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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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kommen, daß nur ein vollkommen ausgebildeter Jurist zu dem Amte eines Schiedsmanns für tauglich zu achten wäre. Aber lauter solche Männer für die Schiedsmannsämter zu schaffen, das ist eine reine Unmöglichkeit; und wollte man dies verlan gen, dann würde das ganze Institut als gänzlich unausführbar erscheinen. Also, ehe man sich dazu verstehen könnte, den Schiedsmännern eine solche Instruction zu geben, wie der Herr Decan verlangt, müßte man sich eher für die Ansicht des Herrn Vicepräsidenten erklären, der das ganze Institut verwirft. Es scheint aber weder die eine, noch die andere Ansicht richtig, son dern vielmehr einzig dasjenige begründet zu sein, was der Herr Justizminister aussprach. Es kommt weit weniger auf Rechts- kenntniß, auf richtige Abmessung desjenigen an, was wohl in der Sache, wenn sie zum Processe käme, entschieden werden würde, als darauf, daß Jemand mit einiger Gewandtheit des Geistes und gesundem Menschenverstände begabt ist, und hier mit ein lebhaftes Billigkeitsgefühl verbindet, und durch diese Eigenschaften in den Stand gesetzt ist, den Parteien, welche seine Vermittelung in Anspruch nehmen, solche Vorschläge zu machen, wodurch, abgesehen von dem strengen Rechte, die Sache so beendigt wird, daß es für Beide vortheilhaft, minde stens für Keinen von Beiden drückend ist. Referent v. Welck: Ich erlaube mir Einiges hinzuzufügen, namentlich auf die Aeußerung des Herrn Decan. Was näm lich den Vergleich betrifft, der zwischen zweiParteien zu Stande kommt, und wodurch späterhin eine Partei sich verletzt fühlen dürste, so darf ich nur auf den Spruch aufmerksam machen: volenti non Lt injuria. Den Vergleich hat er aus freier Hand abgeschlossen, also wird er sich nicht beklagen dürfen. Ich bitte aber auch zu berücksichtigen und die Frage zu beantworten, ob es ganz erwiesen ist, daß immer durch den Proceß und durch Urthel das, was wahrhaft Recht ist, herausgestellt und ent schieden wird. Ich glaube, daß dies sehr ost durchaus nicht -er Fall ist, und daß man nach beendigtem Processe sehr oft das Gefühl hat, daß, wenn es ganz nach dem wahren natür lichen Rechte gegangen wäre, man diesen oder jenen Proceß nicht hätte verlieren können. Das ist namentlich ein Fall, der bei Zeugenbeweisen vorkommt, wo es ost von diesen Formali täten abhängt, daß mitunter das offenbarste Recht verletzt wird. Ich glaube also, daß diese Befürchtungen uns nicht abhalten können. Um noch einmal auf die deutschen oder Winkeladvo katen zurückzukommen, so erlaube ich mir ein Wort zu gebrau chen, was gestern durch den Herrn Bürgermeister Gottschald in die parlamentarische Sprache eingeführt worden ist, obgleich es wohl nicht gerade auf diesem Grund und Boden gewachsen ist, ich meine den Ausdruck: „Streithähne". Wenn Jemand als ein solcher Streithahn bekannt ist, so wird er gewiß nicht zum Schiedsmann gewählt werden, und wäre das der Fall und würde eine Partei ihn als solchen kennen, so wird es ihr frei stehen, sich feiner Vermittelung zu entziehen. Ich glaube und bin überzeugt von dem gesunden Sinne des Volkes, daß es solche Leute, die als Weitläuftigkeitskrämer und Winkeladvoka ten bekannt sind, nicht zu einem Amte wählen werde, dessen Zweck ist, alle proceffualischen Weitläuftigkeiten und Spitz findigkeiten abzuschneiden. Bürgermeister Gottschald: Wenn ein Vorwurf oder Tadel rücksichtlich eines von mir gebrauchten Ausdrucks ausge sprochen worden zu sein scheint, so muß ich ihn zurückweisen. Hätte ich einen Ausdruck gebraucht, der nicht dem parlamenta rischen Anstande angemessen gewesen, so würde ich eine Erin nerung blos von dem Herrn Präsidenten zu erwarten gehabt haben. Was die Sache betrifft, so verzichte ich auf eine wei, tere Auslassung, und bemerke blos, daß es mir scheint, als be- ruheten die Besorgnisse und die Bedenken, die von dem Herrn Vicepräsidenten ausgesprochen worden, auf einer falschen Vor aussetzung, auf der Voraussetzung, als würden bei der Wahl der Schiedsmänner die Gemeinden nicht mit der Gewissenhaf tigkeit zu Werke gehen, als es sein sollte. Ich glaube aber, man müsse von der gegentheiligen Voraussetzung ausgehen und glauben, daß die Wahl blos auf solche Subjecte werde ge richtet werden, welche diese Function treu und gewissenhaft verrichten, und sollte die Wahl irgend einmal mißglücken, so glaube ich, daß durch die Bestimmung in §. 15 völlige Vor kehrung getroffen sei; denn man wird eine derartige Wahl nicht bestätigen. Referent v. Welck: Ich will mich nur gegen den Vorwurf verwahren, als hätte ich dem geehrten Sprecher einen Borwurf machen wollen. Im Gegentheil, der Ausdruck hat mir sehr gut gefallen, sonst würde ich ihn nicht wiederholt haben. Vicepräsident v. Friesen: Ich muß noch einmal apf das antworten, was vom Herrn Bürgermeister Gottschald gesagt worden ist, indem er sowohl, wie mein hochgestellter Herr Nach bar mir einen Jrrthum vorgeworfen haben. Es ist in§. 15 von solchen Sachwaltern die Rede, die nach Artikel 267 des Cri- minalgesetzbuchs in Untersuchung gekommen und bestraft wor den sind. Diese sind ausgeschlossen, daö ist richtig, eben so wie auch die a praxi Removirten ausgeschlossen werden sollen. Ich weiß das recht gut, aber ich habe nur so viel sagen wollen, daß diese Bestimmung keinen Schutz gegen die Besorgniß ge währe, die nicht allein ich ausgesprochen habe, sondern die auch die Motive zu dem Gesetze selbst anerkennen und weit besser aussprechen, als ich sie aussprechen kann. Bürgermeister Wehner: Ich habe eine ganz kurze Be merkung nur auf die Bedenken zu machen, die der Herr Decan Dittrich ausgesprochen hat. Nämlich alle die Bedenken, die er den Vergleichen durch Schiedsmänner entgegenstellt, sind bei den Vergleichen vorhanden, welche vor Gericht abgeschlossen werden. Den bei den Gerichten findet dieselbe Art und Weise statt. Man stellt den Parteien vor, und zwar dem Einen, er solle nachgeben, dem Andern, er solle zugeben, und am Ende vergleichen sich Beide. Betrachtet man es genau, so kann dem Einen oder Andern nach den juristischen Begriffen Unrecht ge schehen sein, wenn man nichr annehmen müßte, daß ein Ver gleich an sich schon den Begriff des Unrechts aufhebt. Uebri- gens ist in dem Gesetzentwürfe gegen die Bedenken, 'die man gegen die sogenannten deutschen Advocaten hat, gewissermaa-
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