Suche löschen...
Mitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im Königreiche Sachsen / 1. Kammer
- Bandzählung
- 1845/46,2
- Erscheinungsdatum
- 1846
- Sprache
- Deutsch
- Signatur
- Hist.Sax.I.118-V,1846,1.K.,2
- Vorlage
- SLUB Dresden
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id20028060Z4
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id20028060Z
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-20028060Z
- Sammlungen
- Sächsische Landtagsprotokolle
- Saxonica
- Strukturtyp
- Band
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1845/46
- Titel
- 56. Sitzung
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- Strukturtyp
- Protokoll
- Parlamentsperiode
- -
- Wahlperiode
- -
- Datum - Sitzung
- 1846-02-24
Inhaltsverzeichnis
- ZeitschriftMitteilungen über die Verhandlungen des Ordentlichen Landtags im ...
- BandBand 1845/46,2 -
- TitelblattTitelblatt -
- InhaltsverzeichnisInhaltsverzeichnis V
- Protokoll34. Sitzung 739
- Protokoll35. Sitzung 747
- Protokoll36. Sitzung 775
- Protokoll37. Sitzung 799
- Protokoll38. Sitzung 831
- Protokoll39. Sitzung 859
- Protokoll40. Sitzung 885
- Protokoll41. Sitzung 913
- Protokoll42. Sitzung 945
- Protokoll43. Sitzung 971
- Protokoll44. Sitzung 997
- Protokoll45. Sitzung 1021
- Protokoll46. Sitzung 1043
- Protokoll47. Sitzung 1067
- Protokoll48. Sitzung 1101
- Protokoll49. Sitzung 1125
- Protokoll50. Sitzung 1151
- Protokoll51. Sitzung 1179
- Protokoll52. Sitzung 1197
- Protokoll53. Sitzung 1209
- Protokoll54. Sitzung 1237
- Protokoll55. Sitzung 1267
- Protokoll56. Sitzung 1299
- Protokoll57. Sitzung 1329
- Protokoll58. Sitzung 1341
- Protokoll59. Sitzung 1373
- Protokoll60. Sitzung 1403
- Protokoll61. Sitzung 1423
- BandBand 1845/46,2 -
- Links
-
Downloads
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
Referent v.Welck: §.36. Der Schiedsmann hat zwar alle Mühe anzuwenden, um eine gütliche Vereinigung unter den Parteien zu Stande zu brin gen, dabei jedoch jeden Schein der Parteilichkeit oder des Zwan ges zu vermeiden. Die Deputation sagt hierzu: Die jenseits beschlossene Abänderung des Wortes: „jeden" in die Worte: „selbst den" scheint Allerdings dem Sinne des Paragraphen entsprechender zu sein. Präsident v. Carlowitz: Ich frage zuvörderst: ob die Kammer das Wort: „jeden" mit den Worten: „selbst den" nach Anrathen der Deputation vertauschen wolle? — Ein stimmig Ja. Präsident v. Carlowitz: Und nun frage ich: ob man mit dieser Veränderung §. 36 selbst annehme? — Einstimmig Ja. Referent v. Welck: §-37. Gelmgt es dem Schiedsmann, die Parteien in Güte zu ver einigen, so hat er die getroffene Vereinigung in protokollarischer Form niederzuschreiben. Dieses Protokoll muß Ort und Datum, die Benennung der erschienenen Parteien, die Bemerkung des Streitgegenstandes und eine deutliche Angabe dessen enthalten, was zufolge der ge troffenen Vereinigung ein Lheil dem andern zu geben, zu leisten oder zu gestatten hat. Das Protokoll ist den Parteien vorzulesen, mit der Bemer kung der geschehenen Vorlesung zu versehen und von den Par teien nebst dem Schiedsmann selbst zu unterzeichnen. Würde eine Partei als schreibunkundig oder aus einem andern Grunde nicht unterschreiben können, so hat der Schiedsmann solches un ter das Protokoll zu bemerken. Die Deputation hat dazu bemerkt: Eben so empfiehlt man all §. 37, die von der zweiten Kammer hinter den Worten: „zu gestatten" auf der vierten Zeile des zweiten Satzes (s. o. d. 5. Z.) beschlos sene Einschaltung: „oder was er zu unterlassen" anzunehmen. Bürgermeister Starke: Es ist wohl vorauSzusetzen, daß sowohl bei Anwendung dieses Paragraphen, als auch bei §. 13, nach welchem der SchiedSmann die Fähigkeit besitzen soll, einen schriftlichen Aufsatz deutlich abzufaffen, die Sache nicht zu streng genommen werden wird, weil sonst die Auswahl unter den geeigneten Personen ziemlich beschränkt sein würde; denn «S läßt sich gar wohl der Fall denken, daß Jemand alle moralischen Eigenschaften zu einem Schiedsmanne besitze, aber nicht auch eine große Fertigkeit, ein Protokoll abzufaffen, sich zu eigen gemacht hätte. Allein da kann ein Schiedsmann auch gar keine Fertigkeit im Protocolliren haben, und dennoch sich sehr gut zu diesem Amte eignen, und für einen solchen Fall vergönne ich mir die Frage, ob es der Idee des Gesetzes Widerstreiten würde, wenn dem Schiedsmanne gestattet werde, sich zur Nie derschreibung des Protokolls eines Beistandes zu bedienen? Ich vergönne mir diese Frage besonders im Interesse der Wen den. Soll ein auf einem wendischen Dorfe gewählter Schieds mann dem Zwecke seines Amtes genügen, so muß er bei der Verhandlung sich der Muttersprache der Parteien bedienen; da es aber nicht thunlich sein möchte, das Protokoll in deutscher Sprache niederzuschreiben, wenn die Verhandlung wendisch gepflogen worden, so wiederhole ich daher die Frage, ob es dem Schiedsmanne wenigstens in Verhältnissen der bemerkten Art gestattet sei, sich zur Niederschreibung des Protokolls eines Bei standes zu bedienen, oder ob dies als ganz unzulässig erachtet werde? Königl. Kommissar Hänel: Dieser Punkt ist in der De putation der zweiten Kammer auch zur Sprache gekommen, die Staatsregierung hat sich aber nach näherer Erwägung dagegen erklären zu müssen geglaubt. Es würde der Beistand, so stelle ich es mir wenigstens vor, und ich muß glauben, daß darauf auch die Absicht des geehrten Sprechers geht, eine Art Secre- tair des Schiedsmannes sein. Man würde für diesen Beistand dann wieder einer besonder» Verpflichtung bedürfen und auf diese Weise in das Schiedsmannsinstitut noch ein weiteres Element bringen, wodurch es gegen den Zweck komplicirter würde. Ist der Wunsch, den der geehrte Sprecher ausdrückte, nur aus der Quelle entsprungen, daß in der wendischen Be völkerung der Oberlausitz erfahrungsmäßig Viele sind, die nicht Deutsch verstehen, so würde dem formell nichts entgegen stehen, daß auch das Protokoll in wendischer Sprache abgefaßt würde. Freilich würde es dann einer Verdollmetschung oder Uebersetzung in's Deutsche bedürfen, wenn richterlich darauf verfügt werden sollte. Aber auch ein solches wendisches Pro tokoll müßte immer deutlich abgefaßt sein, und dazu kann nicht Hoffnung gemacht werden, daß es mit Befähigung zur Ab fassung eines schriftlichen Aufsatzes leicht genommen werden dürfte, ohne gerade damit sagen zu wollen, daß eine besondere Gewandtheit in der Form des Protoeollirens dabei vorausge setzt würde. Aber die Fassung einer Urkunde, worauf ein Executionsverfahren gegründet werden kann, muß immer deut lich sein, und so muß das Schiedsmannsprotocoll den Anfor derungen der Deutlichkeit entsprechen. Ich wünschte, daß von der Idee eines besonder» Schriftführers neben dem Schieds manne abgesehen würde, und die Hoffnung ist wohl auch im Allgemeinen zu hegen, daß es an geeigneten Männern, die auch einen schriftlichen Aufsatz deutlich abfaffen können, nicht fehlen wird. Bürgermeister Starke: Wenn die Wahl auf einen Pfar rer, Schullehrer oder zum Theil auch auf einen Richter fällt, dann wird wohl der Kall eintreten, daß sie im Stande sein
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder