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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 35. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-01-08
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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lehren werden. Der Richter hat Unrecht, wenn er das auslän dische Gesetz ohne Ueberzeugung anwenden wollte. Eben so wenig wird man es ihm zum Vorwurf machen können, wenn er die ausländische Gesetzgebung nicht kennt. Aber das kann man ihm zur Pflicht machen, daß er sich auf die auswärtige Gesetzge bung, z. B. auf die Augsburger, Frankfurter oder BremerWech- selordnung beziehe, wenn er sie kennt. Wie oft bezieht sich das Gericht z. B. auf das preußische Landrecht, wenn es gleich keine officielle Kenntniß davon hat. Ihm blos die Befugniß zu ertheilen, halte ich für unpassend. Das Recht muß der Richter Amtswegen anwenden, wenn er es kennen muß oder doch wirk lich kennt. Prinz Johann: Ich habe das Unteramendent des Herrn Referenten unterstützt, muß aber dennoch bei meiner frühern An sicht stehen bleiben. In gewisser Rücksicht kommen beideAmende- ments auf dasselbe hinaus. Wenn man sagt: „zu beachten hat", so ist dadurch eine moralische Verpflichtung festgestellt, in dem die Partei nicht nachweisen kann, daß der Richter das Gesetz gekannt hat; wenn man aber blos sagt: „zu beachten befugt ist", so legt man dem Richter auch die moralische Verpflichtung nicht auf, vermöge welcher die vorgesetzteBehörde das Recht hat, dann zu sagen: in diesem oder jenem Falle hättet ihr euch um das aus ländische Recht bekümmern sollen. Dieses disciplinelleBefugniß liegt aber in dem Worte: „befugt" nicht soausgedrückt, und dem nach würde ich den Worten: „zu beachten hat" dochnochdenVor- zug geben. Bürgermeister Wehner: Wenn Se. Excellenz das Leip ziger Handelsgericht anführte, so ist kein Zweifel, daß dieses aus Ueberzeugung nach dem ausländischen Rechte sprechen wird, denn dieses Gericht ist wohl damit bekannt; aber wir reden auch von andern Gerichten, die damit nicht so bekannt sind, denn unter fünfzig Richtern in der Provinz werden nicht fünf und zwanzig sein, welche, wenn es sich von dem ausländischen Rechte handelt, mitSicherheitwissen, wie es damit steht, und es können daher in einer und derselben Sache die Entscheidungen ganz verschieden ausfallen. Das Handelsgericht wird nach dem ausländischen Rechte erkennen, ein Untergericht nach seiner Ansicht, das scheint Schwanken in unsere Entscheidungen zu bringen, was unmög lich zu billigen ist. Nach meiner Ansicht ist es nothwendig, daß, wenn von ausländischen Gesetzen die Rede ist, die bei uns in An wendung kommen sollen, die Partei auch gleich bei der Klage anführen und bescheinigen muß, wie das Gesetz laute, wenn von ihr ein Antrag auf Entscheidung danach gestellt wird. Ich halte dies bei dem gegenwärtigen Gesetze für nothwendig, denn es liegt in solchen Fällen Ausnahme von der Regel vor. Da jedoch die wenigsten Richter von dem ausländischen geschriebenen Wechsel rechte Notiz haben werden, so werden Entscheidungen und Er kenntnisse erfolgen, die am Ende gegen die, welche von dem Han delsgerichte ausgehen, ganz verschieden sein werden. Staatsminister v. Könneritz: Ich glaube gern, daß viele Richter die ausländischen Wechselgesetze nicht kennen, eben darum schreibt aber auch das Gesetz nicht vor, daß sie es stets anwenden sollen, sondern nur dann, wenn es ihnen bekanntist, I.3S. und da man keinem sächsischen Richter zumuthen kann, alle fremde Gesetze zu kennen, so gereicht es ihnen auch nicht zum Vorwurf, wenn sie damit nicht bekannt sind und sie nicht an gewendet haben. Die Folge ist nun, wenn der Richter die Gesetze nicht kennt, so wird er nach sächsischem Rechte erkennen, und wenn es die Interessenten in ihrem Bortheile finden, so werden sie ihn nicht auf das ausländische Gesetz aufmerksam machen. Das wäre eine große Belästigung und Weitläuftig- keit für die Interessenten, wenn man bei jeder Wechselklage, wo das ausländische Recht in Frage käme, den Interessenten aufgeben wollte, dasselbe beizubringen, während es dem Richter vielleicht schon bekannt ist. Bürgermeister Hübler: Ich muß dem vollkommen bei stimmen, was der Herr Staatsminister so eben entgegnet hat. Es kommt in dem vorliegenden Falle Alles darauf an, ob der erkennende Richter mit dem einschlagenden ausländischen Rechte vertraut ist oder nicht. Ist es ihm bekannt, so hat er meiner Meinung nach nicht nur die Befugniß, sondern wohl auch die Verpflichtung, nach jenem Rechte zu sprechen, und in dieser Beziehung trage ich kein Bedenken, mich dem Amendement Sr. Königl. Hoheit anzuschließen. Kennt er die fremde Gesetz gebung nicht, nun so wird ihm freilich nichts übrig bleiben, als nach inländischem Rechte zu entscheiden. Wie aber das vor geschlagene Amendement zu Collisionsfällen führen soll, das sehe ich nicht ein, wie es denn überhaupt auch für die Praxis ziem lich gleich sein wird, ob dem Richter hierbei eine moralischeVer- pflichtung oder ein bloßesBefugniß beigelegt werde; denn über feine Bekanntschaft mit dem fremden Rechte kann ja doch nur der Richter selbst sich Rechenschaft geben. Referent Domherr 0. Günther: Wenn ich das, was Se. Königl. Hoheit zu weiterer Ausführung des ein gegebenen Amendements gesagt hat, in's Auge fasse, so trage ich am Ende wenig Bedenken, mein Unteramendement fallen zu lassen. Nämlich Se. Königl. Hoheit bekann ten, daß dem Richter keine eigentliche bürgerliche Pflicht, sondern nur eine moralische auferlegt werden solle, das Recht des Auslandes, in so fern dies ihm bekannt ist, zur Anwendung zu bringen. Wenn nur von einer moralischen Verbindlichkeit die Rede ist, so scheint mein Amendement ziemlich überflüssig, wenigstens nicht nothwendig. Es sind eigentlich zwei Fra gen, welche uns vorliegen. Die eine ist die: Darf der Richter überhaupt ausländisches Recht, auf welches sich die Partei mit bezieht, anwenden? Darf er hier der Unkenntniß der Partei zu Hülfe kommen? Oder muß man die Benutzung des ausländischen Rechts gleichachten der Beziehung auf eine Thatsache und kann man also sagen: Da der Richter eine Lhatsache nicht suppliren darf, so darf er auch das ausländische Recht nicht suppliren? Ich beantworte diese Fragen unbedenk lich dahin: Der Richter ist befugt, auch das ausländische Recht, wenn er es kennt, zur Anwendung zu bringen. — Eine andere Frage aber ist die: Soll er, wenn es ihm bekannt ist, verpflichtet sein, es anzuwenden ? Se.Königl.Hohekthatbereits bemerkt, daß er ihm nur eine moralische Verbindlichkeit aufzu- 4
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