß ich behaupte, es ist ihnen nur darum zu thun, daß überall Ruhe und Ordnung im Staate herrschen und Eigenthum und Leben der Einwohner stets sicher gestellt werden. Also wenn eine Verdächtigung dieser Gesinnungen vom Herrn Vicepräsidenten ausgesprochen worden, so muß ich mich Namens der Petenten dagegen verwahren. Was die Frage über die Zuständigkeit der Einreichung von Petitionen durch Stadträthe und Stadtverordnete betrifft, so kann ich nicht leug nen, daß ich die Ansicht meines verehrten Herrn Nachbars zur Linken theile. Mir scheint das überhaupt blos auf eine formelle Frage hinauszulaufen. Die Stadträthe und Stadtverordneten haben jedenfalls den Grundsatz im Auge gehabt, daß das, was Einzelnen zustehe, auch ihnen als Corporation zustehen müsse. Jedem steht das Recht zu, sich mit Wünschen und Bitten an die Ständeversammlung zu wenden, und es ist bis jetzt dieser Grund satz bei der Ständeversammlung stets anerkannt wordcn. Man hat derartige Petitionen angenommen. Würden die Stadtver ordneten künftig blos ihre Corporationsbezeichnung weglassen, so würde ihnen nach wie vor die Möglichkeit gegeben sein, Wünsche und Bitten an die Ständeversammlung zu richten. Auf den Antrag des Herrn v. Watzdorf gehe ich aus dem Grunde nicht ein, weil ich überhaupt der Ansicht bin, daß er zur Zeit unstatthaft ist und derselbe wieder ausgenommen werden könne, wenn das Gesetz vorliegt. Bürgermeister Hübler: Ich habe mich in die bisherige Debatte nicht gemischt, weil ich der Meinung bin, daß die ver schiedenen Anträge, die von mehrer» Seiten in Beziehung auf das Material des zu erwartenden Aufruhrgesetzes zur Sprache gekommen sind, doch eigentlich erst zur Debatte reif sein wer den, wenn der Gesetzentwurf selbst uns vorliegt. Eine Be sprechung jetzt wird eine Wiederholung derselben bei Berathung des Gesetzes nicht ausschließen. Auch scheint mir gegenwär tig diese Debatte jedes Nutzens in so fern zu entbehren, als nach dem Inhalte des Deputationsgutachtens der Gesetzent wurf im Ministerium bereits so weit vorbereitet ist, um ihn in nächster Zeit den Ständen vorlegen zu können, und die Regie-
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