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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 53. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-17
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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wie nothwendig man aber auch das Institut halten möge, so ist doch jedenfalls der Ansicht bekzupflichten, daß die segensrei chen Folgen, die man von dem Institute für das Rechts - und Sittlichkeitsgefühl des Volks erwartet, nur dann mit Sicher heit sich erreichen lassen werden, wenn Seiten der Stastsregie- rung bei Einführung des Gesetzes von jedem Zwange abgesehen und die allmalige Entwickelung des Schiedsmannsinstitttts in allen Theilen des Landes lediglich dem gefühlten Bedürfnisse des Volks selbst überlassen wird. Hat der Gesetzentwurf in diesem Sinne von jedem Zwange abgesehen, und weder dir Parteien genöthigt, ihre Streitigkeiten zuvörderst dem Schieds- manne zum Sühneversuch vorzulegsn, noch den zum Schieds mann Berufenen , die auf ihn gefallene Wahl anzunehmen, so wird MM schon umderConsequsnz willen mit derStaatsre- gierung sich einverstehen müssen, wenn sir die Errichtung der Schiedsgerichte selbst lediglich in das freie Ermessen der Ge meinden gestellt sehen will. Nirgends würde meiner Mei nung nach eine Bevormundung der Gemeinden weniger an ihrem Platze sein, als gerade hier. Die Gemeinde selbst wird am besten und sichersten beurtheilen können, ob und wann es an der Zeit sei, ein sich kundgebendes Bedürfniß durch Ein führung des Schicdsmannstnstituts in ihrer Mitte zu befriedi gen. Ich stimme daher mit der Deputation aus dem von ihr Seite 6 und 7 ihres Berichts umständlich entwickelten Grün den für das dem Gesetzentwürfe untergelegte Pr'mcip: „daß bei der Einführung des SchiedSmannsinstituts von jeder Zwangs- maaßregel abgesehen werden möge," und ich muß mich deshalb im voraus gegen den jenseitigen Beschluß erklären, daß im Eingänge des Gesetzentwurfs auf der dritten und vierten Zeile (s. o. d. 4. u. 5. Z.) die Worte: „daß an Orten, wo solches ge wünscht wird, hierzu besondere Schiedsmänner bestellt werden" in Wegfall kommen, und mit den Worten vertauscht werden sol len: „daß in hiesigen Landen hierzu besondere Friedensrichter be stellt werden", weilindiesemBeschlusseeinZwang ausgesprochen sein würde, der dasGedeihcn des rein aufgegenseitigemLertrauen beruhenden Instituts gleich von Hause aus untergraben und der Abneigung, welcher das Gesetz ohnehin hier und da begegnen dürfte, nur Vorschub leisten müßte. Was die Bezeichnung des Instituts betrifft, solegeichaufdenNamendeffelben inderThat keinen besonder» Werth. Es thut, wie es im Sprüchworte heißt, der Name nichts zur Sache, und es kann wohl ziemlich gleichgültig erscheinen, ob man das Institut mit dem Namen Schiedsmannsinstitüt oder Friedensgericht bezeichnet. In dessen halte ich doch den Namen Schiedsmann für passender und den eigentlichen Wirkungskreis, der ihm in dem Gesetzent würfe angewiesen ist, bezeichnender; ein Wirkungskreis, dem allerdings jede richterliche Function fremd ist und fremd sein und bleiben soll. Dazu kommt, daß am Landtage 1843 beide Kammern in der bezüglichen Schrift an die Staatsregierung um Vorlage eines Entwurfs, das Schiedsmannsinstitut betref fend, gebeten haben. Die Regierung ist diesem Wunsche jetzt entgegengekommen, und es fehlt an einem ausreichenden Grunde, jetzt von einer Bezeichnung des Instituts sich wieder zu l- 53 trennen, die vor drei Jahren erst von den Kammern selbst aus gegangen war; wenigstens möchte ich auf den in jenseitiger Kammer geltend gemachten, doch etwas zu sentimentalen Grund, der aus dem an sich allerdings schönen Worte: „Frie den" entlehnt worden/kein besonderes Gewicht legen. Bürgermeister Wehner: Ich will dieFrage, ob überhaupt im ganzen Lande das Gesetz einen großen Anklang finden werde, ganz unerörtert lassen. Man ist noch zu unbekannt mit diesem Institute und weiß es nicht zu schätzen. Vielleicht ist daher an vielen Orten der Wunsch nach Schiedsgerichten noch gar nicht vorhanden. Aber so viel hat seine Richtigkeit, daß eine solche Einrichtung sehr wohlthatig wirkt und es an manchen Orten ganz vorzüglich von Nutzen sein wird, besonders da, wo der Ver kehr und dadurch Reibungen mehr sind und viel Streitigkeiten entstehen. Ich bin demnach mit dem Gesetzentwürfe einverstan den und namentlich damit, daß man allen Zwang vermeide. Ich glaube, wenn dieses Gesetz Eingang finden soll, so muß es ganz aus dem Volke selbst herausgehen und ihm überlassen sein, cs nach und nach mehr auszubilden. Was die Worte: „Friedens richter und Schiedsmann" anlangt, so ist es mir eigentlich gleich gültig, welchen Namen man wählen will. Ich gestehe aufrich tig, daß es eben so gut zu tadeln ist, wenn man das Wort: „Schiedsmann" dazu nimmt, weil man daraus schließen könnte, das etwas zu entscheiden wäre, was doch nicht der Fall ist. Im klebrigen hätte ich gewünscht, daß man der zweiten Kammer bei getreten wäre, weil man dadurch eine Verschiedenheit der Mei nung vermeiden könnte, die am Ende nicht der Mühe werth ist. Was den letzten Punkt betrifft, nämlich daß das in Wegfall komme, was die zweite Kammer beantragt hat, so muß ich mich damit einverstanden erklären, eben weil ich den Zwang nicht wünschen kann. v. Erregern: Ich bin darin einverstanden mit der Depu tation, daß von dem Schiedsmannsinstitute wesentlicher Nutzen zu hoffen ist, daß aber dessen Einführung nicht gerade noth wendig erscheint. Es könnte sogar Zweifel darüber entstehen, ob gegenwärtig überhaupt noch ein Bedürfniß der Art vorhan den ist, nachdem durch das Gesetz vom Jahre 1839 bereits Vor sehung getroffen ist, ohne erheblichen Kostenaufwand geringfü gige Angelegenheiten dahin zu führen, daß, wo möglich, eine Vereinigung getroffen, im entgegengesetzten Falle aber die Ent scheidung beschleunigt werde. Es bleiben aber namentlich für den Verkehr auf dem Lande eine Menge Angelegenheiten übrig, die eine bestimmte Schätzung nicht zulassen, die also durch das neue Gesetz von 1839 nie getroffen werden, bei denen aber zu wünschen ist, daß sie ohne Kostenaufwand abgethan werden. Ich erwähne beispielsweise Wegedifferenzen und andere Servi tuten, Angelegenheiten, die einen so unbedeutenden Gegenstand betreffen, daß er weniger werth ist, als eine Sache, die noch nicht 15Lhlr.beträgt und als MUSS mlnutissiwazu betrachtenist,die aber, da sie keine feste Schätzung zulaßt, den ganzen Proceß durchwan dern muß, und bei welcher nach Beginn des Protestes kein Ver gleich zu erwarten ist, weil die erwachsenen Kosten so wenig im Verhältnisse mit dem Gegenstände stehen, daß deren Compen- 3*
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