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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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dingS der Paragraph einer nochmaligen Prüfung der Deputa tion zu unterliegen haben, und in so fern bin ich mit dem Vor schläge, die Fassung der Deputation zu diesem Behufs zurück- zugcben, meinerseits einverstanden. Bürgermeister Gottschald: Wenn die Sache sich so ge stalten sollte/wie der Herr Staatsminister äußerte, so wird zwi schen Land- und Stadtgemeinde eine große Disparität entstehen. Es soll nach seiner Meinung einzelnen Mitgliedern der Ge meinde freistehen, auf die Wahl eines Schiedsmanns einen An trag zu stellen, und der Gemeinderath darüber Beschluß fassen. Wenn dagegen in den Städten von einem Einzelnen ein Antrag an die Stadtverordneten gelangte, so würde den Stadtverordne ten nicht allein das Recht zustehen, zu beschließen, daß em Schiedsmann gewählt werden solle, sondern sie würden das Ein- verstandmß des Stadtraths einholen müssen. Zn dem vorher gehenden §. 5 ist von der Leitung der Wahl die Rede, je nachdem die Gemeinde für sich oder mit einer andern Gemeinde wählen will, und im §. 6, wie ihn die Deputation vorschlägt, heißt es: „Zn dem unter 1 §. 5 bemerkten Falle haben die Wahlcorpora- tionen, wenn sie zufolge eines ordnungsmäßig gefaßten Be schlusses zur Wahl eines Schiedsrnanns verschreiten wollen, sol ches der Gemeindeobrigkeit anzuzeigen." Ich denke mir nun den Fall. Zn einer Stadt, wo blos Stadtverordnete bestehen, wird beschlossen, daß ein Schiedsmann gewählt werden soll, das Ein- verständniß mit dem Rathe vorausgesetzt. Nach der Fassung der Deputation müßte das Stadtverordnetencollegium erst den Stadtrarh angehen, um eine Wahl veranstalten zu dürfen; wenn die Stadtverordneten aber die Zustimmung des StadLraths hä-, ben, so muß es ihnen doch sofort in der ersten besten Sitzung freistehen, die Wahl vorzunehmen. Anders ist es, wenn es eine Stadt betrifft, wo ein Bürgerausschuß besteht. Da tritt ein anderes Werhaltmß ein. Der Bürgerausschuß kann sich nur versammeln, wenn eine Aufforderung des StadLraths an den Vorsitzenden der Stadtverordneten deshalb ergeht. Da würde es nöthig sein, den Stadtrath anzugehen, wenn die Wahl eines Schiedsmanns von den Stadtverordneten beschlossen worden, -aß Einleitung getroffen werde, daß der Bürgerausschuß zur Wahl des Schiedsmanns sich versammle. Ich habe nur diese Punkte hervorgehoben, um darzulegen, wie nothwendig es sei, daß die Sache an die Deputation zurückgelange. Staatsminister v. Könneritz: Wenn der Herr Bürger meister Gottschald fand, daß'die Einwohner der Städte sonach ein geringeres Recht hatten, als die Einwohner auf dem Lande, so liegt es in der Natur der Sache. Nach der Städteordnung wird eine Stadtgemeinde nicht nur durch die Stadtverordneten allein, sondern zugleich in Verbindung mit dem Stadtrathe, der auch aus der Wahl der Gemeinde hervorgeht, vertreten, und der Beschluß der Stadtverordneten bedarf daher.des Beitritts des Stadtraths, Auf dem Lande besteht dies nicht. Nach der Land gemeindeordnung ist der Beschluß des Gemeinderaths in Ge meindesachen von dem Beitritte einer andern Behörde nicht ab hängig. Das liegt in der Verfassung, das ist nicht abzuändern. Derselbe sagte ferner, man wüßte nicht, warum erst eine Auffor derung zur Wahl durch den Stadtrath erfolgen solle, wenn Stadtverordnete und Stadtrath einig wären, es könnten die Stadtverordneten sofort wählen. Wenn sie über die Frage einig sind, ob das Schiedsmannsinstitut eingeführt werden solle, wenn sie über die weitere Frage einig sind: wie viele und wie sind Vie Bezirke zu bilden ? so wird die Wahl sofort erfolgen können. Da denke ich mir die Sache so. Die Stadtverordneten bringen den Antrag an den Stadtrath und sagen: Wir finden es zweckmäßig, das Schiedsmannsinstitut einzuführen; wir glauben, daß die und die Bezirke mit den und den Grenzen gebildet werden kön nen, oder wir glauben, daß mit einem Schiedsmanne auszurei chen ist. Ist der Stadtrath einverstanden, so wird er die Stadt verordneten mit der Erklärung des Einverständnisses zugleich auffordern, die Wahl vorzunehmen. Bürgermeister Gottschald: Wassich bemerkt habe, ging nicht sowohl gegen den Regierungsentwmf, als gegen den Vor schlag der Deputation zu H. 6. Da kann man einen Wider spruch finden mit dem, was in der Wirklichkeit besteht. Deshalb habe ich es zur Sprache gebracht. Referent v. Welck: Ich wollte mir erlauben, nochmals auf den wesentlichen Unterschied der drei Momente aufmerksam zu machen, um die es sich handelt, auf den Antrag zur Wahl, auf den Beschluß zur vorzunehmcnden Wahl und auf die Ausfüh rung der Wahl selbst. Zch wünsche, daß die Herren, welche sich für die Zurückweisung des Paragraphen an die Deputation er klärt haben, einzelne Fälle aufstellten, wo ihnen eine Dunkel heit zu sein scheint, gestehe aber, daß ich keine finde. Ich will also die Fälle separiren nach den Städten und nach dem Ber- haltniß einer Landgemeinde. Nehmen wir ein Dorf an, so kann jeder einzelne Einwohner desselben auf den Wunsch geführt wer den, daß ein Schiedsmann für die Gemeinde gewählt werde. Er geht deshalb zum Gemeindevorstand, theilt ihm diesen Wunsch' mit, und nach Maaßgabe der Vorschrift in der Landgemeinde ordnung §. 46 wird sodann ein Beschluß gefaßt, ob die Wahl geschehen soll. Fällt der Beschluß bejahend aus, so ist von der- im Gesetze angegebenenWahlcorporation dieWahl auszuführen. Zn den Städten steht es jedem Einwohner zwar frei, die Wahl bei den Stadtverordneten zu beantragen, diese haben sich aber zu besprechen'»«- mit dem Stadtrathe gemeinschaftlich Beschluß zu fassen, ob für die Stadt ein Schiedsmann gewählt werden soll. Findet eine,Meinungsverschiedenheit zwischen dem Stadtrath und den Stadtverordneten statt, so giebt die Städtcordnung Auskunft, wie es gehalten werden soll. Sind beide einig, so tritt die Wahlkorporation zusammen und die Wahl findet statt. Ich sehe nicht ein, was für eine Dunkelheit in dieser Beziehung stattsinden soll. Secretair «.Biedermann: Ich gehöre nicht unter die jenigen, welche auf Rückgabe des Paragraphen an die Depu tation angetragen haben, bin aber damit einverstanden»»-wollte nur auf einen Punkt aufmerksam machen, wo eineAendcrung der Fassung nothwendig ist. Es ist nicht genug unterschieden zwi schen Städten, wo blos Stadtverordnete, und Städten, wo Stadtverordnete und Bürgerausschuß neben einander bestehen.
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