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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 54. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-19
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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„die hohem Justizbehörden" und später dem entsprechend der Plural statt des Singulars. Es ist das rein redaktionell. Präsident v. Carlowitz: Das ist eine reine Redactions bemerkung, die sich von selbst versteht, so daß eine Unterstützungs frage deshalb nicht zu stellen ist. v. Metzsch: Im h. 12 des vorliegenden Gesetzentwurfs heißt es im ersten Satze: „Die gewählten Schiedsmänner wer den durch die Gerichtsbehörde ihres Wohnorts bestätigt und für ihre Amtsverwaltung eidlich in Pflicht genommen." Ich bin zwar ganz damit einverstanden, daß auch dieser Satz des Para graphen angenommen wird. Jedoch wie wird es da gehalten, wenn z. B. ein Rittergutsbesitzer — natürlich vorausgesetzt, daß diese eben so gut zu Schiedsmännern gewählt werden können, wie jeder Anders — zum Schiedsmann gewählt wird, und er nun von der Gerichtsbehörde seines Wohnorts bestätigt werden soll? Hier tritt eine Collision in so fern ein, als der Gutsherr sich dann von seinem eigenen Patrimonialgerichte bestätigen las sen müßte. Da ich es nun aber in der Stellung des Patrimo- nialgerichtsherrn zu fernem Patrimonialgerichte nicht für ange messen halte, wenn der Gerichtsherr als Schiedsmann bei seinem Patrimonialgerichte die Bestätigung suchen und von letzterm erhalten soll, so sollte ich meinen, müßte in einem derartigen Falle das betreffende Justizamt die bestätigende Behörde sein. Ich bitte mir von der hohen Staatsregierung Hierüber Belehrung aus. Bürgermeister Gortschald: Ich glaube, das Bedenken erledigt sich dadurch, daß die Bestimmung §. 9 auch für diesen Fall aufrecht erhalten worden ist. Will der Gutsherr sich von der Gerichtsbehörde seines Wohnorts nicht bestätigen und in Pflicht nehmen lassen, so mag er die Wahl nur ablehnen. v. Metzsch: Dadurch wird dem von mir erhobenen Zwei fel immer noch nicht vorgebeugt. Ich setze den Fall, es legt ir gend ein Rittergutsbesitzer einen besondern Werth darauf, zum Schiedsmann gewählt worden zu sein, wie kommt er denn dazu, darauf verzichten zu müssen, weil er von seinen eigenen Gerichten sich hierzu bestätigen zulasten, für unpassend hält? Staatsminister v.Könneritz: Nach derAnsicht des Justiz ministeriums würde das betreffende Gericht des Bezirks die Be stätigung vorzunehmen haben, und allerdings würde der Ritter gutsbesitzer von seinen Gerichten bestätigt werden können. Er hat zwar seinen Gerichtsstand vor dem Justizamte; aber hier kommt es nicht auf den Gerichtsstand an, sondern auf die Ausübung eines öffentlichen Amtes, und es ist mir ein Fall be kannt, daß ein Rittergutsbesitzer sich bei seinen eigenen Gerichten als Gerichtsbeisitzer hat verpflichten lassen. Präsident v. Carlowitz: Ich glaube, daß es nun an der Zeitsein wird, die Debatte zu schließen, und zu fragen, ob der Herr Referent das Schlußwort begehrt? l. 54. Referent v. WelS: -Was vom Herrn Staatsminister er wähnt worden ist, scheint ein sehr seltener Fall zu sein. Ich glaube, daß der geehrte Sprecher, -er vorhin den Fallauf- stellre, ihn, wie ich, von der Seite betrachtet habe, daß der GsriHtSherr, welcher den Wunsch hat, gewählt zu werden, eö nicht etwa verschmähe, oder sich etwas zu vergeben glaube, wenn er sich von seinen Gerichten verpflichten lasse, sondern daß hier vielmehr nur in Frage komme, ob die Bestätigung vor den eignen Gerichten passend und ausführbar sei? Und allerdings scheint es anomal zu sein, daß man vor feinen eig nen Gerichten, also vor seinem Mandatar einen Eid ablegt. Es fragt sich auch in Bezug auf das, was der Herr Staats minister erinnerte, daß nämlich die Obrigkeit der Gemeinde die Bestätigung zu verrichten habe, ob dis Rittergüter, die doch nicht zum Gemeindebszirke gehören, eben aus diesem Grunde die Gerichte ihres Wohnortes für die kompetente Be hörde zu achten haben würden? Ich gestehe, daß mir für solche Fälle auch Zweifel beigekommen sind. v. Mctzsch: Ich bitte um das Wort. Präsident v. Carlowitz: Die Debatte war geschloffen. Ich gehe auf §. 12 des Gesetzentwurfs zurück. Hierbei hat die zweite Kammer eine Veränderung beschlossen. Unsere Deputation räth uns aber an, dieser Veränderung nicht bei zutreten, und ich frage: ob die Kammer dem Deputationsgut achten, gerichtet auf Ablehnung dieser Veränderung, beitritt? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Nun frage ich: ob Z. 12 ange nommen wird? — Einstimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Ich gelange nun zu §. 12b. Zu §.12b. steht nur noch das v.Criegern'scheAmendement. Ich glaube aber annehmen zu dürfen, daß das Amendement zum Majoritätsgutachten der Deputation, wo nicht überhaupt zum Deputationsgutachten erhoben worden ist. Eine beistimmende Erklärung hat wenigstens der Referent, Se. König!. Hoheit und der Domherr v. Günther abgegeben. Es handelt sich nun also nur noch um §.12b. nach dem Deputationsgutachten, wie solches nach der Beitrittserklärung zum v. Criegern'schen Amendement jetzt sich gestaltet. Wer übrigens gegen Z. 12 b. überhaupt zu stimmen gesonnen ist, hat einfach mit Nein zu antworten, und ich bemerke, daß ich dies selbst zu thun die Ab sicht habe. §. 12 b. also würde jetzt so lauten: „Die Bestäti gung darf nur aus einem der in den ZZ. 13,14,15,16 und 17 (des Gesetzentwurfs) erwähnten Gründe verweigert wer den; gegen die ausgesprochene Verweigerung steht den Bethei ligten Beschwerdeführung wie in andern Justizverwaltungs sachen zu." Auch statt des Wortes: „Dasselbe" würde eine andere Fassung zu wählen sein, nämlich: „Die höher» Justiz behörden haben von der betreffenden Gerichtsbehörde die An- 5
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