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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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gleicher Weise sind auch Frauenspersonen befugt, sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen." Präsident v. Carlo witz: Hier wollte ich mir eine Er läuterung ausbitten. Zch frage: ob Se. Durchlaucht damit einverstanden sind, daß der erste Satz so bleibe, wie ihn die Deputation vorgeschlagen hat? Fürst Schönburg: Ja. Präsident v. Carlo witz: Der erste Satz würde also blei ben, wie ihn die Deputation amendirt hat; und erst weiter un ten würde das Amendement Platz greifen, was also lautet: „Ausgenommen davon ist der Fall, wenn dem Schiedsmanne bekannt ist, daß die Partei, welche sich vertreten lassen will, an persönlichem Erscheinen verhindert ist, und die ihr gegenüber stehende Partei ihre Zustimmung zur Verhandlung mit dem betreffenden Bevollmächtigten ertheilt, auch ihn hierzu für legi- timirt anerkennt. Die so vertretene Partei hat aber das Ver handelte nachträglich zu genehmigen. In gleicher Weise sind auch Frauenspersonen befugt, sich durch einen Bevollmächtig ten vertreten zu lassen." Aus dem letzten Theile des Amende ments folgt nun wohl, daß der Satz im Deputationsberichte: „Ehefrauen können jedoch durch ihre Ehemänner vertreten wer den und mit denselben erscheinen, sie haben aberim erstem Falle das Verhandelte nachträglich zu genehmigen" entbehrlich wird. Fürst Schönburg: Nein, das könnte noch stehen -leiben. Präsidentv.Carlowitz: Zch habe zu fragen: obdieKam- merdas Amendement unterstütze? — Wird ausreichend Unterstützt. Secretair v. Biedermann: Ich bin vollkommen mit -em Amendement einverstanden, was Se. Durchlaucht gestellt hat. Ich wünsche aber noch weiter zu gehen; denn es giebt Sachen und Sachlagen, wo ein Vergleich durch Bevollmäch tigte eher vermittelt wird, als wenn die Parteien persönlich er scheinen. Wenn deshalb statt: „und" das Wort: „oder" ge setzt würde, so würde ich noch mehr damit einverstanden sein. Präsident v. Carlo witz: Würden Se. Durchlaucht mit dieser Abänderung sich einverstehen? Fürst Schönburg: Mein Amendement würde vielleicht dadurch gefährdet werden, und ich wünsche daher, daß jener Vorschlag als Sousamendement betrachtet werde. Präsident v. Carlo witz: Es ist also ein Sousamende ment, und ich habe die Kammer zu fragen: ob sie dieses Sous amendement unterstütze? — Wird ausreichend unter stützt. Staatsminister v. Könneritz: Das Ministerium muß sich nach dem ganzen Princip, welches diesem Institute zu Grunde liegt, gegen diesen Antrag erklären. Das Ministe rium ist von der Ansicht ausgegangen, daß Männer aus dem schlichten Bürger- oder Bauernstande dazu gewählt werden kön nen und gerade denen keine Rechtskenntmffe zuzumuthen sind. Schon deshalb hat der Gesetzentwurf vorgeschlagen, daß keine Bevollmächtigte zugelassen werden sollen, weil dann derSchieds- mann erst prüfen müßte, ob die Vollmacht richtig und genü gend sei, ob sie auf das gehe, was erforderlich, nämlich Ver gleich zu schließen, Zahlung zu versprechen oder sie sofort zu leisten, und nach Befinden seinem Rechte zu entsagen. Das Ministerium hat deshalb auch bedenklich gehalten, Streitsachen an die Schiedsmänner zu bringen, bei denen Vormünder für Unmündige concurriren, weil über das Tutorium cognoscirt und dann noch ein Decret des Vormundschaftsrichters beige bracht werden müßte. Nur bei Gemeinden glaubte das Mini sterium eine Ausnahme machen zu können, weil es ausdrück lich heißt: „Landgemeinden werden durch ihren Vorstand ver treten, und weil es da einer weitern Legitimation nicht bedarf. Aber abgesehen davon, daß man die Schiedsmänner nicht in die Verlegenheit setzen wollte, die Richtigkeit der Vollmachten zu prüfen, hat die Gesetzgebung noch dafür sorgen müssen, dem Schiedsmanne nicht zu viele Belastung aufzubürden, da es ein unentgeltlich zu übernehmendes Amt ist, was Jemand führen kann und soll, ohne in seinen übrigen Gewerbsverhält- niffen belästigt zu werden. Deshalb ist es nicht wünschenS- werth, daß man den Schiedsmann nöthige, in einer Sache zweimal seine Mühe walten zu lassen, einmal, indem er den Vergleich stiftet, und dann, indem er noch einen zweiten Ter min abhalten, ein zweites Protokoll aufnehmen müßte über die Ratihabition. Ja, ich würde in dieser Beziehung sogar wün schen, daß die Worte: „oder andere vom Staate anerkannte Körperschaften"- wodurch die Deputation die Actienvereine treffen wollte, ausgeschieden würden. Nur in Ansehung der Ehefrauen hat das Ministerium sich nicht dagegen erklärt, daß man diesen gestatte, sich durch ihre Ehemänner vertre ten zu lassen und nachträglich den Vergleich zu ratihabiren, was durch das Rechtsverhältniß zwischen den Ehegatten gerechtfertigt wird. Jedenfalls erwächst durch den Vor schlag, das Erscheinen durch Bevollmächtigte nachzulaffen, dem Schiedsmanne eine größere Mühewaltung. Was die Zulassung von Rechtsbeiständen betrifft, so muß das Mini sterium dies bedenklich finden. In Preußen ist dies in neuerer Zeit gestattet, allein mit der Bedingung, daß die Rechts beistände aus der Standesclasse der Interessenten selbst sein müssen. Wenn man aber früher Bedenken gegen die etwaigen Winkeladvocaten erhoben hat, so würde das nur dazu führen, daß sie solche mitnehmen, und diese dem Vergleiche eher hinder lich, als förderlich wären. Es wäre dies gerade eine recht gute Nahrung für die sogenannten Schreiber, sich als Beistände Frauen zuzugesellen, und sich dafür mit ein paar Groschen be zahlen zu lasse«.
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