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Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 55. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-20
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
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nm darauf, daß er die Momente der Billigkeit angiebt, von denen der Abschluß eines Vergleichs bedingt wird. Wenn es sich nicht um rechtliche Momente handelt, so ist mir nicht ein leuchtend, warum der Rechtskundige dem Schiedsmanne gegen über ein so großes Ucbergewicht erlangen sollte. Aus diesen Gründen werde ich für das Amendement stimmen. v. Heynitz: Ich befinde mich in einer eigrnthümlichen Verlegenheit. Ich bin auf der einen Seite überzeugt, daß die im Gesetzentwürfe beobachtete Ausschließung der Stellver treter die Grundbedingung des vortheilhaften Wirkens des Instituts ist, und auf der andern Seite verkenne ich nicht, daß es in vielen Fällen höchst wünschenswerth ist, die Stellvertre tung eintreten zu lassen. Aber ich befürchte, daß, wenn man die Advocaten und namentlich die Winkeladvocaten von den Verhandlungen auf der einen Seite ausschließen will, man durch die Stellvertretung von der andern Seite sie wieder her einziehen würde. Ich wünsche, daß man einen Ausdruck finden möchte, durch den Beides vermieden würde. Die bei den letzten hochgeehrten Herren Redner scheinen hauptsächlich an die Dfsicianten gedacht zu haben; ich möchte mir daher die Frage erlauben, ob nicht ein diesem letztem ähnlicher Ausdruck gewählt werden könnte. Referent v. Welck: Dagegen würde ich mich erklären müssen. Da würde die ganze Befugniß nur solchen Personen zu Theil werden können, die Dfsicianten haben. Das scheint aber nicht zweckmäßig zu sein. Fürst Schönburg: Ich habe nicht bloS an diesen Fall gedacht, sondern es schwebt mir noch ein andererFall vor, näm lich der, daß der Sohn seine Eltern, der Bruder seine Schwe ster vertreten wollte, daß, wenn mehrere Gleichberechtigte bei einer streitigen Sache concurriren, der eine Berechtigte dem andern Auftrag geben könnte. Ich will übrigens noch den Zusatz machen, daß solche, die verdächtig sind, die Function eines Sachwalters unbefugterweise auszuüben, ausgeschlos sen werden. ' Präsident v. Carlowitz: Es ist also die Absicht Sr. Durchlaucht, das Amendement durch einen Zusatz zu vervoll ständigen, und ich werde «eine besondere Unterstützungsfrage darauf stellen. Dieser Zusatz lautet: „Der Schiedsmann ist übrigens in beiden Fällen berechtigt, solcheBe- vollmächtigtezurückzuweisen, welcheimWerdachte stehen, die-Verrichtungen eines Sachwaltersunbe- fugtcrweise auszuüben, oder dieihmalsstreitsüch tig b ekannt sind." Ich frage die Kammer: ob sie dieses das erste Amendement vervollständigende Amendement unterstützen will? —Wird ausreichend unterstützt. Staatsminister v. Könneritz: Es liegen eigentlich zwei Fragen vor, und das Ministerium erlaubt sich, beide abgesondert zu behandeln. Die erste Frage ist, sollen Bevollmächtigte zuge lassen werden, und die zweite, sollen Beistände zugelassen wer den? Was die erste anlangt, so stehen wieder mehrere Fragen auf; einmal, soll eine schriftliche Vollmacht beigebracht wer den, oder kann zweitens von Beibringung einer Vollmacht abge sehen werden, wenn der Gegner ihn als bevollmächtigt anerkennt, und drittens, muß nachher eine Ratihabition eintreten? Was nun die Frage über die Zulassung von Bevollmäch tigten betrifft, so muß ich dem ganz beitreten, was der geehrte Bürgermeister Wehner bereits erwähnt hat. Es ist ein allge meiner Erfahrungssatz, daß Vergleiche nicht leicht zu Stande kommen, wenn die Bethciligten selbst erscheinen. Ein Satz, der in unserer Gesetzgebung schon anerkannt ist, indem die Parteien zum Rechtstermine durch Bevollmächtigte er scheinen können, zu den Güteterminen aber bei Strafe in Perfonerscheinenmüssen,und wenn das auch nicht geschieht, so kann das Gericht zu jeder Zeit den Gütetermin wieder aufneh men und das Erscheinen in Person verlangen. Also der Satz, daß durch Bevollmächtigte Vergleiche nicht wirksam gestiftet werden können, steht in unserer Gesetzgebung bereits fest und von dieser Hinsicht ist auch das Ministerium ausgegangen, als es im Entwürfe vorschlug, Bevollmächtigte nicht zuzulassen. Se. Durchlaucht der Herr Fürst Schönburg beriefen sich auf das Ge- setzüber ganz geringfügigeRechtssachen, woBevollmächtigte zuge lassen werden, und was ganz gut gewirkt hat. Das Ministerium muß dabei bemerken, daß es im Entwürfe die Zulassung von Be vollmächtigten nicht gestattet hat. Es ist von den Ständen bean tragt. Das Ministerium hat sich dem nicht entgegensetzen kön nen; denn nach dem Gesetze über geringfügigeRechtssachen wird der Bethciligte zum Erscheinen genöthigt, und kann er daher Nichterscheinen, sv mußmanihmzulaffen, einen Vertreter zu bestellen. Das Schicdsmannsinstitut aber ist ein rein freiwilli ges, es wird Niemand genöthigt, den Schiedsmann anzugchen. Es wird Niemand genöthigt, auf die Aufforderung des Schieds manns zu kommen und sich miteinander zu vergleichen. Es würde dem Ministerium sehr erwünscht gewesen sein, die Wirksamkeit dieses Instituts auch in dieser Beziehung noch zu erweitern, weil Fälle vorkommen können, wo die Betheiligten nicht selbst kom men, oder wenigstens nicht zu der Zeit kommen können, und dann Gelegenheit gegeben würde, über manche Differenzen noch einen Vergleich zu stiften. Es ist kein organisch nothwendiges Gesetz. Man muß zwar den Nutzen treiben, so weit es mit dem Zwecke des Instituts und mit den Formen, womit man es umgeben muß, möglich ist, allein es darf nicht dem Wesen des Instituts widersprechen; und da muß das Ministerium allerdings gegen die Zulassung vonBevollmächtigten aus den früher angeführten Gründen sich erklären. Man müßte dann dem Schiedsmanne zumuthen, die Vollmachten zu prüfen, was von dem Schieds manne nach seiner Befähigung nicht verlangt werden kann. Man würde ihn ferner in Verlegenheit setzen, eine Menge Termine umsonst halten zu müssen, weil ein Vergleich nicht zu Stande kommt. Darüber bin ich noch zweifelhaft, ob nach dem Anträge
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