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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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wendig wird, diese Oberbehörde die obere Verwaltungsbehörde ist. Ist aber der Schiedsmann einmal gewählt und seine Wahl formell beständig, so tritt er — und das folgt in einem spätem Paragraphen — durch dieWahl in das Justizwesen ein, und seine Bestätigung ist daher auch der Justizbehörde im Gesetzentwürfe zugewiesen. Hierin, sollte ich glauben, würde der leitende Ge sichtspunkt zu finden sein, um im concreten Falle sich darüber fas sen zu können, ob die Competenz der Verwaltungsbehörde oder die der Justizbehörde eintrete. Prinz Johann: Allerdings giebt §.6 in seiner jetzigen Fassung zu Mißverständnissen Anlaß, indem es heißt: „In dem unter 1 §.5 bemerkten Falle haben die Wahlcorporationen, wenn sie zufolge eines ordnungsmäßig gefaßten Beschlusses zur Wahl eines Schicdsmanns verschreiten wollen, solches der Gemeinde obrigkeit anzuzeigen." Hiernach könnte man glauben, daß dieser ordnungsmäßig gefaßte Beschluß blos ein Beschluß derWahl- corporationen und nicht der Gemeinde sein müsse, und Letzteres dürfte doch jedenfalls die Meinung sein. Es würde mehr erläu tert, wenn gefitzt würde: „Gemeindebeschluß", wobei jedoch die Schwierigkeit wieder eintritt, daß bei städtischen Gemeinden die städtische Obrigkeit bei den Gemeindebeschlüssen concurriren muß. Es würde vielleicht am besten dadurch abgeholfen werden, wenn der Satz vorausgenommen würde, daß bei jeder Wahl ein Gcmeindebeschluß vorausgehen müsse, und daß dann die Moda lität, durch welche der Gemeindebeschluß veranlaßt wird, näher ausgeführt würde. Wenn übrigens die Kammer meint, daß der Paragraph nicht klar sei, so dürfte hier der Fall wohl eintre ten, wo die Deputation veranlaßt werden könnte, eine deutlichere Fassung zu geben. Referent v. Welck: Ich sollte nicht glauben, daß §. 6 zu Mißverständnissen Veranlassung geben könnte, wenn man nur scharf zwischen dem Anträge auf die vorzunchmende Wahl des Schiedsmanns und zwischen dem Beschlüsse un terscheidet , ob diesem Anträge stattzugeben sei. Darum han delt es sich. Der Antrag soll, wie die Deputation Seite 10 des Berichts (s. oben Seite 1248) erwähnt hat, von jedem einzelnen Mitglieds der Gemeinde erfolgen können; ob aber demselben Folge zu geben sei, das wird von dem „ordnungs mäßig gefaßten" Beschlüsse der Wahlcorporation abhängen, und wenn auf die allgemeinen Bestimmungen der Städte- und Landgemeindeordnung Bezug genommen worden ist, so dürfte daraus hervorgehen, daß unter einem ordnungsmäßig gefaßten Beschlüsse ein solcher zu verstehen sei, der in Bezug auf die Formalitäten, welche dabei stattgefunden haben, die Wirkung eines gültigen Gemeindebeschlusses haben muß. WaS den zweiten Punkt anbetrifft, so war es allerdings auch sehr der Wunsch der Deputation, daß darüber, an welche Behörde sich zu wenden sei, kein Zweifel herrschen möge. Wenn nun von der einen Seite die Appellationsgerichte, also die Justizbehörden, als die betreffenden Behörden in dem Ge setzentwürfe bezeichnet werden, so ist von der andern Seite nicht zu verkennen, daß bei allen Wahlangelegenheiten und da, wo cs sich blos um die Form handelt, durchgängigGie Administra tivbehörden die competenten Behörden sind, und deshalb hat die Deputation für nothwendig erachtet, bei §. 14, wo sich eine paffende Gelegenheit dazu fand, aufmerksam zu machen, daß in solchen Fällen allerdings die vorgesetzte Kreisdirection die kompetente Behörde sein würde. Secretair Bürgermeister Ritterstädt: Was den ersten Punkt betrifft, so kann ich mich allerdings nicht mit der Erläu terung des Herrn Referenten begnügen. Denn wenn es in §.6heißt: „haben dieWahlcorporationen, wenn sie zufolge eines ordnungsmäßig gefaßten Beschlusses zur Wahl eines Schiedsmanns verschreiten wollen, solches der Gemeinde obrigkeitanzuzeigen," so würde dies, wenn keine andere Er läuterung erfolgt, so viel heißen: Die Wahlcorporation be steht aus dem Bürgerausschuffe, oder den Stadtverordneten.' Sobald diese einen Beschluß über die Wahl ordnungsmäßig gefaßt haben — das würde nichts weiter heißen, als unter sich in der für ihreBeschlüsse gesetzlich vorgeschriebenen Form,— so sollen sie es der Gemeindeobrigkeit anzeigen, das wäre der Stadtrath, und dieser müßte die Wahl einleiten, ohne selbst dabei Stimme zu haben. Also ist es anders zu verstehen, als so, dann glaube ich auch, bedarf §. 6 einer andern Fassung, und ich würde sehr für den Vorschlag Sr. Königl. Hoheit sein, daß der Kammer gefallen möge, den Paragraphen an die Deputa tion zurückzuweisen und sie um eine andere Fassung zu er suchen. Prinz Johann: Vielleicht dürfte das Bedenken des Herrn Bürgermeisters Ritterstädt durch wenige Worte beseitigt werden, wenn der Satz so gefaßt würde: „In dem unter 1 §. 5 bemerkten Falle hat die Gemeinde rc." Denn es muß ein Gemeindebeschluß vorausgehen. Die Gemeinde muß Beschluß fassen, und zwar jenachdem die Gemeinde überhaupt Beschluß zu fassen hat; also in dm Städten würde er von den Stadtverordneten ausgehen und von dem Stadtrathe, und auf dem Lande von dem Gemeinderathe. In den größer« Städten würde der größere Bürgerausschuß einbcrufen werden. Ich erlaube mir die Anfrage an die geehrten Mitglieder der Depu tation, ob sie geneigt wären, diesem Antrags beizutreten. Staatsminister v. Könneritz: .Man muß dreierlei unter scheiden: Wersollüberhaupteinen Beschlußfassenkönnen, daßin dem Orte des Schiedsmannsinstitut in's Leben treten soll? Dies gehört auf dem Lande dem Gemeinderathe, in den Städten den Stadtverordneten; allerdings aber hat der Beschluß den Stadt verordneten keine Gültigkeit ohne Zustimmung des Stadtraths.. Die zweite Frage ist: Wer hat nun zu wählen? Da muß nach der Städteordnung der Bürgerausschuß dazu kommen; und die dritte Frage ist: Wer hat zur Wahl aufzufordern? und das ist in Städten der Stadtrath. In §. 6 des Entwurfs war auch aus gedrückt, daß zur Gültigkeit des Beschlusses, in Städten einen Schiedsmann zu wählen, die Zustimmung des Stadtraths noth- wendkg sei. Daher hieß es: '„Bei der nach Vorstehendem com petenten Behörde haben die Stadtverordneten und Gemeinde-
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