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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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SchiedSmann abwesend sein wird, eine so lange ist, daß sie ver anlaßt wird, einen Stellvertreter zu wählen. Domherr v. Günther: Ich werde mich weder für das erste, noch zweite, noch dritte und überhaupt für gar kein Amende ment erklären, weil ich der Meinung bin, daß wir noch gar nicht wissen, ob die Schiedsmänner selbst von der Nation werden an genommen und benutzt werden. Daher können wir auch die Entscheidung über die etwaige Nothwendigkeit eines Stellver treters des Schiedsmanns getrost -er Zukunft überlassen. Wenn es glückt, das Schiedsmannsinstitut wirklich als ein dem Volke angenehmes Institut in's Leben treten zu sehen, so wird es ohne Zweifel nöthig sein, in drei oder sechs Jahren noch gar manche Nachträge zu dem Gesetze zu machen. Alsdann wird sich aber auch besser als jetzt übersehen lassen, was zu diesem Zwecke nöthig ist, und ich glaube, wir können die Modalität der Stellvertreter, ob sie nach einem oder drei Monaten oder nach längerer Zeit in Function kommen sollen, eben der länger» Zeit anheimstellen, wo wir sehen werden, ob und welche sonstige Verbesserungen im Interesse des Instituts etwa zu machen sind. v. Erdmannsdorf: Ich kann nm bedauern, daß der ge ehrte Sprecher vor mir sich gegen mein Amendement erklärt hat. Aber seine Gründe haben mich doch nicht überzeugen können. Wenn derselbe anführt, daß es zweifelhaft sei, ob das Schieds mannsinstitut in's Leben gerufen würde, so muß ich dagegen er widern, daß wir auch dann die ganze Berathung über das Gesetz nicht brauchten, und wenn er behauptete, cs würden schon in drei oder sechs Jahren eine MengeBerbesserungen nothwendig werden, so muß die Zukunft die Richtigkeit dieser Behauptung erweisen; uns aber liegt jedenfalls die Pflicht ob und es ist gewiß auch weit besser, das Gesetz so zu redigiren, daß in drei oder sechs Jahren möglichst wenige Werbesterungen nöthig werden. Warum wol len wir also eine Verbesserung — und für eine solche halte ich meinen Antrag — nicht lieber gleich jetzt beschließen, statt sie erst drei oder sechs Jahre hinauszuschieben? Sollte auch wirklich iu xrsxi sich zeigen, daß ein Stellvertreter nur selten nöthig sei, nun so ist das kein großes Unglück, und jedenfalls ist es ganz un bedenklich, eine Stellvertretung in der von mir vorgeschlagenen Modifikation zu gestatten. P rinz Johann: Ich vereinige mich mit dem anderweit vorgeschlagenen Amendement und lasse das meinige fallen. Staatsnnnifter v. Könneritz: Das Ministerium geht von der Ansicht aus, daß, möge etwas darüber bestimmt wer den oder nicht, alle diese Fälle getroffen werden können, da ja m -er That durchaus keine verbietende Bestimmung entgegen steht, und wenn nun einmal ein Schiedsmann auf viele Mo nate abwesend fein sollte, sofort ein Anderer gewählt werden kann. Es wird ja auch Niemand durch das Gesetz berührt, Niemand in seinem Interesse verletzt, wenn die Behörde be stimmt, daß einstweilen sin Schicdsmann gewählt wird. Sonst hätte man auch eine Bestimmung treffen müssen, daß, wenn einer stirbt, ein anderer gewählt werden müsse. Ich halte daher einen Zusatz für überflüssig, weil die Behörde von selbst ein«, bestätigcn wird. Secretair v. Biedermann: Ich muß mir eine Erläu- rerung von Sr.Königl. Hoheit ausbitten, ob der erste Lheil auch mitgefallenist? Prinz Johann: Ich habe den ersten Theil gar nicht mit ausgenommen. Bürgermeister Hübler: Nur ein Wort auf die Bemer kung des Herrn Justizministers. Der Fall des Kodes dürfte wohl kaum hier als Instanz dienen; denn ist der Schicdsmann todt, nun so versteht es sich freilich von selbst, daß ein anderer an seine Stelle gewählt werden muß. Anders aber gestaltet sich die Sache bei dem Lebenden, der, sobald er gewählt ist, die Verpflichtung auf sich hat, drei Jahre im Amte zu bleiben. Da kann dann auch im Falle seiner Abwesenheit während sei ner Amtsdauer zu einer andern Wahl nicht verschütten werden. Und in so fern scheint mir allerdings die vorgeschlagene Be stimmung wegen der Stellvertreter eben so nöthig, als unbe denklich. Staatsminister v. Könneritz: Wenn es hier heißt, er ist verpflichtet, drei Jahre im Amte zu bleiben, so heißt das so viel, daß er es nicht ohne Grund ablehnen kann. Ist der Schiedsmann todt, so fehlt derselbe; ist er vielleicht sechs Mo nate auf dem Landtage abwesend, so fehlt der SchiedSmann auch, und dieBehörde wird kein Bedenken tragen, einen Stell vertreter zu bestätigen. Präsident v. Carlowitz: Es scheint die Zeit gekommen zu sein, die Debatte zu schließen, und ich frage den Herrn Re ferenten, ob er das Schlußwort begehrt. Referent v. Welck: Ich verzichte darauf. Präsident v. Carlowitz: Die Abstimmung über daS Amendement bleibt ausgesetzt, bis wir Gewißheit über das Schicksal des Mirus'schen Antrags haben. Da es sich aber nur um einen Zusatz zu Z. 9 handelt, so würde jetzt immer die Entscheidung über §.9, natürlich unter Vorbehalt des Amende ments, erfolgen können. Ich frage demnach: ob die Kammer §. 9des Entwurfs annimmt? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Was den im Berichte enthalte nen Wunsch anlangt, so möchte darauf keine besondere Frage zu stellen sein. Referent v.Welck: §.1V. Lehnt der zum Schiedsmanne Gewählte die Wahl ab, so hat die Behörde sogleich, und ohne daß es deshalb eines erneuerten Antrags bedarf, eine andere Wahl zu veranstalten. Im Berichte heißt es: Die zweite Kammer will das Wort: „Behörde" mit: „Wahlcvrporation" vertauscht wissen. Diesseits würde man, um alle in dem vorgeschlagenen H. 5 erwähnten Fälle zu treffen, die Substituirung der Worte: „der Vorstand der Wahlhandlung" anstatt der Worte: „die Behörde" anempfthlen müssen. Mit dieser Veränderung empfiehlt man die Annahme des Para graphen.
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